13469/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.03.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung

|
NIKOLAUS BERLAKOVICH Bundesminister |
An die Zl. LE.4.2.4/0017-I/3/2013
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 22. MRZ. 2013
Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und
Kollegen vom 31. Jänner 2013, Nr. 13796/J, betreffend Vollziehung
des Biozid-Produkte-Gesetzes in Österreich im Jahr 2012
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 31. Jänner 2013, Nr. 13796/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Insgesamt wurden im Jahr 2012 bei 86 Betrieben/Anstalten/Unternehmen Überprüfungen und Nachschauen gemäß § 35 Abs. 1 des Biozid-Produkte-Gesetzes (BiozidG), BGBl. I Nr. 105/2000, durchgeführt.
Die Auflistung nach Bundesländern und Betriebsformen ist in der nachstehenden Tabelle 1 enthalten.
Tabelle 1
|
Anzahl der überprüften Betriebe |
|||
|
|
E* |
H/V** |
I*** |
|
Bgld |
|
7 |
|
|
Ktn |
|
15 |
|
|
NÖ |
|
5 |
|
|
OÖ |
1 |
3 |
|
|
Slbg |
|
13 |
|
|
Stmk |
|
15 |
|
|
Tirol |
|
3 |
|
|
Vlbg |
2 |
7 |
|
|
Wien |
8 |
6 |
1 |
|
Gesamt |
86 |
||
* Erzeuger / ** Händler/gewerblicher Verwender/nicht näher zugeordnet/ *** Importeur
Zu Frage 2:
Insgesamt wurden im Jahr 2012 von den Überwachungsorganen 87 Mal eine Nachschau im Sinne des § 35 Abs. 1 durchgeführt und es wurden 23 Proben im Sinne des § 35 Abs. 5 des BiozidG gezogen. Diese Proben wurden bei Unternehmen, die Biozide herstellen und/oder mit Biozid-Produkten handeln, entnommen.
Die Auflistung nach Bundesländern ist in den nachstehenden Tabellen 2a und 2b enthalten.
Tabelle 2a
|
Anzahl der durchgeführten Nachschauen; § 35 Abs. 1 |
|||
|
|
E* |
H/V** |
I*** |
|
Bgld |
|
7 |
|
|
Ktn |
|
16 |
|
|
NÖ |
|
5 |
|
|
OÖ |
1 |
3 |
|
|
Slbg |
|
13 |
|
|
Stmk |
|
15 |
|
|
Tirol |
|
3 |
|
|
Vlbg |
2 |
7 |
|
|
Wien |
8 |
6 |
1 |
|
Gesamt |
87 |
||
Tabelle 2b
|
Anzahl der
gezogenen Proben; |
|||
|
|
E* |
H/V** |
I*** |
|
Bgld |
|
|
|
|
Ktn |
|
|
|
|
NÖ |
|
|
|
|
OÖ |
|
|
|
|
Slbg |
|
|
|
|
Stmk |
|
|
|
|
Tirol |
|
14 |
|
|
Vlbg |
3 |
6 |
|
|
Wien |
|
|
|
|
Gesamt |
23 |
||
* Erzeuger / ** Händler/gewerblicher Verwender/nicht näher zugeordnet / *** Importeur
Zu Frage 3:
Von den im Jahr 2012 gezogenen Proben wurden durch zuständige Anstalten oder durch Sachverständige insgesamt 23 Proben von Biozid-Produkten im Sinne des § 35 Abs. 8 des BiozidG untersucht und beurteilt.
Die Auflistung nach Bundesländern ist in nachstehender Tabelle 3 enthalten.
Tabelle 3
|
Untersuchte und
beurteilte Proben; |
|
|
Bgld |
|
|
Ktn |
|
|
NÖ |
|
|
OÖ |
|
|
Slbg |
|
|
Stmk |
|
|
Tirol |
14 |
|
Vlbg |
9 |
|
Wien |
|
|
Gesamt |
23 |
Zu Frage 4:
Der Landeshauptmann jedes Bundeslandes ist gemäß § 34 Abs. 4 BiozidG verpflichtet, unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle jeweils für das folgende Kalenderjahr einen Revisions- und Probenplan für die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des BiozidG zu erstellen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln.
Die entsprechenden Revisions- und Probenpläne werden jährlich nach gemeinsamer Koordination zwischen Bund und Ländern vom Landeshauptmann ausgearbeitet und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft übermittelt. Es gibt derzeit keine Anhaltspunkte dafür, dass die aktuellen Planungen und die auf dieser Grundlage durchgeführten Überwachungsmaßnahmen nicht geeignet wären, eine zweckmäßige und wirksame Kontrolle zu gewährleisten.
Zu Frage 5:
Im Jahr 2012 wurden die in der untenstehenden Tabelle 4 angeführten Strafen bzw. sonstigen Sanktionen - nach Bundesländern aufgeschlüsselt - verhängt.
Tabelle 4
|
Anzahl der Anzeigen |
Anzahl der Strafen |
|
Bgld |
|
|
|
Ktn |
1 |
keine Information vorliegend |
|
NÖ |
|
|
|
OÖ |
|
4 |
|
Slbg |
1 |
7 |
|
Stmk |
|
|
|
Tirol |
1 |
1 |
|
Vlbg |
1 |
4 |
|
Wien |
4 |
0 |
Zu Frage 6:
Den vorliegenden Erhebungen zu Folge wurden im Jahr 2012 im Bundesland Wien vier und in den Bundesländern Salzburg und Vorarlberg je ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG eingeleitet. Für eine Aufschlüsselung nach Bezirksverwaltungsbehörden liegen keine ausreichenden Informationen vor.
Zu Frage 7:
2012 wurde ein Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz im Bundesland Salzburg (keine Information über Bezirksverwaltungsbehörde) rechtskräftig abgeschlossen.
Zu Frage 8:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2012 ein Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz durch Einstellung abgeschlossen worden wäre.
Zu Frage 9:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2012 ein Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG durch einen unabhängigen Verwaltungssenat eingestellt oder rechtskräftig abgeschlossen worden wäre.
Zu Frage 10:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass 2012 eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß dem BiozidG ergangen wäre.
Zu Frage 11:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass im Jahr 2012 eine Verwaltungsstrafe gemäß dem BiozidG eingehoben worden wäre. Es gibt keine speziellen gesetzlichen Regelungen für die Verwendung von Einnahmen aus Strafen gemäß dem BiozidG.
Zu Frage 12:
Es liegen keine Informationen darüber vor, dass im Jahre 2012 im Zuge der Vollziehung und Überwachung des BiozidG Anzeigen wegen eines Verdachtes einer gerichtlich strafbaren Tat erfolgt wären.
Zu Frage 13:
Es erscheint sachgerecht, die derzeit in den Vorschriften über Biozid-Produkte (insbesondere § 32 BiozidG) festgelegten Berichtspflichten wahrzunehmen. Es darf darauf hingewiesen werden, dass infolge der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 bis zum 1. September 2013 eine gesamthafte Neuregelung dieser Verwaltungsmaterie erfolgen muss und dass gemäß Artikel 65 Absatz 4 der genannten Verordnung die periodische Veröffentlichung eines zusammenfassenden Berichtes über die Durchführung der genannten Verordnung für die gesamte Europäische Union durch die Europäische Kommission vorgesehen ist. Dieser Bericht muss auch dem Europäischen Parlament und dem Rat vorgelegt werden und wird aller Voraussicht nach allgemein zugänglich sein.
Zu Frage 14:
Einen Kontrollschwerpunkt für das Jahr 2012 bildete die Überprüfung von Biozid-Produkten, die einen Wirkstoff enthalten, der bereits in Anhang I/IA der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden ist, bzw. von Biozid-Produkten, die bereits zugelassen oder registriert sind. Im Rahmen dieses Kontrollschwerpunktes wurde bei noch nicht zugelassenen/registrierten Biozid-Produkten überprüft, ob die entsprechenden Biozid-Produkte noch in Verkehr gebracht werden dürfen - in Abhängigkeit von den auslaufenden Fristen für die Übergangsregelung betreffend die Zulassungs- und Registrierungsvoraussetzungen - und andererseits bei den schon zugelassenen bzw. registrierten Biozid-Produkten, ob die Festlegungen der Zulassungs- bzw. Registrierungsanforderungen im jeweiligen Bescheid auch in der Praxis erfüllt werden. Im Land Vorarlberg wurden im Rahmen dieses Schwerpunktes 2012 z.B. in fünf großen Baumärkten Holzschutzmittel überprüft.
Ein zweiter Schwerpunkt 2012 umfasste Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen im konkreten Einzelfall im entsprechenden Umfang, um auch aussagekräftige Beurteilungen der generellen Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 24 des Biozid-Produkte-Gesetzes zu ermöglichen.
In einem dritten Schwerpunkt sind 2012 Überwachungsmaßnahmen zur Überprüfung der Einhaltung der Werbebeschränkungen gemäß § 26 BiozidG durchgeführt worden.
Ein weiterer Überwachungsschwerpunkt im Jahr 2012 war die Überprüfung von Antifouling-Produkten auf ihre Übereinstimmung mit den Regelungen des BiozidG. Im Rahmen dieses Schwerpunktes wurde die Sicherstellung der Einhaltung der Vorgaben des BiozidG im Einzelfall im Hinblick auf die Verwendung von Antifouling-Produkten in Binnengewässern überprüft.
Zu Frage 15:
Die Vollziehung und Überwachung des BiozidG hat gemäß § 34 Abs. 1 des BiozidG durch den Landeshauptmann - in mittelbarer Bundesverwaltung - zu erfolgen. Die eingesetzten Personalressourcen verteilen sich auf die Bundesländer in der Regel entsprechend der Größe des jeweiligen Bundeslandes und der Anzahl der dort niedergelassenen Betriebe. In jedem Bundesland ist zumindest ein fachlich besonders befähigter Organwalter auch mit Aufgaben der Überwachung des BiozidG befasst. Insbesondere in Vorarlberg und Tirol gibt es mehrere Sachverständige. Durchschnittlich kann pro Bundesland etwa nahezu ein Personenjahr der Überwachung des BiozidG zugeordnet werden.
Zu Frage 16:
Die geplanten Überwachungstätigkeiten werden gemäß § 34 Abs. 4 des BiozidG vom Landeshauptmann für jedes Bundesland unter dem Gesichtspunkt einer zweckmäßigen und wirksamen Kontrolle festgelegt und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mitgeteilt. Im Rahmen der Koordination der Vollzugs- und Überwachungstätigkeiten sind für das Jahr 2013 mit den übermittelten Proben- und Revisionsplänen der Bundesländer die folgenden Überwachungsschwerpunkte mitgeteilt worden:
Ein
Überwachungsschwerpunkt 2013 dient der Überprüfung von
Biozid-Produkten, die Wirkstoffe enthalten, die kürzlich in Anhang I/IA
der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind. Es wird dabei
überprüft werden, ob die Festlegungen der Zulassungs- bzw.
Registrierungsanforderungen im jeweiligen Bescheid auch in der Praxis
erfüllt werden.
Die für diesen Schwerpunkt in Frage kommenden Biozid-Produkte gehören
in der Regel zur Produktart 8 (Holzschutzmittel), 14 (Rodentizide) oder 18
(Insektizide, Akarizide und Produkte gegen andere Arthropoden) im Sinne der
Anlage zum BiozidG. Ein weiterer Schwerpunkt 2013 ist auf die Überwachung
der Einhaltung der Kennzeichnungsverpflichtungen gemäß § 24 des
Biozid-Produkte-Gesetzes gerichtet. Dieser Schwerpunkt soll im laufenden Jahr
2013 insbesondere Desinfektionsmittel (Biozid-Produkte der Produktarten 1 bis
5) erfassen und sich auch auf eine Überprüfung der Einhaltung der
Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt (§ 25 BiozidG, Art. 31 und Anhang II
der REACH-Verordnung) erstrecken. Wie auch in den vorangegangenen Jahren, ist
auch im Jahr 2013 ein Schwerpunkt dafür vorgesehen, die Einhaltung der
Werbebeschränkungen gemäß § 26 BiozidG zu überwachen.
Derzeit liegen für das laufende Jahr 2013 noch keine Zwischenergebnisse vor.
Zu Frage 17:
Das Biozid-Produkte-Gesetz wird im Sinne des Artikels 18 B-VG, gemäß den §§ 34 bis 48 BiozidG, dem AVG und dem VStG routinemäßig vollzogen. Probleme sind dabei bisher nicht entstanden, wobei einzelne Bundesländer aber über sehr knappe Kapazitäten und von der Komplexität der Abgrenzung zu anderen gesetzlichen Regelungen berichten. Die Zuordnung von Biozid-Produkten zu den in der Anlage zum BiozidG genannten Produktarten kann im Einzelfall beträchtlichen Aufwand verursachen. Die Überschneidungen zum allgemeinen Chemikalienrecht (etwa REACH-Verordnung) und die Abwicklung der Bewertung der alten Wirkstoffe sowie die damit verbundenen zahlreichen Übergangsfristen erhöhen die Anforderungen an die Überwachungsbehörden gemäß dem BiozidG merklich.
Zu Frage 18:
Im Zusammenhang mit der Vollziehung des Biozid-Produkte-Gesetzes sind zwar keine Probleme mit Biozid-Produkten einer bestimmten Biozid-Produktart im Sinne der Anlage zum BiozidG bekannt geworden; es tritt aber – bedingt durch das Wirksamwerden der Zulassungspflicht für Holzschutzmittel – zu dieser Produktart vermehrter Klärungsbedarf auf.
Siehe zu allgemeinen Problembereichen auch die Beantwortung der Frage 17.
Zu Frage 19:
Im Jahr 2012 sind keine Verfügungen oder Weisungen (Erlässe) zur Durchführung des BiozidG ergangen. Es finden jedoch seit dem Jahr 2001 jährlich gemeinsame Bund-Länder-Besprechungen statt, die der bundesweiten Koordinierung der Vollziehung und Überwachung des BiozidG dienen. Die Proben- und Revisionspläne gemäß § 34 Abs. 4 BiozidG und die Jahresberichte gemäß § 34 Abs. 6 BiozidG dienen überdies der Koordinierung der Vollziehung und Überwachung des BiozidG.
Zu Frage 20:
Biozid-Produkte unterliegen gemäß dem BiozidG bestimmten Anforderungen, die gleichermaßen für Biozid-Produkte, die in Österreich oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat hergestellt und innerhalb der Europäischen Union vermarktet werden, wie auch für Biozid-Produkte, die aus Drittstaaten eingeführt werden, gelten. Demgemäß finden auch für importierte Biozid-Produkte die Kontrollen bei den einschlägig tätigen Unternehmen statt. Die Vollzugs- und Überwachungsmaßnahmen der Überwachungsorgane beziehen sich daher immer auch auf aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte. Die Aufschlüsselung der gesetzten Überwachungsmaßnahmen und ihr Umfang sind – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Fragen 1 und 2 zu entnehmen.
Zu Frage 21:
Die Aufschlüsselung der durch die Überwachungsorgane ergriffenen Überwachungsmaßnahmen einschließlich Probenahmen ist – auch für aus Drittstaaten importierte Biozid-Produkte – der Beantwortung der Frage 2 zu entnehmen.
Siehe dazu auch die Beantwortung der Frage 20.
Zu Frage 22:
Die Maßnahmen zur Überprüfung der vollständigen Kennzeichnung von Biozid-Produkten gemäß § 24 BiozidG bildeten 2012 wie in den letzten Jahren einen Überwachungsschwerpunkt gemäß den Revisions- und Probenplänen im Sinne des § 34 Abs. 4 des BiozidG. In einigen Bundesländern wurde bei praktisch jeder Nachschau, die der Kontrolle von Biozid-Produkten dient, auch die jeweilige Kennzeichnung überprüft, sodass bei einem Großteil der im Jahr 2012 überprüften Biozid-Produkte auch die Kennzeichnung einer Kontrolle unterzogen worden ist. Es wurden dabei häufig Mängel, insbesondere die Ausführung einzelner Details der Kennzeichnung betreffend, festgestellt. Es wurden durch die Überwachungsorgane dementsprechende Beanstandungen geäußert und Schritte zur Herstellung des rechtskonformen Zustandes eingeleitet. Im Land Steiermark gab es z.B. im Jahr 2012 36 Beanstandungen von Biozid-Produkten aufgrund von Kennzeichnungsmängeln.
Zu Frage 23:
Im Jahr 2012 wurden vorrangig Biozid-Produkte, die Holzschutzmittel (Produktart 8 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder Rodentizide (Produktart 14 gemäß der Anlage zum BiozidG), oder Antifouling-Produkte (Produktart 21 gemäß der Anlage zum BiozidG) sind, aber auch Biozid-Produkte anderer Produktarten, etwa Insektizide (Produktart 18 gemäß der Anlage zum BiozidG) oder der Produktart 19 gemäß der Anlage zum BiozidG (Repellentien und Lockstoffe) kontrolliert. Häufig war die nicht vollständige Einhaltung von Kennzeichnungsanforderungen Grund für Beanstandungen, teilweise auch die Angaben in den Sicherheitsdatenblättern. Hinsichtlich der von den Behörden ergriffenen Maßnahmen in diesem Zusammenhang ist in Tirol eine Anzeige erfolgt. Siehe auch die Beantwortungen zu Frage 5 und 22.
Zu Frage 24:
Es ist 2012 kein neues EU-Überwachungsprojekt - wie etwa das schon ausgelaufene frühere Projekt „EuroBiocides“ - für Biozid-Produkte durchgeführt worden. Im Zuge der angelaufenen gegenseitigen Anerkennung von Zulassungen von Biozid-Produkten zwischen den Mitgliedstaaten (§§ 13 und 14 BiozidG) hat sich zwangsläufig die Notwendigkeit zu einer intensiven Zusammenarbeit der zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ergeben.
Zu Frage 25:
Infolge der Veröffentlichung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozid-Produkten, ABl. Nr. L 167 vom 27.06.2012 S. 1 ist eine gesamthafte Neuregelung dieser Verwaltungsmaterie bis zum 1. September 2013 notwendig. Es wird davon ausgegangen, dass dem Nationalrat fristgerecht eine Regierungsvorlage für ein neues Gesetz, das die Vollziehung der genannten Verordnung (EU) Nr. 528/2012 in Österreich zum Gegenstand hat und das derzeit geltende BiozidG ablösen wird, zugeleitet werden kann. Im Rahmen der Vorarbeiten ist unter der Geschäftszahl GZ. BMLFUW-UW.1.2.5/0320-VI/7/2012 vom 12. Dezember 2012 ein Entwurf des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für ein neues Biozidprodukte-Gesetz zur allgemeinen Begutachtung ausgeschickt worden. Die Begutachtungsfrist für diesen Entwurf eines Bundesgesetzes endet am 6. März 2013.
Der Bundesminister: