13732/AB XXIV. GP
Eingelangt am 16.04.2013
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BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz
Anfragebeantwortung
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14176/J der Abgeordneten Ing. Hackl u.a. wie folgt:
Frage 1: Der Sachverhalt war mir bisher nicht bekannt.
Fragen 2 und 3: Ich verfüge in diesem Bereich über keine Zuständigkeit und habe daher auch keine Sicherheitsstandards definiert. Für Energie und für die Smart Meter-Einführung ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zuständig sowie in Teilaspekten die Regulierungsbehörde Energie Control Austria; für den Datenschutz einschließlich der Datensicherheit auch das Bundeskanzleramt.
Frage 4: Die Installation und der Betrieb von intelligenten Messgeräten obliegt in Österreich den Netzbetreibern. Diese Unternehmen werden als Monopolunternehmen von der Regulierungsbehörde Energie-Control Austria reguliert und überwacht. Sie sind nach der Rechtslage für die Sicherheit im Zusammenhang mit intelligenten Messgeräten verantwortlich.
Ich verweise zu dieser Frage im übrigen auf meine in den Antworten zu den Fragen 2 und 3 bereits genannte Unzuständigkeit in diesem Bereich.
Ich kann Sie aber darüber informieren, dass am 3. April 2013 die Regierungsvorlage für ein Energieeffizienzgesetzpaket des Bundes den Ministerrat passiert hat. Dieses enthält u.a auch eine Bestimmung dahingehend, dass der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation auch zu externen Geräten nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern ist, um Unberechtigten den Zugriff nicht zu ermöglichen.
Die Regulierungsbehörde hat jährlich u.a. über die Lage zu Datenschutz und Datensicherheit Bericht zu legen.
Außerdem kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend künftig im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, sofern es zur Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messsystemen unabdingbar ist, nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, denen ein Netzbetreiber zu entsprechen hat. (§§ 83 Abs 3 und 6 des Entwurfes zur ElWOG-Novelle).