13731/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Land –und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
Anfragebeantwortung
NIKOLAUS BERLAKOVICH
Bundesminister
An die Zl. LE.4.2.4/0033-I/3/2013
Frau Präsidentin
des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien Wien, am 15. April 2013

Gegenstand: Schriftl. parl. Anfr. d. Abg. z. NR Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und
Kollegen vom 19. Februar 2013, Nr. 14034/J, betreffend Maßnahmen
gegen die Privatisierung unseres Wassers
Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage der Abgeordneten Heinz-Christian Strache, Kolleginnen und Kollegen vom 19. Februar 2013, Nr. 14034/J, teile ich Folgendes mit:
Zu Frage 1:
Vorauszuschicken ist, dass sich der gegenständliche Richtlinienentwurf noch in Verhandlung befindet und Mitgliedstaaten eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung haben.
Allerdings fällt weder die Vertretung Österreichs auf Ebene des Rates noch die legistische Vorbereitung der Übernahme von „Binnenmarktregelungen“ in das nationale Recht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
Zu den Fragen 2 bis 6:
Soweit der Schutz und die Nutzung der Ressource Wasser in den Kompetenzbereich des Ressorts fällt, bieten die Regelungen des Wasserrechtsgesetzes hinreichenden Schutz für einen sorgsamen und ausgewogenen Umgang mit Wasser.
Um den für die Erfüllung der Gemeindeaufgabe „Wasserversorgung“ nötigen Bestand und Betrieb von gemeinnützigen öffentlichen Wasserversorgungsunternehmen zu sichern, ermächtigt § 36 WRG 1959 den Landesgesetzgeber, Bestimmungen über Anschlussverpflichtungen festzulegen.
Das WRG 1959 enthält weiters Vorgaben, um einen nachhaltigen Umgang mit der Ressource Wasser sicherzustellen. Eine wasserrechtliche Bewilligung darf nicht erteilt werden, wenn
Damit ist ein gesetzlicher Schutz dahingehend gewährleistet, dass das Wasser vorrangig einer nachhaltigen Nutzung der Gemeinden zur Verfügung gestellt wird.
§ 35 WRG 1959 ermöglicht dem Land, Wasserressourcen für künftige Nutzungen zu schützen – eine ähnliche Möglichkeit bietet ein vom LH zu erlassendes Regionalprogramm zum Schutz von Wasservorkommen für die Trinkwassernutzung (§ 55g WRG 1959).
Der Bundesminister: