13708/AB XXIV. GP
Eingelangt am 11.04.2013
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BM für Finanzen
Anfragebeantwortung
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag. Barbara Prammer Wien, am April 2013
Parlament
1017 Wien GZ: BMF-310205/0078-I/4/2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 13976/J vom 11. Februar 2013 der Abgeordneten Dr. Eva Glawischnig-Piesczek, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:
Zu 1. bis 15.:
Die Beantwortung dieser Fragen fällt nicht in den Vollzugsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Zu 16.:
Es wird auf die Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 13975/J vom 11. Februar 2013 durch den Bundeskanzler verwiesen.
Zu 17. bis 19.:
Insoweit sich die Fragestellungen in der vorliegenden schriftlichen parlamentarischen Anfrage daher auf Funktionen von in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallenden Kapitalgesellschaften, Körperschaften etc., beziehen, wird im Einzelnen auf jene Leitungsfunktionen gemäß § 1 Stellenbesetzungsgesetz, BGBl. I Nr. 26/1998, Bezug genommen, bei denen dem Bundesministerium für Finanzen eine Mitwirkung zukommt, sohin Leitungsfunktionen, die in der Ingerenz des Bundesministeriums für Finanzen liegen.
Gesellschaft |
Geschäftsführer/in |
bestellt |
Buchhaltungsagentur des Bundes |
Mag. Helmut Brandl |
Beschluss vom 30.9. 2008 |
Monopolverwaltung GmbH (MVG) |
DI Martina Reisenbichler |
Beschluss vom 30.3.2010 |
Bundesrechenzentrum GmbH |
Mag. Christine Sumper-Billinger DI Roland Jabkowski |
Beschluss vom 15.4.2011 Beschluss vom 15.4.2011 |
Bundesbeschaffung GmbH |
Mag. Hannes Hofer Mag. Andreas Nemec |
Beschluss vom 25.5.2011 Beschluss vom 25.5.2011 |
Österreichische Bundes-finanzierungsagentur (ÖBFA) |
Dr. Martha Oberndorfer |
Beschluss vom 24.1.2013
|
Die Bestellung zu Geschäftsführern ist jeweils auf die gesetzlich normierte Höchstfrist erfolgt. Die Besetzung dieser Leitungsfunktionen erfolgt ausschließlich unter strikter Einhaltung des Stellenbesetzungsgesetzes und insbesondere unter Beachtung des darin enthaltenen § 4, wonach das für die Besetzung zuständige Organ die Stelle ausschließlich aufgrund der Eignung der Bewerber zu besetzen hat.
Einer weitergehenden Beantwortung dieser Fragen steht die in Art. 20 Abs. 3 B-VG normierte Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit entgegen, weil es sich um Tatsachen handelt, deren Geheimhaltung im Interesse der betroffenen Personen als Parteien geboten ist.
Mit freundlichen Grüßen