13705/AB XXIV. GP
Eingelangt am 10.04.2013
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BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
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BMWF 10.000/0063-III/4a/2013
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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer Parlament 1017 Wien Wien, 9. April 2013
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Zur schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13978/J-NR/2013 vom 11. Februar 2013 betreffend Nachfragen zur Anfragebeantwortung 12622/AB zur Anfrage, die die Abgeordneten Dr. Kurt Grünewald, Kolleginnen und Kollegen an mich richteten, wird nach Einholung einer Stellungnahme der Danube Private University Krems wie folgt geantwortet:
Zu Frage 1:
Nach Auskunft der Danube Private University (DPU) besteht trotz eines zentral organisierten Einkaufs für Studierende keine Verpflichtung, Geräte und Materialien bei der Danube Dental Service GmbH einzukaufen. Sollten Studierende einen Direkteinkauf vornehmen, so können sie die Beschaffung entsprechend der Vorgaben selbst tätigen. Es ist jedoch zu beachten, dass ein zentral organisierter Einkauf der Qualitätssicherung dient, da Produkte, die von Studierenden selbst beigebracht werden, mitunter den Standardvorgaben nicht gerecht werden. Anzumerken ist weiters, dass die zur Argumentationsunterstützung angeführten „Anstaltsbestimmungen zur Anstaltsordnung (Satzung) des Zahnambulatoriums der DPU“ für Mitarbeiter/innen der DPU und nicht für Studierende gelten. Diese Anstaltsordnung wurde – nach Angaben der DPU – im Rahmen der sanitätsrechtlichen Betriebsbewilligung durch die Niederösterreichische Landes-regierung mit Wirkung vom 13. November 2012 genehmigt.
Zu Frage 2:
Eine Falschinformation der DPU ist nicht erkennbar.
Zu Frage 3:
Eine Beantwortung der gegenständlichen Frage wider besseren Wissens kann nicht erkannt werden.
Zu Frage 4:
Gemäß § 4 Abs. 1 Privatuniversitätengesetz ist die Satzung zu veröffentlichen. Nach Angaben der DPU wird die Satzung der DPU umgehend veröffentlicht, etwaige Konsequenzen sind von der Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria (AQ Austria) zu beurteilen.
Gemäß § 29 Abs. 2 Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz obliegt die Aufsicht über Privat-universitäten dem Board der AQ Austria. Etwaige Versäumnisse in der Publikation der Satzung werden daher von dieser Einrichtung verfolgt.
Zu Frage 5:
Inwieweit etwaige Tatbestände Auswirkungen auf die zweite
Akkreditierungsphase der DPU
haben werden, ist gemäß den gesetzlichen Vorgaben von der AQ Austria
zu beurteilen.
Zu Frage 6:
Nach Angaben der DPU wurde mit der Erst-Akkreditierung auch eine
Satzung vorgelegt, die im damaligen Verfahren auch genehmigt wurde. Es bestand
also kein Zeitraum, in der die DPU
ohne Satzung agierte. Die angeführte Satzung bezieht sich auf die
Ausführungsbestimmungen zur Anstaltsordnung (Satzung) des
Zahnambulatoriums und daher nicht auf die Satzung gemäß Privatuniversitätengesetz.
Zu Frage 7:
Gemäß § 4 Abs. 2 Z 5 Privatuniversitätengesetz sind in der Satzung Bestimmungen über die Studien, insbesondere Aufnahme- und Prüfungsordnung sowie Leitung der Studien zu regeln. Unter diese Bestimmung können auch Curricula subsumiert werden, eine gesonderte Anführung der Curricula im Hochschul-Qualitätssicherungsgesetz erscheint daher nicht notwendig.
Zu Fragen 8 und 9:
Gemäß § 6 Abs. 2 Privatuniversitätengesetz
ist die AQ Austria ermächtigt, Vorgaben zur
Struktur des Berichtes mittels Verordnung festzulegen. Es obliegt daher der AQ
Austria,
konkrete Vorgaben bzw. Konsequenzen für die Berichtserstellung festzulegen.
Dem Bundes-minister für Wissenschaft und Forschung stehen hier keine
Befugnisse zu. Der Modus der
Vorlage an den Nationalrat wird noch festgelegt werden.
Zu Frage 10:
Eine Verletzung des Art. 17 Staatsgrundgesetz kann nicht erkannt werden.
Der Bundesminister:
o. Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle e.h.