13758/AB XXIV. GP

Eingelangt am 18.04.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

 

GZ: BMG-11001/0049-I/A/15/2013

Wien, am 15. April 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14047/J der Abgeordneten Josef A. Riemer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Frage 1:

Zur Beurteilung von Auswirkungen der Importe auf die heimische Lebensmittel-produktion ist im Falle der Primärproduktion der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bzw. im Falle der Lebensmittel-betriebe der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig.

 

Im Hinblick auf die bestehende Rechtslage, die grundsätzlich für importierte Produkte aus Drittländern ebenso gilt wie für alle Lebensmittel, die innerhalb der Europäischen Union und damit auch in Österreich produziert werden, und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass es darüber hinaus für bestimmte Importprodukte aus Drittstaaten weitergehende spezielle Regelungen gibt, ist davon auszugehen, dass die Lebensmittelsicherheit auch bei Lebensmitteln aus Drittstaaten gewährleistet ist.

 

Frage 2:

Im Jahr 2012 wurde in Zusammenhang mit Lebensmitteln aus China in zwei Fällen die Rücknahme vom Markt durch die Lebensmittelunternehmer/innen gemeldet, wegen dieser Reaktion bedurfte es keiner behördlichen Maßnahmen.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der in der Einleitung zur Anfrage angeführten Zahl („… musste die EU-Lebensmittelkontrolle 3697-mal bei Produkten aus China Alarm schlagen“) um die ungefähre Gesamtzahl aller über das Europäische Schnellwarnsystem weitergeleiteten Meldungen handelt (Waren - auch Futtermittel und Lebensmittelkontaktmaterialien ‑ aus allen Ländern,

die am Binnenmarkt in Verkehr gebracht wurden, auch Meldungen von Grenzkon-trollen über Waren aus irgendeinem Drittland, die nicht in den Binnenmarkt gelangt sind, etc.).

 

Frage 3:

Die Einfuhrbedingungen und Einfuhrkontrollen von tierischen Lebensmitteln und die Einfuhr von pflanzlichen Lebensmitteln, die der verstärkten Kontrolle unterliegen, sind vollständig harmonisiert - d.h. für alle Mitgliedstaaten der EU sowie für die Schweiz, Liechtenstein und Norwegen, Island für Fischereierzeugnisse, einheitlich geregelt. Dies ist Voraussetzung für den EU-Binnenmarkt. Wenn Einschränkungen beschlossen werden, erfolgt dies zum Beispiel aufgrund von Funden von Rückständen oder bei Hygieneproblemen. Diese Regelungen können nicht durch Österreich im Alleingang, sondern nur EU-weit getroffen werden.

 

Frage 4:

Österreich hat in den Verhandlungen zur Verbraucherinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 folgende Position vertreten: Verpflichtende Herkunftskennzeichnung für alle unverarbeiteten Lebensmittel, alle Lebensmittel aus einer Zutat, sowie für wenig verarbeitete landwirtschaftsnahe Lebensmittel wie Käse und Schinken hinsichtlich der primären Zutaten (Milch und Fleisch).

Als ersten Schritt konnte man sich auf eine verpflichtende Angabe des Ursprungs-landes oder Herkunftsortes für Frischfleisch der „gängigen“ Tierarten einigen (Schwein, Schaf, Ziege, Geflügel). Für Rindfleisch bestehen bereits EU-weite Vorschriften zur verpflichtenden Herkunftskennzeichnung.

Für Fleischerzeugnisse und Produkte mit Fleisch als Zutat konnte erreicht werden, dass in der genannten Verordnung eine Prüfung der Machbarkeit vorgesehen ist und darauf aufbauend entsprechende Durchführungsvorschriften erlassen werden. Ebenso wurde erreicht, dass bei freiwilliger Angabe der Herkunft bei einem Produkt, bei dem die primären Zutaten nicht ausschließlich die ausgelobte Herkunft aufweisen, darauf hinzuweisen ist (z.B. Käse aus Österreich mit Milch aus Deutschland).


Derzeit wird im Zuge der Vorbereitung der entsprechenden Durchführungsverordnungen der Verbraucherinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 eine europaweite Erhebung hinsichtlich der freiwilligen Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes und der verpflichtenden Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes von Fleisch als Zutat durchgeführt.

Im Zuge der aktuellen Ereignisse im Zusammenhang mit dem EU-weiten Vorkommen von nicht deklarierten Pferdefleisch in Rindfleischerzeugnissen habe ich mich persönlich in einem Schreiben an den zuständigen Kommissar Borg gewandt und wesentliche Erweiterungen der verpflichtenden Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsortes auch auf verarbeitete Lebensmittel gefordert, aufbauend auf dem von der Europäischen Kommission vorzulegenden Bericht gemäß Art. 26 Abs. 5 und 6 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Ich habe auch entsprechende, an der Machbarkeit und Nutzung vorhandener Systemen orientierte Vorschläge, wie das konkret umgesetzt werden kann, übermittelt.

 

Frage 5:

Parallel zu den Verhandlungen zur Verbraucherinformationsverordnung (EU) Nr. 1169/2011 wurde in Österreich eine Initiative gestartet, die einen verbesserten Täuschungsschutz der Verbraucher/innen zum Ziel hat. So wurde ein Arbeitsteam „Täuschungsschutz“ im Rahmen der Österreichischen Codexkommission einberufen mit dem Ziel, Begriffsbestimmungen und Beurteilungsgrundsätze zu erarbeiten, um den Lebensmittelgutachter/inne/n ihre Beurteilung zu erleichtern, die Beurteilungsgrundsätze an die heutigen Erwartungen der Konsument/inn/en im Zusammenhang mit Herkunftsauslobungen anzupassen und Leitlinien für Lebens-mittelunternehmer/innen zur Verfügung zu stellen.

 

Das Arbeitsteam, das aus Vertreter/inne/n der beteiligten Verkehrskreise besteht, hat bereits im Frühjahr 2011 eine Leitlinie betreffend die Frage des Täuschungs-schutzes bei Herkunftsangaben erlassen und erörtert nun weitere Fragestellungen in diesem Zusammenhang. Diese Leitlinie über die täuschungsfreie Aufmachung bei freiwilligen Angaben ist in ihrem gesamten Umfang auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit unter dem Link http://bmg.gv.at/cms/home/attachments/3/5/2/CH1252/CMS1167208341459/kennzeichnung_ll_taeuschungsfreie_aufmachung.pdf abrufbar.