13662/AB XXIV. GP

Eingelangt am 04.04.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0041-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 13934/J-NR/2013

Der Abgeordnete zum Nationalrat Heinz-Christian Strache und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Entzug der Fußfessel“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 bis 4:

Seit Einführung der Vollzugsform des elektronisch überwachten Hausarrests am 1. September 2010 kam diese bisher in 1.288 Fällen zur Anwendung, rund 85% davon betrafen österreichische Staatsbürger.

Der Verdacht einer neuerlichen strafbaren Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests ergab sich bisher in 30 Fällen (rund 2%).

Im Jahr 2010 wurde eine im elektronisch überwachten Hausarrest angehaltene Person einer neuerlichen Straftat verdächtigt; das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.

Im Jahr 2011 wurden insgesamt acht im elektronisch überwachten Hausarrest angehaltene Personen einer neuerlichen Straftat verdächtigt, wobei es in vier Fällen zu einer Verurteilung kam.


Im Jahr 2012 kam bei 14 Personen, die im elektronisch überwachten Hausarrest angehalten wurden, der Verdacht einer weiteren strafbaren Handlung auf. In bislang vier Fällen kam es zu einer neuerlichen Verurteilung.

Im Jahr 2013 wurden bisher sieben Personen einer strafbaren Handlung während des elektronisch überwachten Hausarrests verdächtigt. Eine Person wurde wegen einer neuen Straftat bereits verurteilt.

In allen diesen insgesamt 30 Fällen wurde der elektronisch überwachte Hausarrest widerrufen, die Betroffenen kamen aus Österreich (26), Polen, Kroatien, Russland und der Türkei (jeweils 1).

Weitere Details können der Tabelle entnommen werden:

Hauptgrund der der Inhaftierung zugrundeliegenden Verurteilung

 

2010

2011

2012

2013

strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen

1

3

7

4

strafbare Handlung gegen Leib und Leben

0

2

1

1

strafbare Handlung gegen die Freiheit

0

1

1

0

strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz

0

0

5

2

strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt

0

1

0

0

strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

0

1

0

0

(neue) strafbare Handlungen (führend)

strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen

0

3

3

0

strafbare Handlung gegen Leib und Leben

1

1

1

1

strafbare Handlung gegen die Freiheit

0

4

2

0

strafbare Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen

0

0

1

0

strafbare Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

0

0

1

0

strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz

0

0

6

6

 

In 15 Fällen (rund 1%) kam es zu Verstößen gegen die Bedingungen des elektronisch überwachten Hausarrests ohne Zusammenhang mit dem Verdacht einer strafbaren Handlung, die den Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests begründeten. Die Betroffenen kamen aus Österreich (13), Großbritannien und Serbien (je 1).

Weitere Details können der Tabelle entnommen werden:

Inhaftierungsgrund (führend)

strafbare Handlung gegen fremdes Vermögen

1

0

0

0

strafbare Handlung gegen Leib und Leben

0

0

2

0

strafbare Handlung gegen die Freiheit

0

4

2

1

strafbare Handlung nach dem Suchtmittelgesetz

0

0

0

1

strafbare Handlungen gegen die Staatsgewalt

0

0

0

1

strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

0

0

0

0

strafbare Handlung gegen die Zuverlässigkeit von Urkunden und Beweiszeichen

0

1

0

0

strafbare Handlung gegen Ehe und Familie

0

0

1

0

strafbare Handlung gegen die Sicherheit des Verkehrs mit Geld, Wertpapieren, Wertzeichen und unbaren Zahlungsmitteln

0

0

0

1

Auflagenverletzung

Alkoholkonsum

1

3

1

1

Manipulation an der Fußfessel

0

1

0

0

Verletzung des Aufsichtsprofils

0

1

2

2

Negative Aufführung

0

0

2

1

 

Zu 5 bis 10:

Gemäß § 156d Abs. 1 StVG kommen die Entscheidungen über die Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest bei der Anhaltung in Strafhaft der Leiterin oder dem Leiter jener Justizanstalt zu, die im Sprengel des Landesgerichtes liegt, in dem auch die Unterkunft der Strafgefangenen bzw. des Strafgefangenen oder Verurteilten gelegen ist, und die über Einrichtungen zur elektronischen Überwachung verfügt. Die Einhaltung der Auflagen kann je nach Situation und individuellem Bedarf beispielsweise durch Kontrollen an Ort und Stelle, Kontrollanrufe, regelmäßige Kontrollen des Aufsichtsprofils, das Abverlangen von diversen Bestätigungen, insbesondere über die Präsenz am Arbeitsplatz, die Einbindung der Mitbewohner und des Arbeitgebers, erforderlichenfalls die Verpflichtung zur regelmäßigen Durchführung von Alkoholkontrollen sowie Harntests und die Einholung von Berichten über die sozialarbeiterische Betreuung, im Einzelfall auch durch den Einsatz von GPS-Technik überprüft werden. Der regelmäßige persönliche Kontakt zwischen der überwachten Person und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Vereins NEUSTART soll ebenfalls ein gesetzeskonformes Verhalten sicherstellen.

Da sowohl die Kontrollen der Einhaltung der Auflagen als auch der Widerruf des elektronisch überwachten Hausarrests im Zuständigkeitsbereich der Leiterin bzw. des Leiters der Justizanstalt liegen, werden auch allfällige Mahnungen durch diese bzw. diesen ausgesprochen. Eine zentrale Dokumentation der durchgeführten Auflagenkontrollen und ausgesprochenen Ermahnungen erfolgt nicht, sodass Zahlen darüber (mit Ausnahme jener über die ausgelösten Widerrufe) nicht vorliegen.

 

Wien,        . März 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl