13708/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.04.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                          Wien, am     April 2013

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0078-I/4/2013

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13976/J vom 11. Februar 2013 der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1. bis 15.:

Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.

 

Zu 16.:

Es wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13975/J vom 11. Februar 2013 durch den Bundeskanzler verwiesen.

 

Zu 17. bis 19.:

Insoweit sich die Fragestellungen in der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage daher auf Funktionen von in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Kapitalgesellschaften, Körperschaften etc., beziehen, wird im Einzelnen auf jene Leitungsfunktionen gemäß § 1 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Bezug genommen, bei denen dem Bundesministerium für Finanzen eine Mitwirkung zukommt, sohin Leitungsfunktionen, die in der Ingerenz des Bundesministeriums für Finanzen liegen.

 

Gesellschaft

Geschäftsführer/in

bestellt

Buchhaltungsagentur des Bundes

Mag. Helmut Brandl

Beschluss vom 30.9. 2008

Monopolverwaltung GmbH (MVG)

DI Martina Reisenbichler

Beschluss vom 30.3.2010

Bundesrechenzentrum GmbH

Mag. Christine Sumper-Billinger

DI Roland Jabkowski

Beschluss vom 15.4.2011

Beschluss vom 15.4.2011

Bundesbeschaffung GmbH

Mag. Hannes Hofer

Mag. Andreas Nemec

Beschluss vom 25.5.2011

Beschluss vom 25.5.2011

Österreichische Bundes-finanzierungsagentur (ÖBFA)

Dr. Martha Oberndorfer

Beschluss vom 24.1.2013

 

 

Die Bestellung zu Geschäftsführern ist jeweils auf die gesetzlich normierte Höchstfrist erfolgt. Die Besetzung dieser Leitungsfunktionen erfolgt ausschließlich unter strikter Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes und insbesondere unter Beachtung des darin enthaltenen § 4, wonach das für die Besetzung zuständige Organ die Stelle ausschließlich aufgrund der Eignung der Bewerber zu besetzen hat.

 

Einer weitergehenden Beantwortung dieser Fragen steht die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen, weil es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen als Parteien geboten ist.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Dr. Maria Fekter eh.