13487/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

                                                                                            Wien, am 21. März 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0040-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13824/J betreffend "Bildungskarenz", welche die Abgeordneten Rupert Doppler, Kolleginnen und Kollegen am 31. Jänner 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:

 

Gemäß § 1 Abs. 2 Z.2 des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes (AVRAG) sind Arbeitsverhältnisse zum Bund, auf die dienstrechtliche Vorschriften anzuwenden sind, welche den Inhalt der Arbeitsverhältnisse zwingend regeln, vom Anwendungsbereich des AVRAG ausgenommen.

 

Vielmehr treten Bedienstete des Bundes zur Durchführung einer persönlichen Fort– und Weiterbildung gegebenenfalls eine sonstige Karenz nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 bzw. dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 an.

 

Eine statistische Erfassung dieser sonstigen Karenzen nach dem Karenzgrund ist nicht vorgesehen. In den Personalakten war kein Fall zu finden, in dem die Aktenlage eine explizite Zuordnung zu "Bildungskarenz" dokumentiert hätte.