13507/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0025-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13799/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Angela Lueger und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Elternberatung (vor einvernehmlicher Scheidung)“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Nachdem der ganz überwiegende Teil der Scheidungen im Einvernehmen erfolgt, warf die nach § 95 Abs. 1a Außerstreitgesetz (AußStrG) idF des Kindschafts- und Namensrechts-Änderungsgesetzes 2013 (KindNamRÄG 2013) vorgesehene Elternberatung die Frage auf, an welche Beratungsstellen Eltern verwiesen werden können. Dabei kommt den österreichischen Kinder- und Jugendanwaltschaften eine wichtige Brückenfunktion zu, obliegt diesen doch die Beratung „von Minderjährigen, Erziehungsberechtigen und gesetzlichen Vertretern in allen Angelegenheiten, die die Stellung des Minderjährigen und die Aufgaben des Erziehungsberechtigten betreffen“ (§ 10 Z 1 B-JWG).
Im Jänner dieses Jahres fand eine Besprechung im Bundesministerium für Justiz statt, in der mit den Kinder- und Jugendanwaltschaften und Univ.-Doz. Dr. Helmuth Figdor und der weiteren Mitwirkung der Vorsitzenden der Fachgruppe Familienrecht ein Konzept einer „Gruppenberatung“ bzw. „Elternschule“ entwickelt wurde.
Es war in Zusammenarbeit mit den Kinder- und Jugendanwaltschaften geplant, für die ersten Monate nach Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 solche Gruppenberatungsangebote (etwa des Instituts für Sozialdienste in Vorarlberg, der Jugendwohlfahrt in Tirol oder von RAINBOWS österreichweit) zu forcieren und die Gerichte noch vor Inkrafttreten des Gesetzes per Erlass über die von diesen Trägern angebotenen Termine zu verständigen, um eine flächendeckende Versorgung der scheidungswilligen Eltern mit Beratungsangeboten zu erreichen.
Auf diese Weise kam es zur Erstellung der angesprochenen Liste, wobei nach deren erstmaliger Veröffentlichung eine Vielzahl weiterer Interessenten beim Bundesministerium für Justiz um Aufnahme in diese Liste ersuchte. Die Sorge, es könnte zu wenig Beratungsangebote geben, erscheint damit unbegründet.
Zu 2 bis 6:
Eine öffentliche Ausschreibung war nicht erforderlich, weil mit der Aufnahme von Beratungseinrichtungen bzw. -institutionen in diese Liste keine Auftragsvergabe verbunden ist. Auch Bewerbungskriterien sind nicht vorgesehen. Interessenten werden in die Liste aufgenommen, wenn sie die dort ersichtlichen Angaben machen.
Zur Klarstellung wird mittlerweile in der Liste und auf der Website des Bundesministeriums für Justiz darauf hingewiesen, dass jene Organisationen und Einzelpersonen angeführt werden, „die sich selbst für geeignet halten, die Elternberatung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG durchzuführen“. Mit der Anführung in der Liste ist keine Anerkennung als „geeignet“ im Sinne der angeführten Gesetzesstelle durch das Bundesministerium für Justiz verbunden. Diese Beurteilung obliegt allein den unabhängigen Gerichten.
Zu 7:
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage heißt es dazu:
Geeignete Personen oder Einrichtungen im Sinne des Entwurfes können sowohl die etablierten Familienberatungsstellen aber auch freiberuflich tätige Psychologen und Pädagogen sein. Der Entwurf erfordert es nicht, dass die Eltern eine Einzelberatung in Anspruch nehmen. Da eine allgemeine Information über die mit einer Scheidung verbundenen Folgen für minderjährige Kinder im Vordergrund steht und es nicht darum geht, eine einzelfallspezifische Beratung durchzuführen, soll es auch möglich sein, dass mehrere Elternpaare eine derartige Beratung gemeinsam in Anspruch nehmen und dadurch die allenfalls anfallenden Kosten aufgeteilt werden können.
Zu 8 bis 10 und 12:
Die Entscheidung, ob die von den Eltern bescheinigte Beratung im Sinne des § 95 Abs. 1a AußStrG im Sinne der angeführten Gesetzesstelle geeignet ist und anerkannt wird, obliegt allein den unabhängigen Gerichten.
Ende März wird jedoch eine Fachtagung stattfinden, in der in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend, den Kinder- und Jugendanwaltschaften und den Einrichtungen und Personen, die Beratungen im Sinne des § 95 Abs. 1a AußStrG anbieten, ein Konzept zur bundesweiten Etablierung von Standards bei der Beratung von Eltern im Vorfeld einer Scheidung erarbeitet werden soll. Ein „Zertifizierungsverfahren“ ist aber – auch nach Vorliegen dieser Standards – nicht vorgesehen. Die Eignungsbeurteilung wird weiterhin den unabhängigen Gerichten obliegen, die mit der Zeit Erfahrungswerte (durch Rückmeldungen der Eltern oder Informationen der Kinder- und Jugendanwaltschaften) über die regionalen Beratungsstellen sammeln werden.
Zu 11:
Die Preise für die Beratungen werden von jenen Organisationen und Einzelpersonen, die sich für geeignet halten, die Elternberatung gemäß § 95 Abs. 1a AußStrG durchzuführen, selbst festgelegt.
Wien, . März 2013
Dr. Beatrix Karl