13498/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0040-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13682/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Sonja Ablinger, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Einstellung der Ermittlungen durch die Staatsanwaltschaft Wien bezüglich des Vorwurfs der Verhetzung gegen FPÖ-Klubobmann Heinz-Christian Strache“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1, 3 und 6:

Das Ermittlungsverfahren wurde mit der wesentlichen Begründung eingestellt, dass durch die in der Anfrage genannte Karikatur nicht gegen die Gesamtheit der jüdischen Bevölkerung gehetzt wurde, sondern – wie sich aus dem die Karikatur begleitenden Text ergab – Kritik an der österreichischen Bundesregierung und dem von dieser beschlossenen Euro-Rettungsschirm geübt werden sollte, sodass schon der objektive Tatbestand des § 283 Abs. 2 StGB nicht erfüllt wurde. Diese Rechtsansicht wird von der zuständigen Fachabteilung im Bundesministerium für Justiz geteilt. Die Einholung externer Gutachten war im Hinblick auf die Rechtslage nicht geboten.

Zu 2:

Die unter diesem Punkt zusammengefassten Fragestellungen können mangels einer automationsunterstützten Erfassung des Sachverhaltselements „antisemitische Verhetzung“ nicht beantwortet werden. Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Fragepunkte 1, 3 und 6.

Zu 4:

§ 283 StGB schützt ganz unterschiedliche Personengruppen, eine dieser Gruppen – ohne gesetzliche Grundlage – besser (oder schlechter) zu behandeln, kommt dem Justizressort nicht zu. Es sind aber alle Ermittlungsverfahren gegen bekannte Täter nach dem VerbotsG 1947 und wegen § 283 StGB, also jene Bestimmungen, die insbesondere Interessen der in der NS-Zeit verfolgten Personen schützen, dem Bundesministerium für Justiz zu berichten.

Ferner wird eine Sensibilisierung der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte durch Aus- und Fortbildungsmaßnahmen innerhalb der Justiz gewährleistet. Seit 2009 besuchen alle Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter das Curriculum Justizgeschichte, welches sich vor allem mit der Justiz während und nach dem Naziregime befasst. Das Curriculum besteht aus zwei Modulen, wobei eines in Linz – mit Besichtigung
von Mauthausen – und das zweite in Wien – mit Exkursion zum Spiegelgrund – stattfindet.

2011 wurde im Justizpalast die Ausstellung „Adolf Eichmann – der Prozess“ gezeigt, die von einem Rahmenprogramm begleitet wurde. So fand ein Zeitzeugengespräch mit Dr. Gabriel Bach, dem stellvertretenden Ankläger im Prozess gegen Adolf Eichmann und eine Podiumsdiskussion mit namhaften Historikern aus Deutschland und Österreich statt.

Von 14. Juni 2012 bis 10. November 2012 zeigte das Landesgericht für Strafsachen Wien
eine Ausstellung über die Geschichte des Grauen Hauses.
Im Rahmen dieser Ausstellung wurde auch die Entwicklung der österreichischen Strafgerichtsbarkeit anhand folgender Themenblöcke behandelt: „Spektakuläre Fälle“, „Laiengerichtsbarkeit“, „Todesstrafe, Folter/Leibesstrafen“, „NS-Unrechtsjustiz“ und „Strafjustiz stellt sich vor“.
 

2013 finden erstmals Exkursionen zur Gedenkstätte Mauthausen statt, an denen jeweils bis
zu 50 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilnehmen.

Neben diesen Veranstaltungen bietet die Justiz jährlich Seminare zum Thema „Rationale und irrationale Faktoren der Entscheidungsfindung“ an, bei denen ebenfalls eine Sensibilisierung zu diesem Thema vermittelt wird.


Zu 5:

Innerhalb der Staatsanwaltschaft Wien besteht für Angelegenheiten von Staatsschutz- und Terrorismusstrafsachen eine gesonderte Zuständigkeit. Diese Strafsachen sind solche nach den §§ 177a, 242 bis 258, 261 bis 268, 274, 275, 278b bis d, 279 bis 285, 316 bis 321 StGB, weiters für Strafsachen nach dem Verbotsgesetz, nach dem Kriegsmaterialgesetz, nach dem Bundesgesetz über das Verbot von Antipersonenminen und dem Bundesgesetz über das Verbot von blind machenden Laserwaffen.

Zu 7:

Ich ersuche um Verständnis, dass die in Punkt 7 gestellten Fragen einer Beantwortung durch mich nicht zugänglich sind. Da der Begriff des „Antisemitismus“ kein Tatbestandselement des zu prüfenden Deliktes der Verhetzung nach § 283 Abs. 2 StGB darstellt, bedarf es auch zur Lösung daraus abgeleiteter Sach- und Rechtsfragen keiner eigenständigen Definition. Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Fragepunkte 1, 3 und 6.

Zu 8:

Diese Frage war im vorliegenden Fall für die Entscheidung nicht wesentlich. Im Übrigen verweise ich auf meine Beantwortung der Fragepunkte 1, 3 und 6.

Zu 9:

Die Staatsanwaltschaften überprüfen die an sie herangetragenen Fälle – unabhängig von der Person des Beschuldigten – stets mit der gebotenen hohen Sorgfalt.

 

Wien,        . März 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl