13513/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz

BMJ-Pr7000/0032-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

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Anfragebeantwortung

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 13849/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Gisela Wurm und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Wieder-Verlängerung des Gerichtsjahres für RechtspraktikantInnen“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 7:

Gemäß § 6 Abs. 1 des Rechtspraktikantengesetzes (RPG) ist die Ausbildung der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten so zu gestalten, dass sie durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhalten und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernen. Sie sind soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Sie sind, soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist, auch als Schriftführerinnen und Schriftführer einzusetzen. Eine solche Verwendung hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.

Diese Bestimmungen haben durch das Budgetbegleitgesetz 2011 (BBG 2011) keine Änderung erfahren und sind von den jeweils mit der Ausbildung Betrauten weiterhin zu beachten. Ohne eine gesetzeskonforme Verwendung und Ausbildung wäre die geforderte


fachliche Beurteilung der Leistungen der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, deren inhaltliche Ausgestaltung und Form demnächst noch weiter optimiert werden sollen, nicht möglich.

Der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist in § 17 RPG geregelt. Die Höhe des Ausbildungsbeitrags betrug für einen Kalendermonat 1.274,20 Euro bzw. ab 1. Juli 2011 idF des BBG 2011 1.035 Euro. Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19 RPG.

Mit den Einsparungen auf Grund des BBG 2011 bzw. den damit verbundenen Auswirkungen auf die Anzahl der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist keineswegs auch ein Rückschritt in der Qualität ihrer Ausbildung verbunden. Insbesondere plane ich, wie eingangs erwähnt, das Beurteilungssystem für die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten noch transparenter und aussagekräftiger zu gestalten und dadurch mehr Leistungsanreize zu schaffen. Auch nicht mehr zeitgemäße Unterscheidungen zwischen „Aufnahmewerberinnen bzw. Aufnahmewerbern“ für eine Justiztätigkeit und „Nicht- Aufnahmewerberinnen bzw. Nicht-Aufnahmewerbern“ sollen weitgehend beseitigt werden.

Dadurch werden in weiterer Folge auch die Beurteilungsgrundlagen für die Aufnahmen in den Justizdienst als Richteramtsanwärterin bzw. Richteramtsanwärter verbessert. Außerdem habe ich die Oberlandesgerichte (OLG) ersucht, ab sofort zumindest jeweils einmal pro Quartal aus jedem Oberlandesgerichtssprengel Aufnahmevorschläge zu erstatten. Dies soll auch zu einer einheitlicheren Organisation der Aufnahmeverfahren in den OLG-Sprengeln beitragen.

Eine generelle Verlängerung der Gerichtspraxis von 5 auf 6 Monate würde zu fixen jährlichen Mehrkosten führen, wäre für die Justiz unter Umständen mittelfristig nicht finanzierbar und somit auch nicht nachhaltig.

Ich habe jedoch im Wege eines Erlasses die Präsidenten der OLG dahingehehnd ermächtigt, die Gerichtspraxis im Durchschnitt für jede zweite Rechtspraktikantin bzw. jeden zweiten Rechtspraktikanten - unter der Voraussetzung der Eignung - um jeweils zwei Monate (d.h. von fünf auf sieben Monate) zu verlängern. Dies ist eine flexible Maßnahme, die je nach budgetärer Möglichkeit genutzt werden kann.

Die konkreten Auswirkungen der angesprochenen Administrativmaßnahme werden regelmäßig evaluiert.

 

Wien,        . März 2013

Dr. Beatrix Karl