13423/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.03.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                   

GZ: BKA-353.110/0039-I/4/2013                                                  Wien, am 22. März 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. Jänner 2013 unter der Nr. 13733/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Hacklerregelung für Beamte gerichtet.

 

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu Frage 1:

Ø  Wie viele Bedienstete Ihres Ressorts in leitender Verwendung, wie z.B. Sektions-, Gruppen- oder Abteilungsleiter (bzw. deren Stellvertreter), sind
a) von 1. Jänner bis 31. Dezember 2012,
b) seit 1. Jänner 2013
in Pension gegangen bzw. in Ruhestand versetzt worden?

 

Die Anzahl der Bediensteten des Bundeskanzleramtes (Zentralstelle) in leitender Verwendung, die im angefragten Zeitraum in Pension gegangen bzw. in den Ruhe­stand versetzt worden sind, sind der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

 

Jahr

Anzahl (Gesamt)

2012

1

1.1.2013 – 31.1.2013

0

 

 

Zu den Fragen 2 bis 9:

Ø  Wie hoch war das jeweilige durchschnittliche Antrittsalter des in Frage 1 abge­fragten Personenkreises?

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato geboren im Zeitraum
a) bis einschließlich 31. Dezember 1953,
b) 1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954?

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato
a) weiblich,
b) männlich?

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis hatten zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes bzw. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato ihr
a) 60.,
b) 61.,
c) 62.,
d) 63.,
e) 64.,
f) 65.
Lebensjahr erreicht?

Ø  Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis wurde gemäß § 236b (6) BDG die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festgestellt?

Ø  Wie viele der Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis haben zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Nachkäufe nicht bei­tragsgedeckter Zeiten gemäß
a) § 53 Abs. 2 lit. h PG (Schulzeiten) bzw.
b) § 53 Abs. 2 lit. i PG (Studienzeiten)
getätigt?

Ø  Wieviele nicht beitragsgedeckte Zeiten wurden im Durchschnitt zu welchem Preis jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato nachgekauft?

Ø  Wie hoch war jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato, durch­schnittlich der monatliche Aktivbezug unmittelbar zu Antritt der Pension bzw. des Ruhegenusses?

 

Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der geringen Zahl des betroffenen Personenkreises nicht ausschließen, weshalb eine weitere Aufglie­derung im Sinne der Anfrage aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht möglich ist. Der Bezug entsprach der entsprechenden besoldungsrechtlichen Einstufung.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen