13494/AB XXIV. GP

Eingelangt am 27.03.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend

Anfragebeantwortung

 

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara PRAMMER

Parlament

1017 Wien

 

 

                                                                                            Wien, am 21. März 2013

 

                                                                                            Geschäftszahl:

                                                                          BMWFJ-10.101/0020-IM/a/2013

 

 

In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13681/J betreffend "einheitliches Jugendschutzgesetz in Österreich", welche die Abgeordneten Andrea Gessl-Ranftl, Kolleginnen und Kollegen am 30. Jänner 2013 an mich richteten, stelle ich fest:

 

 

Antwort zu den Punkten 1 und 2 der Anfrage:

 

Vorweg halte ich fest, dass mir als Jugendminister die Harmonisierung der Jugendschutzbestimmungen ein wichtiges Anliegen ist.

 

Nach den Bestimmungen der Bundesverfassung liegt die Zuständigkeit für Angelegenheiten des Jugendschutzes jedoch bei den Ländern. Ob und inwieweit die Länder bereit sind, ihre Jugendschutzgesetze miteinander abzustimmen und zu harmonisieren kann der Bund daher nicht beeinflussen, sondern nur eine beratende und begleitende Rolle einnehmen.


Die gegenständliche Anfrage zielt offenbar auf das von der ehemaligen steirischen Landesrätin Grossmann initiierte "Memorandum of Understanding" ab: Am 28. November 2012 haben sich sieben Bundesländer darauf geeinigt, ein "Memorandum of Understanding über den Schutz von Kindern und Jugendlichen" unterfertigen zu wollen, in dem sie ihre Absicht erklären, einheitliche Regelungen in zentralen Punkten der Jugendschutzbestimmungen ihren Landtagen als Regierungsvorlage zuzuleiten.

 

Diese Bemühungen des Landes Steiermark, welches federführend die Initiative übernommen hatte, dürften - wie den Medien zu entnehmen ist - gescheitert sein, was ich bedauere.

 

Antwort zu den Punkten 3 und 4 der Anfrage:

 

Mein Ressort war in die Verhandlungen zu diesem Memorandum of Understanding nicht eingebunden.

 

 

Antwort zu den Punkten 5 bis 7 der Anfrage:

 

Die Vollziehung der Jugendschutzbestimmungen erfolgt wie bisher entsprechend den jeweiligen landesgesetzlichen Vorschriften.