13709/AB XXIV. GP

Eingelangt am 11.04.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

BMJ-Pr7000/0045-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

Zur Zahl 13973/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Ruth Becher und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „strafbare Handlungen gegen Mehrfachehen nach § 192 StGB und geschlossene Mehrfachehen von österreichischen Staatsbürgern im Ausland“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1:

Ja.

Zu 2:

§ 65 StGB setzt für die Strafbarkeit von Auslandstaten von Österreichern in Österreich voraus, dass die Tat auch im Tatortstaat strafbar ist.

Eine Aufnahme des § 192 StGB in den Katalog des § 64 StGB, der jene Sachverhalte bzw. Delikte aufzählt, in denen Strafbarkeit selbst bei Erlaubtheit im Tatortstaat gegeben ist, ist derzeit nicht geplant.

Aus familienrechtlicher Sicht ist davon auszugehen, dass die Ehe zwar gültig zustande gekommen ist (Art. 39 syrisches Personalstatutgesetz iVm § 16 Abs. 2 IPRG), jedoch – in Österreich – unter dem Nichtigkeitsgrund der Doppelehe leidet (§ 24 EheG iVm § 17 Abs. 1 IPRG). Befugt zur Erhebung einer Nichtigkeitsklage ist gemäß § 28 Abs. 2 EheG auch jeder Ehegatte. Während aufrechter Ehe haben (beide) Ehefrauen in Österreich Anspruch auf Ehegattenunterhalt (§ 94 ABGB). Wird die Ehe für nichtig erklärt, ist davon auszugehen, dass die zweite Ehefrau – ausgehend von einer Unkenntnis vom Nichtigkeitsgrund bei Eheschließung – Unterhaltsanspruch nach § 66 EheG geltend machen kann (§ 31 Abs. 1 EheG). Darüber hinaus sind Ansprüche nach dem allgemeinen Schadenersatzrecht denkbar.

 

Wien,        . April 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl