13716/AB XXIV. GP

Eingelangt am 12.04.2013
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BM für europäische und internationale Angelegenheiten

Anfragebeantwortung

Die Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Johannes Jarolim, Kolleginnen und Kollegen haben am 14. Februar 2013 unter der Zl. 13991/J-NR/2013 an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „die Entführung einer Minderjährigen nach Algerien“ gerichtet.

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

Zu den Fragen 1 und 3:

Das algerische Außenministerium wurde im Jahr 2010 über die weltweite Fahndung informiert. Die Österreichische Botschaft Algier übermittelte entsprechende Unterlagen an die Generaldirektion für nationale Sicherheit von Algerien. Zusätzlich wurde der Angelegenheit auch bei einer Vorsprache seitens der ÖB Algier im algerischen Außenministerium Nachdruck verliehen.

Im Jahr 2012 erhielt das BMeiA von der algerischen Seite leben den bereits bekannten Angaben über den Aufenthalt des Gesuchten auch Informationen über den Identitätstausch des Verdächtigen mit seinem Bruder sowie ein konkretes Rechtshilfeersuchen an die österreichischen Justizbehörden zur Übermittlung strafrechtlich relevanter Ermittlungsunterlagen.

Die angefragten Unterlagen wurden seitens des Bundesministeriums für Justiz (BMJ) am 27. Februar 2013 an das BMeiA übermittelt und von dort umgehend an die algerische Botschaft in Wien weitergeleitet.

Zu Frage 2:

Diese Mitteilung beruht auf einer Mitteilung der Staatsanwaltschaft Wien an das BMeiA.

Zu den Fragen 4 und 5:

Die algerische Verbalnote wurde am 3. Oktober 2012 an das BMJ weitergeleitet.

Zu Frage 6:

Die entführte Minderjährige besitzt neben der österreichischen Staatsbürgerschaft auch noch die algerische Staatsangehörigkeit und ist somit eine sog. Doppelstaatsbürgerin.

Der derzeitige Stand des allgemeinen Völkerrechts lässt bei Doppelstaatsbürgern bei Aufenthalt im Land der ersten Staatsangehörigkeit den konsularischen Beistand durch den Staat der zweiten Staatsangehörigkeit grundsätzlich nur in dem Ausmaß zu, in dem dies der jeweilige andere Staat gestattet.