13515/AB XXIV. GP

Eingelangt am 28.03.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

 

BMJ-Pr7000/0034-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

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E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13863/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dietmar Keck, Genossinnen und Genossen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Erbschaftssache A. P.“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 3:

Der angesprochene Sachverhalt ist Gegenstand eines Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Klagenfurt. Im Hinblick darauf, dass es sich um ein anhängiges Verfahren handelt, das gemäß § 12 StPO nicht öffentlich ist, ersuche ich um Verständnis, dass ich keine weiteren Details aus diesem Verfahren – ohne meine Verpflichtung zur Wahrung des Datenschutzes zu verletzen bzw. Ermittlungsergebnisse zu gefährden – bekannt geben kann.


Zu 4:

Ausgehend von der Unschuldsvermutung, nach der jede Person bis zu ihrer rechtskräftigen Verurteilung durch ein Strafgericht als unschuldig gilt und die ein Grundprinzip der österreichischen Rechtsordnung darstellt (§ 8 StPO, Art 6 Abs. 2 EMRK; Grabenwarter, WK-StPO § 8 Rz 1, 17), haben eine Strafanzeige oder ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren allein noch keine Auswirkungen auf das Dienstverhältnis. Für dieses ist grundsätzlich die dienstrechtliche Beurteilung des Sachverhalts dahingehend ausschlaggebend, ob es dabei (auch) zur schuldhaften Verletzung von Dienstpflichten gekommen ist, was auch bei außerdienstlichem Fehlverhalten der Fall sein kann (§§ 43 ff, 91 BDG 1979).

Besteht der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, hat die Dienstbehörde ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder die betroffene Person förmlich zu ermahnen, falls im konkreten Fall eine Ermahnung ausreichend scheint (§§ 105 BDG 1979). Wird zu demselben Sachverhalt ein Straf- und ein Disziplinarverfahren geführt, ist das Disziplinarverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von Gesetzes wegen zu unterbrechen (§ 114 Abs. 2 BDG 1979). Bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens verjähren allfällige, auf denselben Sachverhalt gründende Dienstpflichtverletzungen nicht (§ 94 BDG 1979).

Wird über eine Beamtin bzw. einen Beamten hingegen im Rahmen eines Strafverfahrens die Untersuchungshaft verhängt oder werden wegen der Art der angelasteten Dienstpflichtverletzung durch die Belassung der Beamtin bzw. des Beamten im Dienst das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet, so ist eine vorläufige Suspendierung vom Dienst auszusprechen (§ 112 Abs. 1 BDG 1979). Eine Suspendierung setzt aber greifbare Anhaltspunkte für eine gravierende Dienstpflichtverletzung voraus; die bloße Annahme der Begehung einer Dienstpflichtverletzung als wahrscheinlich reicht nicht aus (Fellner, BDG § 112 E 4).

Zu 5:

Gemäß § 95 BDG 1979 besteht eine Bindung der Dienst- und Disziplinarbehörden an die dem Spruch eines rechtskräftigen Strafurteils zugrunde gelegten Tatsachenfeststellungen.

Erfolgt eine rechtskräftige Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als sechs Monaten oder einer Freiheitsstrafe in der Dauer von mehr als einem Jahr, so tritt mit Rechtskraft des Urteils Amtsverlust ein (§ 27 StGB, § 20 BDG 1979). Der Strafrahmen für die Fälschung einer letztwilligen Verfügung beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe (§§ 223, 224 StGB).


Wurde eine Beamtin oder ein Beamter von einem Strafgericht rechtskräftig zu einer geringeren Strafe verurteilt und erschöpft sich die Dienstpflichtverletzung in der Verwirklichung des strafbaren Tatbestands, ist die Beamtin bzw. der Beamte disziplinär nicht mehr zu verfolgen (§ 95 Abs. 1 BDG 1979; Doppelbestrafungsverbot), andernfalls ist das Disziplinarverfahren einzuleiten bzw. fortzusetzen.

Mit schuldig sprechendem Disziplinarerkenntnis kann die Disziplinarkommission gemäß § 92 BDG 1979 je nach Schwere der Dienstpflichtverletzung als Disziplinarstrafe den Verweis, die Geldbuße (bis zur Höhe eines halben Monatsbezugs), die Geldstrafe (in der Höhe von einem bis fünf Monatsbezügen) oder die Entlassung aussprechen.

Zu 6 und 7:

Nach dem elektronischen Verfahrensregister der Justiz wurde die Genannte nur einmal (vom Bezirksgericht Graz-Ost) als Sachwalterin bestellt.

Zu 8 und 9:

Nach § 273 ABGB ist bei der Auswahl des Sachwalters auf die Art der Angelegenheiten, die für die zu vertretende Person zu besorgen sind, zu achten. Mit der Sachwalterschaft dürfen unter anderem Personen nicht betraut werden, von denen, besonders auch wegen einer strafgerichtlichen Verurteilung, eine dem Wohl des Pflegebefohlenen förderliche Ausübung der Sachwalterschaft oder Kuratel nicht zu erwarten ist.

Die Aufzählung der Untauglichkeitsgründe ist demonstrativ, sodass es der Gesetzeswortlaut offen lässt, ob bereits eine Anzeige keine förderliche Ausübung der Sachwalterschaft erwarten lässt. Diese Frage hat das Gericht im Einzelfall zu prüfen. Dabei werden insbesondere die Unschuldsvermutung, aber auch die Verdachtslage zu berücksichtigen sein.

 

Wien,        . März 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl