13731/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.04.2013
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BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

Anfragebeantwortung

 

 

NIKOLAUS BERLAKOVICH

Bundesminister

 

 

 

 

 

 

 

An die                                                                                                Zl. LE.4.2.4/0033-I/3/2013

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien                                                                                        Wien, am 15. April 2013

 

 

 

Gegenstand:   Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und

                        Kollegen vom 19. Februar 2013, Nr. 14034/J, betreffend Maßnahmen

                        gegen die Privatisierung unseres Wassers

 

 

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen vom 19. Februar 2013, Nr. 14034/J, teile ich Folgendes mit:

 

Zu Frage 1:

 

Vorauszuschicken ist, dass sich der gegenständliche Richtlinienentwurf noch in Verhandlung befindet und Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung haben.

 

Allerdings fällt weder die Vertretung Österreichs auf Ebene des Rates noch die legistische Vorbereitung der Übernahme von „Binnenmarktregelungen“ in das nationale Recht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

 

Zu den Fragen 2 bis 6:

 

Soweit der Schutz und die Nutzung der Ressource Wasser in den Kompetenzbereich des Ressorts fällt, bieten die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes hinreichenden Schutz für einen sorgsamen und ausgewogenen Umgang mit Wasser.

 

Um den für die Erfüllung der Gemeindeaufgabe „Wasserversorgung“ nötigen Bestand und Betrieb von gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zu sichern, ermächtigt § 36 WRG 1959 den Landesgesetzgeber, Bestimmungen über Anschlussverpflichtungen festzulegen.

Das WRG 1959 enthält weiters Vorgaben, um einen nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser sicherzustellen. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn

Damit ist ein gesetzlicher Schutz dahingehend gewährleistet, dass das Wasser vorrangig einer nachhaltigen Nutzung der Gemeinden zur Verfügung gestellt wird.

§ 35 WRG 1959 ermöglicht dem Land, Wasserressourcen für künftige Nutzungen zu schützen – eine ähnliche Möglichkeit bietet ein vom LH zu erlassendes Regionalprogramm zum Schutz von Wasservorkommen für die Trinkwassernutzung (§ 55g WRG 1959).

 

Der Bundesminister: