13514/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0033-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13850/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Josef Muchitsch, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Schlichtungsstellen in Mietrechtsstreitigkeiten“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ich sehe die Tätigkeit der Schlichtungsstellen nach dem Mietrechtsgesetz äußerst positiv und halte sie für sehr wertvoll. Die Schlichtungsstellen bieten einerseits den von mietrechtlichen Konflikten betroffenen Menschen einen niederschwelligen Zugang zu einem professionellen Streitschlichtungs- und -entscheidungssystem. Andererseits leisten sie auch einen erheblichen Beitrag zur Gerichtsentlastung. Daher stehe ich grundsätzlich auch der Anregung, weitere Schlichtungsstellen im Sinn des § 39 MRG einzurichten, durchaus positiv gegenüber, schon im Hinblick auf eine noch stärkere Entlastung der Bezirksgerichte. Die Aufnahme zusätzlicher Gemeinden in den Kreis der Schlichtungsstellen wäre im Rahmen einer Neugestaltung ihrer gesetzlichen Grundlage bei einer künftigen Wohnrechtsreform durchaus denkbar.


Zu beachten ist freilich, dass die Schaffung weiterer Schlichtungsstellen maßgeblich von den verfügbaren Ressourcen im öffentlichen Bereich abhängt und die Übertragung derartiger Aufgaben an Gemeinden nur mit deren Einverständnis und Mitwirkung erfolgen kann. Gemeinden müssten sich bereit erklären, zur Gerichtsentlastung eigene Mittel einzusetzen, wie sie mit dem Betrieb einer Schlichtungsstelle und insbesondere mit der Tätigkeit eines juristisch geschulten Beamten oder Angestellten mit Spezialkenntnissen im Bereich des Mietrechts verbunden sind. Voraussetzung ist neben der Zurverfügungstellung einer fachlich kompetenten Person eine gewisse Anzahl der in der Gemeinde anfallenden wohnrechtlichen Außerstreitverfahren, die die Existenz einer Schlichtungsstelle vor dem Hintergrund der Entlastung des Bundes von justiziellen Aufgaben rechtfertigt.

Die Überlegung einer organisatorischen „Flexibilisierung“ und eines Einsatzes auch anderer Gebietskörperschaften je nach Bedarf bedürfte einer vertieften verfassungsrechtlichen Prüfung, geht es doch um zivilrechtliche Angelegenheiten, die grundsätzlich in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallen. Nur als Ausnahme von diesem Grundsatz besteht die Möglichkeit der Einrichtung einer sogenannten sukzessiven Kompetenz, bei der zunächst eine Verwaltungsbehörde angerufen werden kann und zu entscheiden hat. Zur Wahrung des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Trennung von Justiz und Verwaltung und zur Gewährleistung eines klaren Regelungsgefüges zur Beurteilung der sogenannten Rechtswegzulässigkeit ist es unabdingbar notwendig, bei dieser Konzeption eine einheitliche, eindeutig abgegrenzte Behördenstruktur einzuhalten.

Unabhängig vom rechtsförmigen Schlichtungsstellenverfahren kann es freilich auch informelle Formen der außergerichtlichen Streitbeilegung geben, sofern sich die Konfliktparteien zu einer Teilnahme daran bereit finden. In diesem Sinn steht jeder Organisation der Einsatz von informierten „Vermittlern“ im Sinn einer Schlichtung auf freiwilliger Basis offen.

 

Wien,        . März 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl