13733/AB XXIV. GP

Eingelangt am 16.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14207 /J der Abgeordneten Mag. Johann Maier und GenossInnen betreffend ,,Unvermittelbare Langzeitarbeitslose‘‘ wie folgt:

 

Einleitende Anmerkungen:

Eine hohe formale Ausbildung kann nicht in jedem Fall Arbeitslosigkeit und in manchen Fällen auch nicht Langzeitarbeitslosigkeit verhindern. Die Ursache für individuelle Arbeitslosigkeit hat oftmals sehr unterschiedliche Gründe. Unter anderem setzten viele Unternehmen trotz gegenteiliger Erkenntnisse und breiter Aufklärungsarbeit noch immer Lebensalter mit abnehmender Produktivität gleich. Nicht zuletzt deswegen ist es für ältere Arbeitslose trotz guter Ausbildung zum Teil beträchtlich schwieriger nach dem Verlust des Arbeitsplatzes wieder eine neue Stelle zu finden. Auf alle Fälle nimmt aber das Arbeitslosigkeitsrisiko mit steigender Qualifikation markant ab. Während die Arbeitslosenquote von Personen ohne berufliche Ausbildung im Jahresdurchschnitt 2012 18,6% betragen hat, lag sie für AkademikerInnen bei 2,5%. Die folgende Grafik zeigt diesen Zusammenhang anschaulich:


 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Im Verlauf des Jahres 2012 wurden mehr als 49.000 vorgemerkte Arbeitslose mit akademischer Ausbildung in Arbeit vermittelt. 56% innerhalb von 3 Monaten und 82% innerhalb eines halben Jahres. Das Arbeitsmarktservice Österreich setzt darüber hinaus ein breites Spektrum an Förderungen und Unterstützungsmaßnahmen ein, um den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt zu erleichtern. Im Jahr 2012 haben 18.713 Personen mit tertiärer Ausbildung eine entsprechende Förderung in Anspruch genommen.

Anmerkung zur Datenerfassung:

Der akademische Grad ist sowohl bei den arbeitslos vorgemerkten Personen als auch bei der Stellenanforderung nicht auswertbar. Anstatt dessen wird zur Beantwortung der jeweiligen Fragen die Art der akademischen Ausbildung verwendet.

 

Frage 1:

Im Jahresdurchschnitt 2012 waren beim Arbeitsmarktservice Österreich 13.317 Personen mit tertiärer Ausbildung arbeitslos vorgemerkt. Aufschlüsselung der vorgemerkten Personen nach Bundesland und Art der akademischen Ausbildung:


 

 

 

 

 

 

 

 


Fragen 2 :

Im Jahresdurchschnitt 2012 waren beim Arbeitsmarktservice Österreich 295 Personen mit tertiärer Ausbildung und einer Vormerkdauer von mehr als 12 Monaten arbeitslos vorgemerkt. Aufschlüsselung der vorgemerkten Personen mit einer Vormerkdauer von mehr als 12 Monaten nach Bundesland und Art der akademischen Ausbildung:

 


Frage 3:


Im Jahresdurchschnitt 2012 waren beim Arbeitsmarktservice Österreich 49 Personen mit tertiärer Ausbildung und einer Vormerkdauer von mehr als 2 Jahren arbeitslos vorgemerkt. Aufschlüsselung der vorgemerkten Personen mit einer Vormerkdauer von mehr als 2 Jahren nach Bundesland und Art der akademischen Ausbildung:

Frage 4:

Im Jahresdurchschnitt 2012 waren beim Arbeitsmarktservice Österreich 5 Personen mit tertiärer Ausbildung und einer Vormerkdauer von mehr als 5 Jahren arbeitslos vorgemerkt. Aufschlüsselung der vorgemerkten Personen mit einer Vormerkdauer von mehr als 5 Jahren nach Bundesland und Art der akademischen Ausbildung:

 

 

 

 

 


Frage 5:

Im Jahresdurchschnitt 2012 waren beim Arbeitsmarktservice Österreich 5 Personen mit tertiärer Ausbildung und einer Vormerkdauer von mehr als 10 Jahren arbeitslos vorgemerkt. Aufschlüsselung der vorgemerkten Personen mit einer Vormerkdauer von mehr als 10 Jahren nach Bundesland und Art der akademischen Ausbildung:

 

 

 

 

 

 

Frage 6:

Wenn die Beschäftigung zumutbar im Sinne des § 9 Abs. 2 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) ist, also den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.

Gemäß § 9 Abs. 3 AlVG ist in den ersten 100 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft eine Vermittlung in eine nicht dem bisherigen Tätigkeitsbereich entsprechende Tätigkeit nicht zumutbar,


wenn dadurch eine künftige Beschäftigung im bisherigen Beruf wesentlich erschwert wird. In den ersten 120 Tagen des Bezuges von Arbeitslosengeld auf Grund einer neu erworbenen Anwartschaft ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 80 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. In der restlichen Zeit des Bezuges von Arbeitslosengeld ist eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens 75 vH des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts beträgt. Entfällt im maßgeblichen Bemessungszeitraum mindestens die Hälfte der Beschäftigungszeiten auf Teilzeitbeschäftigungen mit weniger als 75 vH der Normalarbeitszeit, so ist während des Bezuges von Arbeitslosengeld eine Beschäftigung in einem anderen Beruf oder eine Teilzeitbeschäftigung nur zumutbar, wenn das sozialversicherungspflichtige Entgelt mindestens die Höhe des der letzten Bemessungsgrundlage für das Arbeitslosengeld entsprechenden Entgelts erreicht. Der besondere Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen gilt jedoch nur, wenn die arbeitslose Person dem Arbeitsmarktservice Umfang und Ausmaß der Teilzeitbeschäftigungen durch Vorlage von Bestätigungen ehemaliger Arbeitgeber nachgewiesen hat. Ist die Erbringung eines solchen Nachweises mit zumutbaren Bemühungen nicht möglich, so genügt die Glaubhaftmachung.


Frage 7:

Das Arbeitsmarkservice Österreich hat im Jahr 2009 5.692, 2010 6.961, 2011 7.695 und 2012 9.446 offene Stellen mit der Anforderung an eine akademische Ausbildung vermittelt. Die direkte datenmäßige Verbindung zwischen vermittelter offener Stelle und der jeweilig vermittelten Person ist allerdings nur bei einem kleineren Teil der tatsächlichen Vermittlungen möglich, da dies nicht routinemäßig zu erfassen ist.

Nachfolgend die Zahl der Vermittlung von Personen mit tertiärer Ausbildung und einer Betreuungsdauer durch das Arbeitsmarktservice von mehr als 12 Monaten:

 

 

 


 

 

 

 

Frage 8 bis 11:

Das beim Arbeitsmarktservice angelegte Profil der offenen Stellen bezieht sich zweckmäßigerweise auf die Art der nachgefragten Tätigkeit, das Berufsfeld und die Branchenzugehörigkeit des suchenden Betriebes. Fachübergreifende Vermittlung ist besonders im akademischen Bereich oftmals möglich, eine Einengung des Profils auf einzelne Studienrichtungen würde entsprechend wenig Sinn haben. Aus diesem Grund kann die Zahl der gemeldeten Stellen bzw. die Zahl der Vermittlungen nicht nach diesem Kriterium dargestellt werden. Ersatzweise wird im Folgenden die Zahl der dem Arbeitsmarktservice Österreichs gemeldeten offenen Stellen sowie die Zahl der erfolgreichen Vermittlungen mit Mindestanforderung tertiäre Ausbildung nach Berufsbereichen angeführt.