13460/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2013
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BM für Frauen und öffentlichen Dienst

Anfragebeantwortung

 

 

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n

 

GZ: BKA-353.290/0032-I/4/2013

Wien, am          März 2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 28. Jänner 2013 unter der Nr. 13663/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Kosten der Berateraufträge der Ressorts in den Jahren 2009 bis 2012 gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu den Fragen 1, 4, 6 und 8:

Ø  Von welchen externen Beratern (Einzelpersonen, Kapitalgesellschaften, Per­sonengesellschaften, Agenturen etc.) wurden Sie, Ihr Ministerbüro, ein allfälliger Amtsvorgänger/eine allfällige Amtsvorgängerin, bzw. Ihr Ressort und allfällig nachgeordnete Dienststellen seit dem 1.1.2009 (aufgegliedert nach dem jeweili­gen Jahr) bis zum Einlangen dieser Anfrage beraten, welche Expertisen gaben Sie in Auftrag bzw. welche einschlägigen Dienstleistungsverträge gaben Sie in dem genannten Zeitraum in Auftrag?

Ø  Wie lautet die exakte Beauftragung (Vertrag) für die unter Frage 1 genannten Be­ratungsleistungen und allfälliger in Auftrag gegebener Expertisen und Dienstleis­tungsverträge?


Ø  Wie hoch waren die von Ihrem Ressort zu tragenden Kosten für die unter Frage 1 genannten Beratungen, Expertisen und Dienstleistungen (Exakte Aufgliede­rung)?

Ø  Welchen exakten Inhalt hatten diese unter Frage 1 genannten Beratungsleistun­gen und Expertisen bzw. zu welchen Schlussfolgerungen und Empfehlungen kamen diese?

 

2012 bis 28.1.2013:

Vertragspartner

Leistung/Inhalt

Kosten €

exkl. MWSt.

Agentur „SKYunlimited“

Unterstützung bei der Zielgruppenoptimierung der Informationsarbeit der Anwaltschaft für Gleichbehandlung

4.600,--

Franz Renner Media

Coaching, strategische Beratung und Mediencoaching

28.080,--

Fr. Kober, Fr. Dr. Lengauer

Cross Mentoring: Vorträge, Work-shops, Beratung

2.676,--

Trigon

Begleitende Beratung zur Bundes­mitarbeiterInnenbefragung

10.413,--

Next Level Consulting

Projektmanagement Dienstrechts-Novelle

10.692,--

Mag. Renner

Coaching für Gestaltung, Textierung und Fotoredaktion von Print- bzw. Webprodukten

9.360,--

Dr. Schörghuber

Begleitung und Implementierung wir­kungsorientierte Evaluation und Organisationsentwicklung

9.519,24

Prof. Raschauer

Beratungen im Rahmen des „Sparpakets“ 2012

3.000,--

Mag. Knipp

Beratung VAB

960,--

Ursula Fehlinger

Stellungnahme zum internationalen Normenantrag

1.320,--

KDZ-Zentrum für Verwaltungsforschung

Wissensdatenbank für Verwaltungs­projekte

3.564,--

Dr. Kerstin Arbter

Vorstudie zur Öffentlichkeitsbeteili­gung auf Bundesebene, insbeson­dere zur Wirkungsorientierung

8.606,40

 

Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der parlamentarischen Anfragen Nr. 3845/J vom 2.12.2009, Nr. 7649/J vom 7.2.2011 sowie 12473/J vom 9.7.2012.

 

Zu den Fragen 2 und 5:

Ø  Aus welchem Grund wurden in dem unter Frage 1 genannten Zeitraum externe Berater hinzugezogen, wurden Expertisen bzw. Dienstleistungsverträge in Auf­trag gegeben?


Ø  Gab es in Ihrem Ressort und allfällig nachgeordneten Dienststellen keine quali­fizierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die dieselbe Beratungsleistung bzw. Expertise erbringen konnten, wie die in der Frage 1 genannten und beauftragten Berater „Experten“ und Dienstleister? Wenn nein, warum nicht?

 

Es gibt verschiedene Gründe, warum es notwendig ist, im Einzelfall externe Berater zu einem bestimmten Thema heranzuziehen:

 

Einerseits kann sich punktuell das Problem stellen, dass ganz spezifische Themen-bereiche spezialisiertes ExpertInnenwissen erfordern, welches im Bundeskanzleramt nicht verfügbar ist; es wird dann eine externe Expertin oder ein Experte, die/der sich auf dieses Thema spezialisiert hat, herangezogen. Darüber hinaus kann es sich in bestimmten Bereichen auch als sinnvoll erweisen, neben der Ressortsicht des The­mas auch den Blickwinkel von Außenstehenden oder Betroffenen zu beleuchten. Auch dies erfordert die Beauftragung einer externen Beraterin oder eines Beraters. Insbesondere kann Coaching typischerweise nicht mit intern verfügbaren Personen durchgeführt werden.

 

Zu Frage 3:

Ø  Wer exakt gab den Auftrag für allfällige unter Frage 1 genannten externen Be­ratungsleistungen, Expertisen bzw. Dienstleistungsverträge?

 

Die Beauftragungen erfolgten jeweils durch die nach der Geschäftseinteilung zustän­dige Stelle des Bundeskanzleramtes.

 

Zu Frage 7:

Ø  Erfolgten Ausschreibungen für die von Ihrem Ressort seit 1.1.2009 bis zum Ein­langen der Anfrage in Auftrag gegebenen Beratungsleistungen und Expertisen? Wenn nein, warum nicht?

 

Die Vergaben erfolgten immer entsprechend den einschlägigen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2006 i.d.g.F.

 

Zu Frage 9:

Ø  Mit welcher exakten budgetären Bedeckung wurden die in der Frage 1 genann­ten Beauftragungen jeweils abgerechnet?

 

Die budgetäre Bedeckung war unter den entsprechenden finanzgesetzlichen Ansät­zen der jeweiligen Bundesfinanzgesetze gegeben.


Zu Frage 10:

Ø  Planen Sie, Ihr Ressort sowie allfällige nachgeordnete Dienststellen zukünftig die Beratungen von externen Beratern und Experten? Wenn ja, wann, wofür, welche und mit welchen zu erwartenden Kosten??

 

Die bisherige Beauftragungspraxis wird je nach Bedarf fortgesetzt.

 

Zu Frage 11:

Ø  Welchen Unternehmensberatern bzw. sonstigen externen Beratern wurden seit 1.1.2009 bis zum Einlangen dieser Anfrage durch Unternehmen, an denen Ihr Ressort am Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist oder das durch an­dere finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen von Ihrem Ressort beherrscht bzw. beeinflusst wird, Aufträge erteilt und welche Kosten zogen diese Berateraufträge nach sich?

 

In diesem Zusammenhang verweise ich darauf, dass sich das Interpellationsrecht in Bezug auf selbständige juristische Personen im Sinn der Anfrage nur auf die Rechte des Bundes (z.B. Anteilsrecht in der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Generalversammlung einer GmbH) und die Ingerenzmöglichkeiten seiner Organe beschränkt, nicht jedoch auf die Tätigkeit der Organe der juristischen Person bezogen werden kann (vgl. Mayer B-VG, 3. Auflage, Pkt. II.1 zu Art. 52 B-VG). Die gegenständlichen Fragen betreffen ausschließlich Handlungen von Unternehmensorganen und liegen somit außerhalb meiner politischen Verantwortung. Sie sind daher grundsätzlich nicht vom Interpellati­onsrecht umfasst.

 

 

Mit freundlichen Grüßen