13738/AB XXIV. GP
Eingelangt am 17.04.2013
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möglich.
BM für Wissenschaft und Forschung
Anfragebeantwortung
Die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14031/J-NR/2013 betreffend Verweigerung des Interpellationsrechtes der Abgeordneten zum Nationalrate durch den Bundesminister für Wissenschaft und Forschung, die die Abgeordneten Dr. Martin Graf, Kolleginnen und Kollegen am 19. Februar 2013 an mich richteten, wird wie folgt beantwortet:
Zu Frage 1:
Nebenbeschäftigungsmeldungen des wissenschaftlichen Personals werden nicht im Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung verwaltet. Ganz besonders gilt dies für an der Universität angestellte Angehörige dieser Gruppe, da die Besorgung der personalrechtlichen Angelegenheiten ausschließlich im selbständigen Wirkungsbereich der Universitäten erfolgt. Somit ist die Erhebung der Nebenbeschäftigungen der Angehörigen des wissenschaftlichen Personals durch die Notwendigkeit der Befassung jeder der 21 Universitäten mit einem unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand verbunden.
Zu Frage 2:
Die Einrichtung von (elektronischen) Zeiterfassungssystemen ist den Universitäten weder gesetzlich noch durch die kollektive Rechtssetzung vorgeschrieben. Etwa aus Gründen der Kostenrechnung werden solche Systeme an einigen Universitäten aber betrieben. Grundsätzlich sind die tatsächlichen Arbeitszeiten bei den beamteten Universitätslehrer/innen durch den Dienstgeber, bei den Universitätsangestellten aufgrund kollektivvertraglicher Regelungen durch diese selbst, nach Weisung der Vorgesetzten, aufzuzeichnen. Allerdings ist das professorale Universitätspersonal an fixe Dienst- und Präsenzzeiten nicht, das sonstige wissenschaftliche nur abgestuft eingeschränkt gebunden.
Zu Frage 3:
Abgesehen davon, dass die Zeiterfassung naturgemäß nicht zentral, sondern individuell für die Bediensteten erfolgt und demzufolge aggregierte Daten erst hergestellt werden müssten, kann vor dem Hintergrund des sachadäquat flexibel gestalteten Dienstzeitrechts des wissen-schaftlichen Personals ein aussagekräftiger Zusammenhang der Informationen aus der Zeiterfassung zur Frage der gemeldeten Nebenbeschäftigungen nicht erkannt werden.
Zu Frage 4:
Eine zentrale Einführung von elektronischen Zeiterfassungssystemen ist nicht geplant. Die Entscheidung über die Einführung derartiger Systeme liegt im autonomen Bereich der Universitäten.
Zu Frage 5:
Ein Zusammenhang der leistungsvereinbarungsbezogenen Verpflichtung der Verbesserung der Betreuungsrelationen im Sinne des § 13 Abs. 2 Z 1 lit. e Universitätsgesetz 2002 mit „Berechnungen“ zu den Nebenbeschäftigungen des wissenschaftlichen Personals ist nicht ersichtlich, da die Nebenbeschäftigungen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit ausgeübt werden und die eingeschränkte Präsenzpflicht bezüglich der zeitlichen Ausübung der Dienstpflichten diesbezüglich eine gewisse Flexibilität erlaubt.