13682/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.04.2013
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BM für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                 Zl. LE.4.2.4/0025-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 05. April 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Mag. Johann Maier, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 06. Februar 2013, Nr. 13939/J, betreffend Pestizide in

                        der Landwirtschaft – Risiko Grundwasser in den Jahren 2011 und 2012

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Mag. Johann Maier, Kolleginnen und Kollegen vom 06. Februar 2013, Nr. 13939/J, teile ich Folgendes mit:

 

Vorab wird darauf hingewiesen, dass der Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, inklusive der Kontrolle der Verwendung, gemäß der österreichischen Bundesverfassung im Kompetenzbereich der Länder liegt. Der Bund hat in diesem Bereich lediglich die Kompetenz zur Erlassung von Grundsätzen. Diese Grundsätze wurden bereits mit den §§ 13 und 14 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, erlassen. Für die Ausführungs-gesetzgebung und Vollziehung im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Länder zuständig.

 

Die „Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden“ regelt insbesondere den Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Die Richtlinie enthält unter anderem auch Maßnahmen hinsichtlich Aus- und Weiterbildung der Verwender von Pflanzenschutzmitteln, Lagerung von Pflanzenschutzmitteln, die wiederkehrende Kontrolle der Pflanzenschutzgeräte, allgemeine Grundsätze für die Anwendung des integrierten Pflanzenschutzes und Schutzmaßnahmen für die Umwelt und die Gesundheit von Menschen und Tieren. Die genannte Richtlinie war von den Mitgliedstaaten bis zum 26. November 2011 in nationales Recht umzusetzen. Die Umsetzung in Österreich ist im Zuge der Ausführungsgesetzgebung auf Länderebene mit Ausnahme des Bundeslandes Salzburg erfolgt.

 

Zu Frage 1:

 

Auf Basis der vorliegenden aktuellen Messergebnisse im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung (GZÜV, BGBl II Nr. 479/2006 idgF) sowie des Sondermessprogramms Pestizide und Metaboliten 2010 wurden neben dem seit 1995 verbotenen Atrazin und dessen Metaboliten (deutlich sinkende Tendenz), primär bei Bentazon und bei den als relevant eingestuften Metaboliten von Metazachlor und Terbuthylazin regional Überschreitungen von 0,1 µg/l festgestellt.

 

Da die Metaboliten von Metolachlor und Chloridazon gemäß Erlass des Bundesministeriums für Gesundheit als nicht relevant eingestuft wurden (Aktionswert von 3,0µg/l), werden diese beiden Wirkstoffe zwar nicht problematisch gesehen, bleiben aber wegen häufigem Auftreten weiterhin unter Beobachtung.

 

Zu den Fragen 2 bis 6 und 8 bis 11:

 

Für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sind die Bundesländer zuständig.  Einen Überblick der Kontrollen 2011 über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in den Bundesländern gibt der Bericht 2011 über amtliche Kontrollmaßnahmen gemäß Artikel 17 der Richtlinie 91/414/EWG bzw. Artikel 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 (www.lebensministerium.at). Die Kontrolldaten für das Jahr 2012 liegen noch nicht vor.

 

Mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates besteht nun eine detaillierte Aufzeichnungspflicht für VerwenderInnen von Pflanzenschutzmitteln. Diese Daten sind auf Verlangen der zuständigen Behörde (zuständige Bezirksverwaltungsbehörde) zu übermitteln. Somit wurde die Möglichkeit geschaffen, dass „Dritte“ (z.B. Wasserversorger) auf Ansuchen bei der zuständigen Behörde Zugang zu den Daten der VerwenderInnen von Pflanzenschutzmitteln erhalten.

 

Zu Frage 7:

 

Die Ergebnisse im Rahmen der Gewässerzustandsüberwachungsverordnung sowie gegebenenfalls der Sondermessprogramme werden laufend in entsprechenden Berichten auf der Homepage des BMLFUW bzw. des Umweltbundesamtes veröffentlicht. Siehe dazu unter: http://www.lebensministerium.at/wasser/wasserqualitaet.html.

Des Weiteren sind die Qualitätsdaten der Überwachungsnetze der österreichischen Gewässer (Grundwasser und Oberflächengewässer) über das Wasserinformationssystem Austria (WISA) in der „H2O Fachdatenbank“ unter folgendem link öffentlich abrufbar: http://wisa.lebensministerium.at/.

Regelmäßig aktiv informiert wird zudem das Gesundheitsministerium, zuständig für die Umsetzung der Trinkwasserverordnung, sowie die Österreichische Vereinigung für Gas und Wasserfach (ÖVGW) als übergeordnete Interessensvertretung für die Trinkwasserversorger.

 

Zu Frage 12:

 

Die anlässlich der letztjährigen parlamentarischen Anfrage 10495/J-NR/2012 mitgeteilten wasserrechtlichen Maßnahmen sind weiterhin in Kraft und es darf daher auf die diesbezügliche Anfragebeantwortung verwiesen werden.

 

Die seinerzeit gemeldeten Maßnahmen umfassen insbesondere Schongebietsverordnungen, in denen einschlägige Regelungen  betreffend

 

Es darf darauf hingewiesen werden, dass auch in vielen Schutzgebietsbescheiden vergleichbare Regelungen festgelegt sind. Vielfach beziehen sich Anordnungen gemäß § 34 Abs. 1 oder 2 WRG 1959 darüber hinaus auf die Verwendung „wassergefährdender Stoffe“, sodass auch diesbezüglich ein Bezug zu Pflanzenschutzmitteln gegeben sein kann.

 

 

Zu Frage 13:

 

Grundsätzlich sind regionale/lokale Anwendungseinschränkungen bei Bedarf, insbesondere in wasserwirtschaftlichen Schutz- und Schongebieten gemäß § 34 bzw. 35 WRG 1959 idgF. bzw. in gefährdeten/belasteten Gebieten, sehr wirksam.

 

Aufgrund der aktuellen Erkenntnisse sollte die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit den Wirkstoffen Metazachlor bzw. Terbuthylazin in Wasserschongebieten bzw. im Einzugsbereich von Trinkwassergewinnungsanlagen stark eingeschränkt bzw. verboten werden. Seitens der Zulassungsbehörde (Bundesamt für Ernährungssicherheit) ist eine entsprechende Änderung der Zulassung bereits vorgesehen. Demnach sollen Pflanzenschutzmittel mit diesen Wirkstoffen künftig mit entsprechenden Anwenderhinweisen bzw. Anwendungseinschränkungen auf der Verpackung versehen werden. Derzeit laufen dazu aktuelle Berufungsverfahren.

 

Beratung und Bewusstseinsbildung im Hinblick auf eine gewässerverträgliche bzw. - schonende Anwendung, sind ebenso von großer Bedeutung für den Gewässerschutz. Derartige Maßnahmen werden bereits erfolgreich praktiziert. Im Agrarumweltprogramm (ÖPUL) sind auch für die Folgeperiode ab 2014 effiziente Maßnahmen, die u. a. den Verzicht von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln beinhalten, vorgesehen.

 

Zu den Fragen 14 und 15:

 

Aktuell sind keine grenznahen Gebiete bekannt, in denen das Grundwasser von Nachbarstaaten durch Pestizidanwendung in Österreich beeinträchtigt oder gar gefährdet wäre. Ebenso ist von keinen Pestizidbelastungen in den heimischen Grundwasserkörpern auszugehen, welche durch Anwendungen auf Hoheitsgebiet unserer Nachbarstaaten hervorgerufen werden.

 

Der Bundesminister: