13699/AB XXIV. GP
Eingelangt am 08.04.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0044-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 13966/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Gerald Grosz, Kolleginnen und Kollegen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „die Gesamtkosten von Prämien und Belohnungen für die Jahre 2011 bis 2012“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Hinsichtlich der Gesamtkosten (in Euro) für Belohnungen und Prämien der im Bundesministerium für Justiz-Zentralleitung tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verweise ich auf die nachstehende Aufstellung.
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Jahr |
Belohnungen |
Leistungsprämie (§ 76 VBG 1948) |
Gesamtsumme |
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2011 |
179.724 |
6.250 |
185.974 |
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2012 |
195.541 |
6.630 |
202.171 |
Darin enthalten sind auch die Belohnungen für Kabinettsmitarbeiter/innen, die sich wie folgt aufschlüsseln:
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Belohnungen für Kabinettsmitarbeiter/innen |
im Jahr 2011 |
im Jahr 2012 |
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Gesamtbetrag |
5.934 |
7.158 |
Zu 2 und 6:
Die auf der Grundlage von Sonderverträgen nach dem Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beziehen aktuell ein – abgesehen von allgemeinen Gehaltserhöhungen – nicht steigerungsfähiges und somit ohne Zuordnung zu einer Gehaltsstufe vereinbartes All-In-Entgelt in der Höhe zwischen 4.400 bis 6.221,50 Euro (brutto) monatlich, das sich – abgestimmt auf die unterschiedlichen Aufgabenbereiche der Kabinettsmitarbeiter/innen (z.B. Pressesprecher/in, Kabinettsleiterstellvertreter/in) – an den vom Bundeskanzleramt bekannt gegebenen Richtwerten orientiert. Dem Kabinettsleiter gebührt als Sonderentgelt das fixe Monatsentgelt nach der Bewertungsgruppe v1/5 gemäß § 74 Vertragsbedienstetengesetz. Hinsichtlich der Einstufung der Kabinettsmitarbeiter/innen verweise ich auf die Beantwortung der parlamentarischen Anfrage zur Zahl 5419/J-NR/2010, hinsichtlich deren Funktion auf jene zur Zahl 13897/J-NR/2013.
Zu 3 sowie 7 bis 9:
Die Belohnungen richten sich nach § 19 Gehaltsgesetz 1956 und werden im Rahmen dieser Bestimmungen sowie der ressortüblichen Vorgaben, welche für den Bereich der Zentralleitung im Wesentlichen in der Festlegung von Richtwerten zur Belohnungshöhe für
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A1 - Referent/innen |
400 Euro bis 1.000 Euro |
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A2 - Referent/innen |
300 Euro bis 700 Euro |
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Sachbearbeiter/innen, Teamassistenz und sonstiges Personal |
200 Euro bis 500 Euro |
sowie eines restriktiven Maßstabes bei Bediensteten in Leitungsfunktionen (Sektionsleiter/innen, Abteilungsleiter/innen) mit einem Fixgehalt bzw. Dienst- und Ergänzungszulagen bestehen, als Anerkennung für besondere Verdienste und als Motivationsinstrument grundsätzlich weiterhin zuerkannt werden.
Zu 4:
In den Jahren 2011 bzw. 2012 waren (jedoch nicht durchgehend) insgesamt acht Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter in meinem Büro beschäftigt. Hinsichtlich des jeweiligen Beschäftigungszeitraumes darf ich auf die Beantwortungen der parlamentarischen Anfragen zur Zahl 12369/J-NR/2012 und 13897/J-NR/2013 verweisen.
Zu 5:
Hinsichtlich der Gesamtkosten für das Jahr 2011 darf ich auf die Beantwortung der Voranfrage Zl. 10539/J-NR/2012 verweisen.
Wien, . April 2013
Dr. Beatrix Karl