13466/AB XXIV. GP

Eingelangt am 26.03.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

 

 
Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0010-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 22. MEZ. 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Josef Riemer, Kolleginnen

                        und Kollegen vom 30. Jänner 2013, Nr. 13730/J, betreffend

                        EU-Konzessionsrichtlinie

 

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Josef Riemer, Kolleginnen und Kollegen vom 30. Jänner 2013, Nr. 13730/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu den Fragen 1 bis 6:

 

Der angesprochene Richtlinienvorschlag regelt das Verfahren von öffentlichen Auftraggebern und Vergabestellen, für den Fall der Vergabe von Bau- oder Dienstleistungskonzessionen an Wirtschaftsteilnehmer, sofern der Konzessionswert 2.500.000 bzw. 5.000.000 € übersteigt.

 

Die Richtlinie trifft allerdings keine Regelung, die eine Vergabe öffentlicher Dienstleistungen an Wirtschaftsteilnehmer verlangt. Insofern greift der Richtlinienvorschlag als solcher nicht in die bestehenden Strukturen der österreichischen Trinkwasserversorgung ein.

 

Die Versorgung der Bevölkerung mit einwandfreiem Trinkwasser stellt eine öffentliche Aufgabe der Gemeinden dar und ist ein wesentliches öffentliches Interesse; das ergibt sich indirekt aus der Bundesverfassung (B-VG) und aus dem Wasserrechtsgesetz (WRG 1959).

 

Zu den Fragen 7 bis 9:

 

Um den für die Erfüllung der Gemeindeaufgabe „Wasserversorgung“ nötigen Bestand und Betrieb von gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zu sichern, ermächtigt § 36 WRG 1959 den Landesgesetzgeber, Bestimmungen über Anschlussverpflichtungen festzulegen.

 

Das WRG 1959 enthält weiters Vorgaben, um einen nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser sicherzustellen. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

 

Damit ist ein gesetzlicher Schutz dahingehend gewährleistet, dass das Wasser vorrangig einer nachhaltigen Nutzung der Gemeinden zur Verfügung gestellt wird.

 

§ 35 WRG 1959 ermöglicht dem Land, Wasserressourcen für künftige Nutzungen zu schützen. Eine ähnliche Möglichkeit bietet ein vom LH zu erlassendes Regionalprogramm zum Schutz von Wasservorkommen für die Trinkwassernutzung (§ 55g WRG 1959).

 

Der Bundesminister: