13712/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.04.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR2220/0318-III/7/b/2013

Wien, am       . April 2013

 

Die Abgeordnete zum Nationalrat  Tanja Windbüchler-Souschill, Freundinnen und Freunde haben am 13. Februar 2013 unter der Zahl 13982/J an mich eine schriftliche parla-mentarische Anfrage betreffend „Zivildienst und Arbeitsmarktneutralität“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 und 6:

Ein einheitliches Vorgehen der gemäß § 55 ZDG zur behördlichen Überwachung berufenen Behörden wird durch den in Beilage beigeschlossenen, an alle Ämter der Landesregierungen gerichteten Erlass des Bundesministers für Inneres vom 22. Oktober 2003, GZ. 50.067/32-III/7/03, sichergestellt. Die behördliche Überwachung bezieht sich sowohl auf die Einhaltung der sich aus dem Zivildienstgesetz 1986 für die Zivildienstpflichtigen ergebenden Pflichten, als auch auf die Einhaltung der Rechtsträgern von Zivildiensteinrichtungen aufgetragenen Pflichten, insoweit sie nicht den gemäß § 38 Abs. 4 ZDG anzuwendenden Rechtsvorschriften einer gesonderten Überwachung unterliegen. Darüber hinaus ist jeder Zivildienstpflichtige gemäß § 37 ZDG berechtigt, vor, während und nach der Leistung des Zivildienstes beim Zivildienstbeschwerderat in allen mit seiner Zivildienstpflicht zusammenhängenden Belangen Beschwerde zu führen, wenn die vorangegangene Streitschlichtung bei der Schlichtungs-stelle, die gemäß § 55 Abs. 4 ZDG beim Landeshauptmann eingerichtet ist, erfolglos ge-blieben ist.


Zu Frage 2:

Meinungen und Einschätzungen sind nicht Gegenstand des parlamentarischen Inter-pellationsrechtes.

 

Zu den Fragen 3 bis 5:

Die sogenannten „Hilfsdienste“ sind gesetzlich nicht definiert. In den Erläuterungen der RV 249 BlgNR 18 GP wird zu § 3 Abs. 2 ZDG ausgeführt, dass unter einer dem Wesen des Zivildienstes entsprechenden Beschäftigung der Zivildienstleistenden Hilfsdienste unter entsprechender Anleitung, Beaufsichtigung und Verantwortung der Organe der Rechtsträger (Vorgesetzte des Zivildienstleistenden) zu verstehen sind, nicht aber leitende, eigenver-antwortliche, eine bestimmte Fachausbildung und Erfahrung voraussetzende Dienst-leistungen. Der Landeshauptmann hat im Rahmen des Anerkennungsverfahrens gemäß § 4 ZDG mit Bescheid auch darüber abzusprechen, welche Tätigkeiten die Zivildienstpflichtigen bei der Einrichtung zu verrichten haben und dabei zu prüfen, ob eine dem Wesen des Zivildienstes entsprechende Einschulung, Beschäftigung, Leitung und Betreuung der Zivildienstpflichtigen gewährleistet ist.

 

Zu den Fragen 7 und 8:

Entsprechende Statistiken werden nicht geführt.

Es darf allerdings auf den Bericht der Bundesministerin für Inneres gemäß § 57 Abs. 2 ZDG über den Zivildienst und die mit ihm zusammenhängende finanzielle Gebarung für die Jahre 2008 bis 2010, der dem Nationalrat im April 2011 zugeleitet wurde (siehe III-231 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP), hingewiesen werden. Aus diesem gehen die von den Überwachungsbehörden im Berichtszeitraum durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren - gegliedert nach Bundesländern - hervor.