13617/AB XXIV. GP

Eingelangt am 29.03.2013
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BM für Verkehr, Innovation und Technologie

Anfragebeantwortung

An die

Präsidentin des Nationalrats

Mag.a  Barbara PRAMMER

Parlament

1017    W i e n

 

GZ. BMVIT-9.000/0006-I/PR3/2013    

DVR:0000175

 
 

 

 

 

 


Wien, am     März 2013

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben am 30. Jänner 2013  unter der Nr. 13744/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend Hacklerregelung für Beamte gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

 

Zu den Fragen 1 bis 3:

Ø  Wie viele Bedienstete Ihres Ressorts in leitender Verwendung, wie zB Sektions-, Gruppen- oder Abteilungsleiter (bzw. deren Stellvertreter), sind

a)    von 1. Jänner bis 31. Dezember 2012,

b)    seit 1. Jänner 2013

in Pension gegangen bzw. in Ruhestand versetzt worden?

Ø  Wie hoch war das jeweilige durchschnittliche Antrittsalter des in Frage 1 abgefragten Personenkreises?

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato geboren im Zeitraum

a)    bis einschließlich 31. Dezember 1953,

b)    1. Jänner 1954 bis 31. Dezember 1954?


Im Jahr 2012 sind 3 Bedienstete in leitender Verwendung in Pension gegangen bzw. in Ruhestand versetzt worden, wobei das durchschnittliche Antrittsalter 63,82 Jahre betrug.

Von den angeführten Personen wurden alle bis einschließlich 31. Dezember 1953 geboren.

 

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis sind jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato

a)    weiblich,

b)    männlich?

Ø  Wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis hatten zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes bzw. zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato ihr

a)    60.,

b)    61.,

c)    62.,

d)    63.,

e)    64.,

f)     65.

Lebensjahr erreicht?      

 

Hierbei handelt es sich um zwei Männer und eine Frau; alle drei Personen befanden sich zum Zeitpunkt der Pensionierung im 64. Lebensjahr.

 

 

Zu Frage 6:

Ø  Für wie viele Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis wurde gemäß  § 236b (6) BDG die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festgestellt?

 

Bei keinem Bediensteten wurde die beitragsgedeckte Gesamtdienstzeit bescheidmäßig festgestellt.

 

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Ø  Wie viele der Personen aus dem in Frage 1 näher umschriebenen Kreis haben zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit Nachkäufe nicht beitragsgedeckter Zeiten gemäß

a)    § 53 Abs. 2 lit. h PG (Schulzeiten) bzw.

b)    § 53 Abs. 2 lit. i PG (Studienzeiten)

getätigt?

Ø  Wieviele nicht beitragsgedeckte Zeiten wurden im Durchschnitt zu welchem Preis jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato nachgekauft?

 

Keine Person kaufte zur Erreichung der beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit nicht beitragsgedeckte Zeiten nach.


Zu Frage 9:

Ø  Wie hoch war jeweils pro Jahrgang, sollten jedoch datenschutzrechtliche Gründe gegen eine derartig genaue Darstellung sprechen, jeweils gesamt bis dato, durchschnittlich der monatliche Aktivbezug unmittelbar zu Antritt der Pension bzw. des Ruhegenusses?

 

Die Rückführbarkeit auf konkrete Bedienstete lässt sich aufgrund der geringen Zahl des betroffenen Personenkreises pro Jahrgang nicht ausschließen. Der Bezug entsprach der jeweiligen besoldungsrechtlichen Einstufung.