13576/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                         Wien, am       März 2013

 

GZ: BMF-310205/0071-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13688/J vom 30. Jänner 2013 der Abgeordneten Erich Tadler, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Einleitend ist festzuhalten, dass gemäß § 48a Bundesabgabenordnung (BAO) im Zusammen-hang mit der Durchführung von Abgabenverfahren oder Finanzstrafverfahren die Verpflichtung zur abgabenrechtlichen Geheimhaltung besteht. Die Verzichtserklärung vom 7. Februar 2013 des Herrn Alfred Dostal entspricht einer Zustimmungserklärung im Sinn des § 48a Abs. 4 lit. c BAO, sodass in Bezug auf seine Person eine Entbindung von der abgabenrechtlichen Geheimhaltungspflicht vorliegt. Betreffend andere in der Anfrage genannte Personen dürfen keine der Öffentlichkeit unbekannten Verhältnisse oder Umstände aus deren Abgaben- oder Finanzstrafverfahren bekannt gegeben werden.


Zu 1. und 2.:

Der beschriebene Sachverhalt ist dem Bundesministerium für Finanzen bekannt. Ein Schreiben von Herrn Alfred Dostal, das den Ablauf aus seiner Sicht darstellt, ist am 6. Dezember 2012 im Bundesministerium für Finanzen eingelangt.

 

Zu 3.:

Aufgrund des vielfältigen Arbeitsspektrums und der komplexen Aufgabenstellung in den Finanzämtern können die Kosten bzw. der Arbeitsaufwand nicht auf einzelne Bescheide bzw. Erledigungen heruntergebrochen werden.

 

Zu 4. bis 9.:

Durch das Bundesministerium für Finanzen wurde eine Untersuchung zu den genannten Vorwürfen angeordnet und durchgeführt. Im Hinblick auf das Amtsgeheimnis sowie berechtigte Interessen Dritter wurde der Bericht nicht an den Unternehmer übermittelt. Bei der konfliktgegenständlichen Rechtsfrage im Kernverfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer wurde vom Finanzamt eine Rechtsansicht vertreten, die auch der Unabhängige Finanzsenat in seiner ersten Entscheidung bestätigt hat. Erst durch das Höchstgericht (den Verwaltungs-gerichtshof) wurde die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates als rechtswidrig erkannt und aufgehoben (VwGH vom 28.2.2012, 2010/15/0169: „Indem die belangte Behörde von einer Bindung an die Begründung eines an eine andere Person ergangenen Bescheides ausgegangen ist, hat sie die Rechtslage verkannt….“).

 

Unbestritten sind in weiterer Folge bei der „Rückabwicklung“ von Verfahrensschritten Fehler aufgetreten, die so rasch wie möglich wieder beseitigt wurden und deren Ursachen sowohl in zahlreichen überschneidenden Eingaben des Abgabepflichtigen als auch im automatisations-unterstützten Verfahren begründet lagen.

 

Zu 10. und 11.:

Der Volksanwaltschaft wurden sowohl Stellungnahmen als auch Unterlagen zur Verfügung gestellt. In diesem Zusammenhang wurde auch eine Vertreterin der Volksanwaltschaft am 5. September 2012 zu einem Gespräch ins Bundesministerium für Finanzen eingeladen, um die für die Volksanwaltschaft wesentlichen Fragestellungen herauszuarbeiten. Diese Punkte sind im Prüfbericht des Regionalmanagements berücksichtigt worden. Dieser Prüfbericht wurde der Volksanwaltschaft bereits zur Verfügung gestellt.


Zu 12. bis 14.:

Die Finanzverwaltung unterliegt der Gebarungskontrolle durch den Rechnungshof, daneben gibt es Überprüfungen durch die Interne Revision sowie Qualitätsaudits durch Expertinnen und Experten der Finanzverwaltung. Im Hinblick auf die Verpflichtung zur Amtsver-schwiegenheit gemäß Artikel 20 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sowie die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht (§ 48a BAO) sind Berichte der Internen Revision und Auditberichte nicht öffentlich.

 

Zu 15. bis 17.:

Es gibt keine monetären Zielvorgaben hinsichtlich des Mehrergebnisses bei Steuerprüfungen.

 

Zu 18.:

Nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung wurden die entsprechenden Bescheide berichtigt, so dass dem Unternehmer Alfred Dostal daraus kein „Steuerschaden“ entstanden ist.

 

Die Finanzstrafverfahren gegen den Unternehmer wurden im Instanzenzug durch einen Berufungssenat „im Zweifel zu seinen Gunsten bzw. mangels Tatbegehung und infolge Geringfügigkeit“ eingestellt.

 

Eine darüber hinausgehende Beantwortung unterliegt der abgabenrechtlichen Geheimhaltungsverpflichtung gemäß § 48a BAO, da berechtigte Interessen Dritter verletzt werden könnten.

 

Zu 19. und 20.:

Unbestritten sind bei der „Rückabwicklung“ von Verfahrensschritten Fehler aufgetreten, deren Ursachen sowohl in zahlreichen überschneidenden Eingaben des Abgabepflichtigen als auch im automatisationsunterstützten Verfahren begründet lagen. Diese wurden inzwischen alle behoben und beseitigt oder sind ohne Auswirkungen geblieben.

 

Zu 21. bis 23.:

Nein.

 

Zu 24.:

Im Hinblick auf berechtigte Interessen Dritter kann dazu gemäß § 48a BAO keine Auskunft gegeben werden.


Zu 25.:

Die gesetzliche Definition des Unternehmerbegriffes ist in § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz 1994 (UStG) enthalten. Die Beurteilung, wie weit die in dieser Bestimmung angeführten Tatbestandsvoraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind, obliegt der zuständigen Abgaben-behörde durch Würdigung des konkreten Sachverhaltes im Rahmen des Abgabenverfahrens des jeweiligen Steuerpflichtigen.

 

Zu 26. bis 33.:

Die erwähnten Berichte beruhen ausschließlich auf den Ausführungen des Herrn Alfred Dostal bzw. seines steuerlichen Vertreters, die selbstverständlich im Einzelfall überprüft wurden und werden. Aufgrund der Amtsverschwiegenheit (Artikel 20 B-VG) können zu den Ergebnissen der Überprüfung und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen keine näheren Angaben gemacht werden.

 

Zu 34. und 35.:

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen erfolgen nach einem strukturierten Prozess im Rahmen der Personalentwicklung. Zu internen Personalangelegenheiten können aufgrund der Amtsver-schwiegenheit (Artikel 20 B-VG) keine Angaben gemacht werden.

 

Zu 36. bis 38.:

Im Sinne einer zeitnahen Konfliktbeilegung wurden auf lokaler und regionaler Ebene Gespräche mit dem Abgabepflichtigen bzw. seinem steuerlichen Vertreter gesucht. Die Zielsetzung des Gespräches im November 2012 war die Klärung der offenen Punkte in den Abgabenverfahren und die Klärung der weiteren Vorgehensweise. Vor Beginn des Gespräches wurde Herrn Alfred Dostal angeboten, die wesentlichen Gesprächsinhalte in Form einer Niederschrift zu dokumentieren. Dieses Angebot wurde von Herrn Alfred Dostal ausdrücklich abgelehnt.

 

Zu 39.:

Die Abgabenbehörde (das Finanzamt) kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit, insbesondere zur Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens, ein anderes Finanzamt mit Delegierungsbescheid bestimmen, sofern nicht überwiegende Interessen der Partei entgegenstehen. Der Abgabepflichtige wurde im Sinne des Parteiengehörs gemäß § 115 BAO schriftlich ersucht bekanntzugeben, ob dadurch seine Interessen verletzt werden.


Zu 40. bis 45.:

Wie bereits dargestellt handelt es sich um eine Rechtsfrage, die im Instanzenzug höchst-gerichtlich geklärt werden musste. Das nach Artikel 41 EU-Grundrechtecharta normierte Recht auf eine gute Verwaltung wird durch die österreichischen Abgabenverfahrensgesetze sichergestellt. Die Behörden sind gemäß Artikel 18 B-VG in ihrem gesamten Verwaltungs-handeln an die Gesetze gebunden. Es darf darauf hingewiesen werden, dass Artikel 6 EMRK neben strafrechtlichen Anklagen nur zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen betrifft und daher auf Abgabenverfahren keine Anwendung findet.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter