13393/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0016-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13637/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung der Ermittlungen gegen H. K. nach dem VerbotsG“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Das Ermittlungsverfahren gegen H.K. wurde am 17. September 2012 von Amts wegen eingeleitet und das Landesamt für Verfassungsschutz mit Ermittlungen beauftragt.

Nach Vorliegen eines Anlassberichtes und weiterer teils anonymer, teils gezeichneter Anzeigen dazu wurde H. K. sowohl von Beamten des Landesamtes für Verfassungsschutz als auch vom Sachbearbeiter der Staatsanwaltschaft Klagenfurt als Beschuldigter gemäß § 164 StPO vernommen.


 

Zu 4 bis 12:

Unter § 3h VerbotsG fallendes Fehlverhalten war dem Beschuldigten nicht anzulasten, weil nach dieser Bestimmung nur zu bestrafen ist, wer in bestimmter Form die nationalsozialistischen Verbrechen gegen die Menschlichkeit schlechthin und in ihrem Kern (JAB 387 BlgNR 18. GP 4, Rz 1997/4) leugnet, gröblich verharmlost, gutheißt oder zu rechtfertigen sucht.

Dass der Beschuldigte gerade Kernbereiche nationalsozialistischer Gewaltverbrechen gegen die Menschlichkeit (zumindest bedingt vorsätzlich) in Abrede gestellt, verharmlost oder zu rechtfertigen versucht hätte, konnte nach seinen Aussagen als Beschuldigter – auf die mir näher einzugehen aus Gründen des Datenschutzes und des nichtöffentlichen Charakters des Ermittlungsverfahrens verwehrt ist – nicht mit der für eine Anklage notwendigen Prognose einer naheliegenden Verurteilung angenommen werden.

Auch vor dem Hintergrund der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 23. April 1996 zu 14 OS 24/96, wonach Äußerungen, die bloß als Ausdruck (wenngleich allenfalls nur vorgetäuschter) persönlicher Unsicherheit betreffend bestimmte Tatsachen zu werten sind, kein direktes oder indirektes Abstreiten oder Verneinen im Sinn des Verbotsgesetzes darstellen, ergab sich kein Anlass für weitere Ermittlungen. Das Verfahren wurde daher gemäß § 190 Z 2 StPO eingestellt.

 

Wien,      . März 2013

 

 

Dr. Beatrix Karl