13502/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0021-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13740/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Hacklerregelung für Beamte“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5:
Hinsichtlich der im Bundesministerium für Justiz-Zentralleitung in den Ruhestand getretenen bzw. versetzten Bediensteten in Leitungsfunktionen (in Sektionen, Abteilungen, der Stabstelle und jeweiliger Vertretung) sowie des durchschnittlichen Lebensalters zum Zeitpunkt ihres Ruhestandes darf ich auf die nachstehende Übersicht verweisen:
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Zeitraum |
Anzahl |
Durchschnittsalter |
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vom 1. Jänner bis 31. Dezember 2012 |
3 |
65 |
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seit 1. Jänner 2013 |
0 |
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Die angeführten Bediensteten (eine weiblich, zwei männlich) wurden jeweils vor dem 31. Dezember 1953 geboren.
Zu 6 bis 8:
Da alle Bediensteten das in § 15 in Verbindung mit § 236c Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 geregelte Lebensmonat erreicht hatten, bedurfte es keiner bescheidmäßigen Feststellung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit gemäß § 236b Abs. 6 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Es gab daher auch keinen Nachkauf von nicht beitragsgedeckten Zeiten.
Zu 9:
Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der geringen Zahl des betroffenen Personenkreises nicht ausschließen.
Der Bezug entsprach der jeweiligen besoldungsrechtlichen Stellung.
Wien, . März 2013
Dr. Beatrix Karl