13762/AB XXIV. GP
Eingelangt am 18.04.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

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Frau Präsidentin des Nationalrates Mag.a Barbara Prammer Parlament 1017 Wien |
Alois Stöger Bundesminister
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GZ: BMG-11001/0055-I/A/15/2013
Wien, am 16. April 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14120/J der Abgeordneten Zanger, Dr. Belakowitsch-Jenewein und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Im Jahr 2012 hat der Rechnungshof insgesamt vier Empfehlungen an das Bundesministerium für Gesundheit ausgesprochen. Darüber hinaus wurde im Jahr 2012 eine Empfehlung an die Bundesgesundheitsagentur aus einem Vorbericht nochmals hervorgehoben. Im Einzelnen handelt es sich um folgende Berichte und Empfehlungen:
· Bericht „Qualitätssicherungsmaßnahmen in der Patientenbehandlung im Landeskrankenhaus Salzburg sowie in den Krankenhäusern Schwarzach und Hallein“ (Reihe Bund 2012/12):
1. „Es wären verbindliche Qualitätsvorgaben für die Erbringung von Gesundheitsleistungen in Form von Bundesqualitätsrichtlinien entsprechend den Vorgaben im Gesundheitsqualitätsgesetz 2005 zu erlassen.
2. Unter Hinweis auf die im Gesundheitsqualitätsgesetz festgelegten Verpflichtungen wäre der Aufbau eines gesamtösterreichischen Qualitätssystems zügig voranzutreiben.
3. Im Interesse einer einheitlichen Qualitätsberichterstattung wäre die Entwicklung von Vorgaben auf Basis bereits bestehender Dokumentationsgrundlagen voranzutreiben.
4. Die Bemühungen zur flächendeckenden Einführung eines Indikatorenmodells wären in der Bundesgesundheitskommission voranzutreiben.“
· Im Bericht „Teilbereiche der Gesundheitsreform 2005 mit Länderaspekt Tirol; Follow-up-Überprüfung“ (Reihe Bund 2012/12) erfolgten keine Empfehlungen an das Bundesministerium für Gesundheit, es wurde jedoch, anknüpfend an den Vorbericht, die folgende Empfehlung an die Bundesgesundheitsagentur hervorgehoben:
- „Die Bundesgesundheitsagentur sollte auf eine Vereinheitlichung der Planungshorizonte der Regionalen Strukturpläne Gesundheit hinwirken.“
Fragen 2 bis 4:
·
Zur
Empfehlung des Rechnungshofes, Bundesqualitätsrichtlinien entsprechend den
Vorgaben im Gesundheitsqualitätsgesetz (GQG) zu erlassen, hat das Bundesministerium
für Gesundheit in einer ausführlichen Stellungnahme gegenüber
dem Rechnungshof bereits darauf hingewiesen, dass mit der Bestimmung in §
4 Abs. 2 GQG der Bundesminister Qualitätsstandards als Bundesqualitätsrichtlinie
durch Verordnung erlassen oder als Bundesqualitätsleitlinie empfehlen
kann. So wird mit dieser Bestimmung der Bundesminister grundsätzlich
ermächtigt, für jene Bereiche, wo dies als sinnvoll und notwendig
erachtet wird, Bundesqualitätsrichtlinien zu erlassen oder Bundesqualitätsleitlinien
zu empfehlen. Jedoch besteht aufgrund dieser Bestimmung keine zwingende
Verpflichtung, jedenfalls auch Bundesqualitätsrichtlinien zu erlassen. In
der Praxis hat sich erwiesen, dass das Instrument von verbindlichen Bundesqualitätsrichtlinien
nur sehr eingeschränkt zweckmäßig und in der Sache zielführend
ist. So bestehen teilweise sehr große Unterschiede hinsichtlich der historisch
gewachsenen Strukturen und bei den darauf basierenden Versorgungsprozessen,
wobei diese Unterschiede durchaus auch ihre Berechtigung haben (städtische/ländliche
Versorgungsstruktur, vorhandene unterschiedliche Versorgungsnetzwerke etc.).
Verpflichtende Vorgaben zu österreichweit einheitlichen
Versorgungsstrukturen und Organisationsabläufen sind daher nur sehr
bedingt sinnvoll, hätten einen hohen Umstellungsaufwand und ungerechtfertigte
organisatorische und prozessuale Einschränkungen zur Folge und führen
nicht zwangsläufig zu Qualitätsverbesserungen. So sind insbesondere
auch Behandlungsmaßnahmen je nach Einzelfall der Patientin oder des
Patienten differenziert vorzunehmen, sodass Empfehlungen sehr hilfreich sein
können, Verordnungen aber ungerechtfertigte Einschränkungen des
medizinischen Handelns und damit eventuell sogar Haftungsfragen nach sich
ziehen können.
Es wurde daher der Erstellung von Bundesqualitätsleitlinien gegenüber
der Verordnung von verbindlichen Bundesqualitätsrichtlinien der Vorzug
gegeben. So wurden auf meine Initiative in den letzten beiden Jahren -
zusätzlich zu der bereits vorhandenen Bundesqualitätsleitlinie
„Disease Management Pro-gramm für Diabetes mellitus Typ 2“ -
zwei weitere Bundesqualitätsleitlinien erstellt („Bundesqualitätsleitlinie
zum Aufnahme- und Entlassungsmanage-ment“ und
„Bundesqualitätsleitlinie zur integrierten Versorgung von
erwachsenen
Patientinnen und Patienten für die präoperative Diagnostik bei
elektiven Eingriffen“) sowie Qualitätsstandards für die
Brustkrebs-Früher-kennung festgelegt. Die Inhalte dieser Qualitätsstandards
wurden auf breiter Konsensbasis unter Einbeziehung aller relevanten
Institutionen erarbeitet und es wurde mit Beschlüssen der
Bundesgesundheitskommission das Einver-nehmen darüber hergestellt, diese
Standards bundesweit zur Anwendung zu bringen. So war und ist für Bund,
Länder und Sozialversicherung vor allem entscheidend, entsprechend den
vereinbarten Prioritäten vorrangig für jene Handlungsfelder, in denen
sektorenübergreifende Versorgungsprozesse abgestimmt und gestaltet werden
müssen (wie insbesondere Präoperative Diagnostik, Aufnahme- und
Entlassungsmanagement) gemeinsam bundes-weite Standards zu definieren und zu
vereinbaren.
Des Weiteren ist - wie auch vom Rechnungshof ausdrücklich positiv hervorgehoben
- zu berücksichtigen, dass eine Reihe von verbindlichen Qualitätsvorgaben
(insbesondere im Bereich der Strukturqualität) bereits im
Österreichischen Strukturplan Gesundheit (ÖSG) und im Rahmen der
LKF-Abrechnungsvorschriften festgelegt sind. Sowohl die Inhalte des ÖSG
als auch die LKF-Regelungen werden regelmäßig aktualisiert und
inhaltlich weiterent-wickelt. Zuletzt erfolgte eine umfassende Revision des
ÖSG mit Beschluss der Bundesgesundheitskommission im November 2012.
·
Zu
den oben genannten Empfehlungen des Rechnungshofes, den Aufbau eines
gesamtösterreichischen Qualitätssystems sowie die
Qualitätsberichterstattung auf Basis bereits bestehender Dokumentationsgrundlagen
voranzutreiben, wird festgehalten:
Der Bund und die Länder haben sich im Rahmen der kürzlich
abgeschlossenen Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Zielsteuerung-Gesundheit u.a. darauf ver-ständigt, dass das
zukünftige Zielsteuerungssystem u.a. outcome-orientierte qualitativ und
quantitativ vergleich- und messbare Struktur-, Prozess- und Ergebnisparameter
für den intra- und extramuralen Bereich zu umfassen haben wird. Die
Festlegung und das Monitoring dieser Parameter bzw. Indi-katoren sollen dabei
bundesweit einheitlich erfolgen.
Das Bundesministerium für Gesundheit wird in diesem Zusammenhang entsprechende
Maßnahmen setzen, um in Umsetzung der Vereinbarung und auf Basis des GQG die
Sicherstellung und Verbesserung der Qualität im österreichischen
Gesundheitswesen durch Intensivierung der Arbeiten zum weiteren Ausbau eines
gesamtösterreichischen Qualitätssystems nachhaltig voranzutreiben.
Im Mittelpunkt dieser Qualitätsstrategie wird die Ergebnisorientierung
stehen. Dazu wurde bereits in der Bundesgesundheitskommission die
österreichweite Implementierung einer Ergebnisqualitätsmessung aus
Routinedaten („Austrian Inpatient Quality Indicators - A-IQI“)
beschlossen und befindet sich im Aufbau, wird von Jahr zu Jahr weiter ausgebaut
und es werden jährlich neue Themen-schwerpunkte zur tiefergehenden Analyse
ausgewählt.
Daneben werden schwerpunktmäßig auch weitere Maßnahmen in
Bereichen wie Patient/inn/ensicherheit, Patient/inn/enzufriedenheitsmessung,
Fehler-management, stärkere qualitätsorientierte Aus- und Fortbildung
der Gesund-heitsberufe und Qualitätsberichts- und -informationssystem
vorbereitet und umgesetzt.
Diese Empfehlungen des Rechnungshofes sind also bereits seit Jahren in Bearbeitung
und Umsetzung begriffen und die Arbeiten werden im Rahmen der gemeinsamen
partnerschaftlichen Zielsteuerung-Gesundheit noch weiter intensiviert werden.
· Zur Empfehlung des Rechnungshofes, die Bemühungen zur flächendeckenden Einführung eines Indikatorenmodells in der Bundesgesundheitskommission voranzutreiben, wird festgehalten, dass das Indikatorenmodell für den statio-nären Bereich (A-IQI, siehe dazu oben) bereits seit Juni 2011 flächendeckend für alle Krankenanstalten vom Bundesministerium für Gesundheit zur Verfü-gung gestellt wird. In der Version 2012 waren rund 120 Indikatoren enthalten, die mit den Routinedaten aus dem Jahr 2011 überprüft wurden. Die Ergeb-nisse stehen den Leistungserbringer/inne/n seit Oktober 2012 flächendeckend zur Verfügung. Mit Abschluss der Vereinbarung gem. Art. 15a B-VG Ziel-steuerung-Gesundheit haben sich Bund und Länder des Weiteren darauf verständigt, innerhalb von 18 Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung auch ein adäquates, vergleichbares System zur Ergebnisqualitätsmessung und -sicherung für den ambulanten Bereich unter Einbindung der Sozialver-sicherung, der Österreichischen Ärztekammer und der Wirtschaftskammer Österreich (als Vertreterin der Gesundheitsbetriebe im Sinne des § 149 Abs. 3 ASVG) und unter Berücksichtigung von internationalen Modellen und Erfahrungen zu entwickeln und im Anschluss daran umzusetzen.
·
Zur
Empfehlung des Rechnungshofes an die Bundesgesundheitsagentur, auf eine
Vereinheitlichung der Planungshorizonte der Regionalen Strukturpläne
Gesundheit (RSG) hinzuwirken, ist festzuhalten, dass dies im Hinblick auf eine
bundesweite Vergleichbarkeit und Zusammenführung der Planzahlen auch von
Seiten des Bundesministeriums für Gesundheit seit Jahren betrieben wird.
Die unterschiedlichen Planungs- und Revisionszeitpunkte zu den jeweiligen RSG
in den Bundesländern erschwerten jedoch bislang die Festlegung eines
bundes-weit einheitlichen Planungshorizonts.
Im Rahmen der kürzlich beschlossenen Änderung der Vereinbarung
gemäß Art. 15a B-VG über die Organisation und Finanzierung
des Gesundheitswesens wurde in Art. 4 Abs. 5 ausdrücklich die Festlegung
aufgenommen, dass die RSG in den Bundesländern hinsichtlich Aufbau,
Mindestinhalt, Struktur und Darstellungsform sukzessive in österreichweit
vergleichbarer Form weiterent-wickelt werden.
Diese Empfehlung des Rechnungshofes, die sich im Rahmen der Bundesge-sundheitsagentur
nicht nur an das Bundesministerium für Gesundheit sondern auch an alle
Bundesländer richtet, ist in der Vereinbarung gemäß Art. 15a
B-VG aufgenommen worden und damit Gegenstand der weiteren Planungsarbeiten.
Eine vollständige Umsetzung dieser Empfehlung erfolgt sukzessive im Rahmen
der weiteren Revisionen zum ÖSG und zu den einzelnen RSG.