13657/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.04.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0037-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13889/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Gerichtspraxis“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Die Anzahl der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten (RP) zu den genannten Stichtagen hat sich wie folgt entwickelt:

              1. Jänner 2010: 955 RP

              1. Jänner 2011: 929 RP

              1. Jänner 2012: 957 RP

              1. Jänner 2013: 707 RP

Zu 2:

Der Ausbildungsbeitrag für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist in § 17 RPG geregelt. Die Höhe des Ausbildungsbeitrags betrug für einen Kalendermonat 1.274,20 Euro bzw. ab 1. Juli 2011 idF des BBG 2011 1.035 Euro. Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19 RPG.

Zu 3 bis 8:

Mit dem Rückgang der Anzahl der Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist keineswegs auch ein Rückschritt in der Qualität ihrer Ausbildung verbunden. Insbesondere plane ich, das Beurteilungssystem für die Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten noch transparenter und aussagekräftiger zu gestalten und dadurch Leistungsanreize zu schaffen. Auch nicht mehr zeitgemäße Unterscheidungen zwischen „Aufnahmewerberinnen bzw. Aufnahmewerbern“ für eine Justiztätigkeit und „Nicht-Aufnahmewerberinnen bzw. Nicht-Aufnahmewerbern“ sollen weitgehend beseitigt werden.

Dadurch werden auch die Beurteilungsgrundlagen für die Aufnahmen in den Justizdienst als Richteramtsanwärterin bzw. Richteramtsanwärter verbessert werden. Außerdem habe ich die Oberlandesgerichte (OLG) ersucht, ab sofort zumindest jeweils einmal pro Quartal aus jedem Oberlandesgerichtssprengel Aufnahmevorschläge zu erstatten. Dies soll auch zu einer einheitlicheren Organisation der Aufnahmeverfahren in den OLG-Sprengeln beitragen.

Eine generelle Verlängerung der Gerichtspraxis von 5 auf 6 Monate würde zu erheblichen fixen jährlichen Mehrkosten führen, wäre für die Justiz unter Umständen mittelfristig nicht finanzierbar und somit auch nicht nachhaltig.

Ich habe jedoch im Wege eines Erlasses die Präsidenten der OLG dahingehend ermächtigt, die Gerichtspraxis im Durchschnitt für jede zweite Rechtspraktikantin bzw. jeden zweiten Rechtspraktikanten - unter der Voraussetzung der Eignung - um jeweils zwei Monate (d.h. von fünf auf sieben Monate) zu verlängern. Dies ist eine flexible Maßnahme, die je nach budgetärer Möglichkeit genutzt werden kann.

Die konkreten Auswirkungen der angesprochenen Administrativmaßnahme werden regelmäßig evaluiert.

 

Wien,        . März 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl