13511/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0030-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13846/J-NR/2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Rupert Doppler und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Einstellung eines Verfahrens durch die Salzburger Staatsanwaltschaft“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 und 2:
Allfällige strafrechtliche Vorbelastungen von Beschuldigten sind nicht Gegenstand der parlamentarischen Interpellation. Überdies würde eine Veröffentlichung dieser Information nicht nur eine Umgehung des (eingeschränkten) Akteneinsichtsrechts bedeuten, sondern auch gegen das Gebot des Datenschutzes (§ 1 DSG 2000 idF BGBl. I Nr. 51/2012) verstoßen.
Zu 3 und 4:
Aufgrund der äußerst schwierigen Beweislage waren zeitaufwändige Ermittlungen erforderlich (siehe bereits meine Beantwortung der Voranfrage zur Zahl 12002/J-NR/2012, Fragepunkte 1 bis 3). Das Verfahren endete am 25. Februar 2013 mit rechtskräftigem Urteil.
Zu 5 bis 7:
Die Angeklagten befanden sich nicht in Untersuchungshaft, weil deren Voraussetzungen, insbesondere das Bestehen eines dringenden Tatverdachts, zu keiner Zeit vorlagen.
Zu 8 bis 15:
Im Ermittlungs- und Hauptverfahren wurden die prozessualen Möglichkeiten zum Schutz von Zeugen – wo erforderlich – ausgeschöpft. So sind etwa die Daten des anonymisierten Zeugen nach wie vor geheim. Er wurde stets in Abwesenheit der Beschuldigten bzw. der Angeklagten befragt. Eine Kontaktaufnahme der Angeklagten zum Zeugen ist daher nahezu auszuschließen. Nach derzeitigem Wissensstand sind – auch im Hinblick auf den Ausgang des Verfahrens – weitere Maßnahmen zum Schutz von Zeugen nicht geboten.
Wien, . März 2013
Dr. Beatrix Karl