13512/AB XXIV. GP
Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0031-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13847/J-NR/2013
Der Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Martin Strutz und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Haftprivilegien für prominente Straftäter“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 5, 9 bis 17, 19 und 20:
Der genannte Strafgefangene wurde am 23. April 2010 festgenommen und befindet sich seither in Haft. Das urteilsmäßige Strafende wäre der 23. April 2018. Dementsprechend errechnet sich als frühestmöglicher Entlassungszeitpunkt gemäß § 46 Abs. 1 StGB der 23. April 2014. Die Entscheidung über eine bedingte Entlassung zum 2/3-Stichtag im August 2015 obliegt dem unabhängigen Vollzugsgericht. Gemäß § 126 StVG sind Strafgefangene, an denen zeitliche Freiheitsstrafen vollzogen werden, im Strafvollzug in gelockerter Form anzuhalten, sofern zu erwarten ist, dass sie die Lockerungen nicht missbrauchen werden. Wenn wie hier die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit 3 Jahre nicht übersteigt, können Vollzugslockerungen auch in Form von Ausgängen gewährt werden. Der erste Ausgang fand 28 Monate nach seiner Inhaftierung statt. Der genannte Insasse befindet sich im Erstvollzug und erfüllt nach Beurteilung des multiprofessionellen Fachteams sowohl die zeitlichen als auch die persönlichen Kriterien der Gewährung von Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen.
In den Mittelpunkt der Entscheidungen der Vollzugsbehörden stellt das Strafvollzugsgesetz spezialpräventive Überlegungen, die angesprochene Generalprävention hat keinen Eingang in die individuelle Vollzugsgestaltung im Sinne eines besonders strengen Vollzugs für bestimmte Straftaten zu finden, sondern findet Ausdruck in einem insgesamt gesetzeskonformen Vollzug. Der Täterpersönlichkeit, seinem Vorleben, seinem Verhalten während der 28 Monate im geschlossenen Vollzug und der Entlassungsprognose entspricht seine Überstellung in den gelockerten Vollzug, die einen bedingten subjektiven Rechtsanspruch auf die im Strafvollzugsgesetz (§ 126 StVG) angeführten Lockerungen auslöst. Bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen werden die entsprechenden Bewilligungen durch das multiprofessionelle Fachteam sowie den Vollzugsleiter erteilt und im Vollzugsplan nachvollziehbar dokumentiert. Vollzugslockerungen in Form von Ausgängen werden nur dann gewährt, wenn nach Qualifikation sämtlicher Faktoren – insbesondere allfälliger Risikofaktoren – davon auszugehen ist, dass sie durch den Betroffen nicht missbraucht werden. Diese Erwartung ist nach meinen Informationen bisher auch eingetreten. Aufgrund der iterativ durchgeführten Sozialanamnese ist gewährleistet, dass der Genannte sich in einem stabilen sozialen Umfeld bewegt und auch daran interessiert ist, den von ihm verursachten Schaden wieder gut zu machen. Da vor jedem Ausgang die für den Aufenthaltsort zuständige Polizeiinspektion informiert wird und diese auch stichprobenartige Kontrollen an den angegeben Aufenthaltsorten durchführt, ist es vertretbar, von einer Überwachung des Ausganges aus Sicherheitsgründen Abstand zu nehmen.
Bei mir wurde in der Frage der Haftbedingungen des Genannten nicht interveniert, mir sind auch keine solchen Interventionen bekannt. Für mich stellen sich die Haftbedingungen im konkreten Fall als im Rahmen des Gesetzes stehend dar. Den Vollzugslockerungen liegt ein entsprechendes schriftliches Ansuchen des Genannten zugrunde, das durch das multiprofessionelle Fachteam der zuständigen Justizanstalt geprüft und vom zuständigen Vollzugsleiter sodann als bewilligt unterfertigt wurde. Ich gehe davon aus, dass unter vergleichbaren individuellen Bedingungen auch bei anderen Strafgefangenen dieselben Schritte gesetzt werden.
Zu 6 bis 8:
Im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis zum Stichtag 1. Februar 2013 waren wegen Verurteilungen unter anderem nach §§ 147 oder 153 StGB bzw. § 122 GmbHG oder § 255 AktG insgesamt 2.484 Personen in Strafhaft. Ob und welche dieser Personen im Einzelfall dieselben Voraussetzungen unter dem Aspekt des gelockerten Vollzuges wie der Genannte aufwiesen, entzieht sich einer automationsunterstützten Auswertung, sodass mir ein Vergleich des Genannten mit dieser Gruppe bzw. den jedem einzelnen von ihnen gewährten Vollzugslockerungen nicht möglich ist. Mit Stichtag 1. Februar 2013 wurde bundesweit 310 Insassen eine der im Gesetz vorgesehenen Lockerungen (Abwesenheiten von der Anstalt) gewährt. Zum Stichtag 1. Februar 2013 waren insgesamt 112 Personen über Nacht aus einer Justizanstalt abwesend.
Zu 18:
Im Zeitraum 1. Jänner 2010 bis 31. Jänner 2013 wurden (Mehrfachzählungen möglich) aus dem Haftstatus „Strafhaft“ 1.429 Personen gemäß § 133a StVG vorzeitig entlassen, 812 nach den §§ 39, 40 SMG, 7.670 nach den §§ 46, 47 StGB, 2 wegen Amnestie, 4 nach den §§ 53, 54a VStG, 219 nach den §§ 4 bis 6 StVG, 377 wurden ausgeliefert, 690 aufgrund eines Gnadenaktes des Bundespräsidenten, 495 wegen Bezahlung der Reststrafe vorzeitig enthaftet, 56 sind in der Haft verstorben, in restlichen 633 Fällen erfolgte eine (zumindest temporäre) Kennzeichnung als „entlassen“ aus anderen Gründen (dem stehen 10.835 erst mit Strafende entlassene Personen gegenüber).
Wien, . März 2013
Dr. Beatrix Karl