13581/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am      März 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0065-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13776/J vom 30. Januar 2013 der Abgeordneten Mag. Christine Muttonen, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Beantwortung dieser Frage fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 2.:

91% der Importe aus Israel erfolgen unter Anwendung des Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Staat Israel andererseits und einer damit verbundenen Gewährung des Präferenzzollsatzes. Lediglich 9% werden ohne diese Begünstigung abgefertigt, wobei als nichtpräferenzielles Ursprungsland Israel angemeldet wird. Abfertigungen mit Versendungsland Israel unter Zugrundelegung des Ursprungslandes „besetzte Gebiete“ gibt es in Österreich lt. Datenbank nicht.

 

Festzuhalten ist jedoch, dass sehr wohl präferenzbegünstigte Importe in der Höhe von 94% aus den „besetzten Gebieten“ unter Anwendung des Europa-Mittelmeer-Interimsassoziationsabkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Palästinensischen Befreiungsorganisation (PLO) zugunsten der Palästinensischen Behörde für das Westjordanland und den Gaza-Streifen erfolgen. 6% werden ohne diese Begünstigung abgefertigt, wobei als nichtpräferenzielles Ursprungsland „besetzte Gebiete“ angemeldet wird.

Ein Vergleich zwischen den Importen aus Israel, bzw. den „besetzten Gebieten“ ergibt ein Verhältnis von 99,9% zu 0,1%.

 

Zu 3.:

Zunächst ist festzuhalten, dass seit 2006 ein Risikoprofil für Importe aus Israel unter Anwendung der Präferenzzölle besteht. Bei diesen Abfertigungen sind von den Zollbehörden die Präferenznachweise auf ihre formelle Richtigkeit (zusätzliche Angabe der Produktionsstätte) zu prüfen, da die von der Kommission zur Verfügung gestellte Liste jener Orte, welche nicht zum Staatsgebiet Israels gehören, den Einführern nicht zugängig gemacht werden durfte.

Eine diesbezügliche Änderung erfolgte in einem Hinweis für Importeure (veröffentlicht mit Abl. (EU) C 232 v. 3.8.2012), wonach nunmehr diese Liste den Einführern auf der Homepage der Zollbehörden des jeweiligen Mitgliedsstaates zur Verfügung gestellt wird.

Eine Auswertung des Jahres 2012 ergab keine Abfertigungen, bei welchen der Präferenzzollsatz auf Grund einer angegebenen Produktionsstätte in den besetzten Gebieten verweigert wurde.

 

Zu 4.:

Die bisherigen technischen Voraussetzungen für die Anwendung der Präferenzzölle stellten in der Umsetzung für die Zollbehörde kein Problem dar, wobei berücksichtigt werden muss, dass die Präferenzgewährung von einer wahren Erklärung des Exporteurs abhängig ist und von den Zollbehörden anlässlich der Einfuhr nur formell bzw. stichprobenweise im Rahmen einer Warenbeschau auf Vorhandensein gegenteiliger Hinweise (z.B. Produced in „…..“) geprüft werden kann.


Zu 5. und 6.:

Unter Hinweis darauf, dass das Bundesministerium für Finanzen nur für den zollrechtlichen Teil der angesprochenen Vereinbarung zuständig ist, wird darauf hingewiesen, dass das EP mit Beschluss vom 10. Dezember 2012 das Committment der EU und ihrer Mitgliedstaaten, die bestehenden rechtlichen Regelungen und bilateralen technischen Vereinbarungen voll und effektiv umzusetzen, bestätigt hat.

 

 

Mit freundlichen Grüßen