13681/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0024-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 05. April 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 06. Februar 2013, Nr. 13936/J, betreffend Zukunft der land-,

                        forst- und ernährungswirtschaftlichen Schulen

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Elisabeth Grossmann, Kolleginnen und Kollegen vom 06. Februar 2013, Nr. 13936/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Aus Sicht des § 2 FVG haben die Länder im Hinblick auf Art. 14a BVG die Besoldungskosten der Lehrer an öffentlichen land und forstwirtschaftlichen Berufs und Fachschulen grundsätzlich selbst zu tragen. Nach Art. IV des Bundesverfassungsgesetzes vom 28. April 1975, mit dem das BundesVerfassungsgesetz in der Fassung von 1929 hinsichtlich des Schulwesens neuerlich geändert wird (Schulverfassungsnovelle), übernimmt der Bund jedoch grundsätzlich die Besoldungskosten der Lehrer an öffentlichen land und forstwirtschaftlichen Berufs und Fachschulen in vollem Umfang. Gleichzeitig wird aber dem (einfachen) Bundesgesetzgeber die Möglichkeit eingeräumt, diese Kostentragung auch anders zu regeln. Der Finanzausgleichsgesetzgeber hat dies getan: Gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 FAG 2008 ersetzt der Bund den Ländern von den Kosten der Besoldung der unter ihrer Diensthoheit stehenden Lehrer an den land und forstwirtschaftlichen Berufs und Fachschulen 50 Prozent.

Die Stellenpläne der Länder bedürfen dabei nach Art. IV Abs. 3 leg.cit. der genannten Schulverfassungsnovelle der Zustimmung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen. Welche Kriterien die zuständigen Bundesminister/-innen bei ihrer Genehmigungsentscheidung zu beachten haben, ist dem Gesetz nicht im Detail zu entnehmen.

 

Wie dem Erkenntnis des VfGH A17/1014, A 29/1012, A 1/1110 vom 26.09.2011 zu entnehmen ist, besitzt der Bund bei der Genehmigung der Dienstpostenpläne einen – nach objektivsachlichen Kriterien auszufüllenden – Spielraum, wie er den Ausgleich zwischen dem sich aus den vorgelegten Dienstpostenplänen ergebenden Bedarf und den budgetären Bedeckungsmöglichkeiten herbeiführt. Dass sich die Genehmigung an der im jeweiligen Bundesvoranschlag (BVA) ausgewiesenen Höhe des Bundesbeitrages orientiert und  somit die Zahl der genehmigten Dienstposten sich nach dem Ansatz im BVA richtet,  wurde darin vom VfGH als rechtens anerkannt. Dies wird vom Bund auch weiterhin als praktikable Lösung angesehen. 

 

Zu Frage 2:

 

Ausbildungsinhalte werden bei einer gleich bleibenden Basisausbildung laufend an neue Anforderungen angepasst.

 

Zu Frage 3:

 

Diese Frage betrifft keinen unmittelbaren Vollzugsbereich des BMLFUW.


Zu Frage 4:

 

Das BMLFUW hat im Agrarischen Bildungsbereich eine umfassende Zuständigkeit z.B. für den Bereich HLFS, Erwachsenenbildung, Beratung, Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik.

 

Als Gegenüber von den Ländern hat das BMLFUW als Ansprechpartner für den Agrarbereich bei den regelmäßigen Besprechungen die Agrarreferenten und es wird erwartet, dass die Länderpositionen mit den jeweiligen Landesregierungsmitgliedern abgesprochen werden.

 

Der Bundesminister: