13612/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2013
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BM für Unterricht, Kunst und Kultur

Anfragebeantwortung

 

Bundesministerium für

Unterricht, Kunst und Kultur

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

Geschäftszahl:

BMUKK-10.000/0052-III/4a/2013

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Wien, 22. März 2013

 

 

 

Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13864/J-NR/2013 betreffend Aufstieg trotz Nichtgenügend aufgrund aufsichtsrechtlicher Weisung des Landesschulrates, die die Abg. Mag. Josef Auer, Kolleginnen und Kollegen am 31. Jänner 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:

 

Zu Frage 1:

Der Sachbearbeiter beim Landesschulrat für Tirol richtete eine telefonische Anfrage an einen Mitarbeiter der Rechtsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur.

 

Zu Fragen 2 und 3:

Inhalt dieses vorstehend genannten Gesprächs war eine Darstellung der völlig verfahrenen Situation und die Anfrage, ob in einem derartigen Fall vom Aufsichtsrecht des Landesschulrates Gebrauch gemacht werden könne. Bemerkt wird, dass die völlig verfahrene Situation einerseits durch die Nichteinbringung einer Berufung und andererseits durch die rechtswidrige Erlaubnis zur Teilnahme am Unterricht der höheren Schulstufe hervorgerufen wurde. Vor diesem Hinter­grund war es nach Auffassung der Rechtsabteilung zu vertreten, vom Aufsichtsrecht im Sinn der Erl.Bem. zur RV 401 dB. (XIV. GP) Gebrauch zu machen.


Vom Landesschulrat für Tirol wurde nicht nachträglich ein Berufungsverfahren durchgeführt, sondern das Leistungsbild des betreffenden Schülers, der bereits fast zwei Monate den 3. Jahrgang besucht hatte, überprüft. Dabei kam der Landesschulrat für Tirol zum Ergebnis, dass in allen Pflichtgegenständen zu diesem Zeitpunkt positive Beurteilungen vorlagen, im negativ beurteilten Pflichtgegenstand Mathematik sogar ein Notenstand mit „Befriedigend“. In Italienisch hatte zu diesem Zeitpunkt noch keine Schularbeit stattgefunden, doch schien eine positive Beurteilung auf Grund der bisher erbrachten Leistungen möglich. Daher kam der Landesschulrat im Einvernehmen mit seiner zuständigen pädagogischen Abteilung zur Einschätzung, dass ein Verbleiben im 3. Jahrgang auf Grund der bisher erbrachten Leistungen gerechtfertigt sei.

 

Ergänzend darf zur Darstellung des Sachverhalts im einleitenden Teil der gegenständlichen Parlamentarischen Anfrage bemerkt werden, dass der Schüler, dessen Eltern Berufung gegen die Entscheidung der Klassenkonferenz eingebracht haben, nicht mit Beginn des Schuljahres, sondern mit der Erlassung des Berufungsbescheides vom 4. Oktober 2012 aufgestiegen ist.

 

Zu Frage 4:

Wenn einer Schülerin oder einem Schüler, ohne dazu berechtigt zu sein, fast zwei Monate lang der Besuch der höheren Klasse gestattet wird, rechtfertigt dies nach Ansicht des Bundes­ministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur eine aufsichtsrechtliche Überprüfung ihres oder seines Leistungsstandes. Da der gegenständliche Fall in der langjährigen Erfahrung der Rechtsabteilung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur ein einmaliges Ereignis darstellt und – im Gegensatz zum Anspruch auf Überprüfung und auf bescheidmäßige Erledigung zu einem Berufungsverfahren – auf eine Überprüfung im Aufsichtsweg kein Rechts­anspruch zusteht, erscheint ein genereller diesbezüglicher Hinweis an Schülerinnen und Schüler, Eltern sowie Lehrerinnen und Lehrer nicht erforderlich.

 

 

 

Die Bundesministerin:

 

Dr. Claudia Schmied eh.