13487/AB XXIV. GP
Eingelangt am 27.03.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 21. März 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0040-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13824/J betreffend "Bildungskarenz", welche die Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen am 31. Jänner 2013 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Gemäß § 1 Abs. 2 Z.2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) sind Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln, vom Anwendungsbereich des AVRAG ausgenommen.
Vielmehr treten Bedienstete des Bundes zur Durchführung einer persönlichen Fort– und Weiterbildung gegebenenfalls eine sonstige Karenz nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 an.
Eine statistische Erfassung dieser sonstigen Karenzen nach dem Karenzgrund ist nicht vorgesehen. In den Personalakten war kein Fall zu finden, in dem die Aktenlage eine explizite Zuordnung zu "Bildungskarenz" dokumentiert hätte.