13575/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0058-I/4/2013

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13678/J vom 29. Jänner 2013 der Abgeordneten Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Informationspolitik der OeNB hat sich insofern fortentwickelt, als die OeNB etwa zur Jahresmitte 2012 im Hinblick auf die in jüngster Zeit von anderen nationalen Zentralbanken des Eurosystems eingeschlagene Linie, in einem gewissen Umfang Auskunft über die Gold-Lagerorte zu geben – und der damit einhergehenden Änderung der rechtlichen Bewertung dessen, was aus Sicht des Eurosystems als geheim im Sinne des Art. 37 ESZB/EZB-Statut (§ 45 NBG) anzusehen ist – ganz allgemein die Staaten benannt hat, in denen sich die OeNB-Goldbestände befinden. Des Weiteren wurde, ebenfalls der geänderten Linie anderer Zentralbanken des Eurosystems folgend, zum Jahresende 2012 eine Länderaufteilung nach Lagerstätten physischer Bestände bzw. Auslieferungsorten nicht-physischer Bestände veröffentlicht.


Zu 2.:

Wie bereits in zahlreichen parlamentarischen Anfragen festgehalten stellt die Verwaltung der Goldreserven der OeNB einen Teilaspekt der Verwaltung der Währungsreserven dar. Gemäß Art. 130 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sowie Art. 7 des ESZB/EZB-Statuts hat die Verwaltung der Währungsreserven (einschließlich des Goldes) durch die OeNB autonom, d.h. frei von allfälligen Weisungen von Organen, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union, der Regierungen der Mitgliedstaaten oder anderen Stellen, zu erfolgen.

 

Somit obliegt auch die Erstellung und Evaluierung des Lagerkonzepts für die österreichischen Goldreserven einzig und allein der OeNB und kann weder durch das Bundesministerium für Finanzen noch durch sonstige Dritte beeinflusst werden. Dies garantiert, dass Entscheidungen hinsichtlich der optimalen Lagerung der Währungsreserven unabhängig und objektiv getroffen werden.

 

Das Bundesministerium für Finanzen hat jedenfalls vollstes Vertrauen in die Expertise der OeNB hinsichtlich der bestmöglichen Verwaltung der Goldreserven.

 

Zu 3. und 4.:

Das Direktorium der OeNB hat das bestehende Lagerstellenkonzept für die Goldreserven der OeNB sorgfältig evaluiert und in einer Presseaussendung vom 17.01.2013 als weiterhin gültig bestätigt. Zu allfälligen Veröffentlichungen bzw. zu den Geschäftspraktiken anderer nationaler Zentralbanken geben weder die OeNB noch das Bundesministerium für Finanzen eine Bewertung ab.

 

Zu 5.:

Die Lagerung von Goldreserven im Ausland ist essentiell, um ihre Funktion als Währungsreserve zu unterstützen, da größere Mengen im Bedarfsfall aus logistischen Gründen nur an internationalen Goldhandelsplätzen handelbar sind und somit nur dort in gängige Reservewährungen eingetauscht werden können. Die mit der Lagerung verbundenen Kosten werden grundsätzlich von der OeNB so gering wie möglich gehalten, sind aber im Rahmen der spezifischen Aufgaben einer Notenbank zur Krisenvorsorge und
-bewältigung nicht vorrangiges Kriterium der Lagerstellenauswahl. Eine ausschließliche Lagerung der Goldbestände in Österreich würde im Bedarfsfall eine schnelle Konvertierbarkeit in gängige Reservewährungen verhindern und darüber hinaus mit erheblichen Kosten (bauliche Maßnahmen, technische Infrastruktur, Sicherheitskosten) verbunden sein. Unabhängig von der Vorgehensweise anderer nationaler Zentralbanken erwägt die OeNB derzeit daher nicht, Goldreserven aus dem Ausland abzuziehen.

 

Hinsichtlich der physischen Bestandsaufnahme der gesamten Goldbestände sei nochmals festzuhalten, dass sich die OeNB ausschließlich Lagerstätten höchster Bonität bedient. Im Ausland gelagerte Goldbestände werden anlässlich der Einlieferung bei der ausländischen Lagerstelle genauestens erfasst, die Barren einzeln gewogen und die Ergebnisse mit den Begleitpapieren des Lieferanten, den sogenannten „Barrenlisten", hinsichtlich Produzent, Gewicht und Feingehalt der Barren abgeglichen.

 

Die OeNB hält sich bei der Überprüfung ihrer Goldbestände strikt an die einschlägigen Regelungen des Eurosystems. Sämtliche Goldbestände der OeNB werden entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung erfasst, dokumentiert, ausgewiesen und bewertet. Die externen Rechnungsprüfer der OeNB haben die Richtigkeit und Vollständigkeit des OeNB-Jahresabschlusses sowie dessen Übereinstimmung mit den maßgeblichen Rechtsnormen stets bestätigt.

 

Nähere Details zu Art und Ausmaß der von der OeNB getroffenen Sicherheitsvorkehrungen und den von ihr vorgenommenen Prüfungen werden von der OeNB nicht offengelegt. Hervorzuheben ist jedoch, dass im Zuge von Prüfungshandlungen keine Unregelmäßigkeiten festgestellt wurden.

 

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die OeNB der Kontrolle durch den Rechnungshof unterliegt und diesem gegenüber im Rahmen des Rechnungshofgesetzes auch uneingeschränkt auskunftspflichtig ist. Darüber hinaus wird dem Rechnungshof ohnehin der von der OeNB jährlich mit zusätzlichen Erläuterungen versehene Jahresabschluss vorgelegt, in dem sich unter anderem auch zur Bilanzposition (Aktiva) „1. Gold und Goldforderungen" detaillierte Ausführungen finden, sodass in Bezug auf die OeNB-Goldgeschäfte dem Rechnungshof gegenüber volle Transparenz besteht.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.