13687/AB XXIV. GP

Eingelangt am 05.04.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                        Wien, am       April 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0075-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13928/J vom 6. Februar 2013 der Abgeordneten Elmar Podgorschek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 12.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 13. und 14.:

Einer Beantwortung dieser Fragen steht die abgabenrechtliche Geheimhaltungspflicht des § 48a BAO entgegen.

 

Grundsätzlich liegen Einnahmen beim Arbeitnehmer dann vor, wenn ihm im Rahmen des Dienstverhältnisses Geld oder geldwerte Vorteile zufließen. Steuerfrei sind freiwillige soziale Zuwendungen des Arbeitgebers an den Betriebsratsfonds (§ 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988). Erst die Weitergabe des Betriebsratsfonds an den Arbeitnehmer kann eine Steuerpflicht auslösen (vgl. LStR 2002 Rz 91). Diese Einnahmen sind als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, sofern sie nicht gemäß § 3 EStG 1988 steuerfrei sind.

 

Werden also beispielsweise aus dem Betriebsratsfonds Zuschüsse für die Kinderbetreuung im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 13 lit. b EStG 1988 getätigt, sind diese Zuschüsse steuerfrei. Die Steuerbefreiungen für bestimmte Leistungen des Arbeitgebers bleiben nämlich auch dann erhalten, wenn diese Leistungen vom Betriebsratsfonds erbracht werden (vgl. LStR 2002 Rz 21).

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.