13772/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2013
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                                                        

Parlament

1017 Wien                                                                          Wien, am       April 2013

 

GZ: BMF-310205/0089-I/4/2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14033/J vom 19. Februar 2013 der Abgeordneten Bernhard Vock, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Eingangs darf auf die jährlich veröffentlichten Tätigkeitsberichte des Unabhängigen Finanz-senates (UFS) verwiesen werden. Es wird festgehalten, dass der UFS eine bundesweite unabhängige Behörde (ab 1. Jänner 2014 ein Bundesgericht) verkörpert. Die Aussagekraft der an den Außenstellen anhängigen Verfahren ist damit zu relativieren, da einerseits Geschäftsbereiche außenstellenübergreifend eingerichtet sind, andererseits aber auch Belastungsausgleiche zwischen den Außenstellen durch Verlagerungen von anhängigen Geschäftsfällen stattfinden.

 

Faktum ist auch, dass in den letzten Jahren eine Steigerung der Erledigungszahlen um durchschnittlich 5,5 % jährlich erreicht werden konnte.


 

Anhängige Rechtssachen per 31.12.2012

Außenstelle

Geschäftsbereich

Steuern und Beihilfen

Finanz-
strafrecht

Zoll

gesamt

 

*exkl. ausg. Rechtss.

 

 

*exkl. ausg. Rechtss.

 

*exkl. ausg. Rechtss.

Feldkirch

801

798

14

-

-

815

812

Graz

1.734

1.642

14

-

-

1.748

1.656

Innsbruck

1.244

1.194

22

-

-

1.266

1.216

Klagenfurt

1.124

1.094

7

473

429

1.604

1.530

Linz

2.878

2.767

70

384

359

3.332

3.196

Salzburg

1.536

1.374

38

-

-

1.574

1.412

Wien

6.901

6.565

73

811

494

7.785

7.132

gesamt

16.218

15.434

238

1.668

1.282

18.124

16.954

 

*exkl. ausg. Rechtssachen: Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO wegen Anhängigkeit eines Verfahrens in einer gleichen oder ähnlichen Rechtssache vor dem UFS, einem Gericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde, deren Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist

 

Zu 2.:

Eine seriöse Auswertung der „Streitwerte“ ist nicht durchführbar. Auf Grund der den UFS nach der Bundesabgabenordnung (BAO) treffenden amtswegigen Ermittlungspflicht und des gesetzlich nicht vorhandenen Neuerungsverbotes im Zusammenhang mit von der Rechts-mittelbehörde zu würdigenden (neuen) Parteivorbringen verändern sich „Streitwerte“ im Rechtsmittelverfahren durchaus öfters. Zudem sind auch Rechtmittelverfahren abzuführen, die Feststellungsbescheide oder verfahrensrechtliche Bescheide betreffen.

 

Zu 3.:

Was die tendenzielle Entwicklung anbelangt, so hat sich die Erledigungsdauer in den letzten Jahren von durchschnittlich 22 Monate auf 19 Monate verkürzt, wobei Zeiten, in denen eine Erledigung infolge eines anhängigen Verfahrens z.B. bei den Höchstgerichten nicht möglich war, in die Berechnung nicht einbezogen wurden.


 

Erledigungsdauer der im Jahr 2012 erledigten Rechtssachen (in Monaten)

Außenstelle

Geschäftsbereich

Steuern und Beihilfen

Finanz-
strafrecht

Zoll

gesamt

 

*exkl. ausg. Zeiten

 

 

*exkl. ausg. Zeiten

 

*exkl. ausg. Zeiten*

Feldkirch

16,00

16,00

3,41

 -

 -

15,75

15,75

Graz

19,41

18,02

2,19

 -

 -

18,96

17,61

Innsbruck

18,22

17,30

14,88

 -

 -

18,02

17,16

Klagenfurt

33,50

19,98

13,17

21,30

17,63

29,04

19,09

Linz

20,81

19,60

17,08

25,67

22,96

21,03

19,75

Salzburg

20,52

18,87

28,23

 -

 -

20,77

19,18

Wien

21,14

20,30

11,60

26,03

22,83

21,24

20,23

gesamt

21,24

19,30

13,82

23,96

20,63

21,23

19,23

 

*exkl. ausg. Rechtssachen: Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO wegen Anhängigkeit eines Verfahrens in einer gleichen oder ähnlichen Rechtssache vor dem UFS, einem Gericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde, deren Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist

 

Zu 4.:

 

Erledigungsdauer der im Jahr 2011 erledigten Rechtssachen (in Monaten)

Außenstelle

Geschäftsbereich

Steuern und Beihilfen

Finanz-
strafrecht

Zoll

gesamt

 

*exkl. ausg. Zeiten

 

 

*exkl. ausg. Zeiten

 

*exkl. ausg. Zeiten

Feldkirch

17,63

17,63

7,69

 -

 -

17,16

17,16

Graz

18,38

16,07

4,04

 -

 -

18,00

15,72

Innsbruck

18,98

18,64

18,44

 -

 -

18,95

18,63

Klagenfurt

21,04

19,96

3,86

17,80

15,95

19,70

18,36

Linz

19,89

18,93

16,07

20,82

20,44

19,74

18,86

Salzburg

21,76

20,32

19,21

 -

 -

21,63

20,27

Wien

18,34

17,51

11,89

29,90

29,90

18,41

17,64

gesamt

19,05

18,06

13,43

20,93

19,74

18,92

17,96

 

*exkl. ausg. Rechtssachen: Aussetzung der Entscheidung gemäß § 281 BAO wegen Anhängigkeit eines Verfahrens in einer gleichen oder ähnlichen Rechtssache vor dem UFS, einem Gericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde, deren Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung ist


Zu 5.:

Erledigungen von im Jahre 2012 vorgelegten Berufungen im Jahre 2014 können insbesondere in Fällen mit komplexer Sach- und Rechtslage nicht ausgeschlossen werden.

 

Zu 6.:

Der UFS ist seit seiner Einrichtung sehr erfolgreich und mit hoher Akzeptanz tätig und ist bestrebt, auch im Geschäftsjahr 2013 die anhängigen Berufungen und Beschwerden einer möglichst zeitnahen und vor allem rechtsrichtigen Erledigung zuzuführen. Im Sinne der Gleichbehandlung der Berufungswerber erfolgt die Erledigung der Berufungen in chronologischer Reihenfolge des Eingangs beim UFS; es sei denn, es liegen besonders berücksichtigungswürdige oder verfahrensökonomische Gründe vor, die ein Abgehen von dieser Systematik rechtfertigen.

 

Zu 7.:

Im Hinblick darauf, dass hinsichtlich der Zugänge 2012 keine generelle Prognose in Bezug auf die Erledigungsdauer der Geschäftsfälle getroffen werden kann, ist davon auszugehen, dass sich die Auskunft des Mitarbeiters auf eine konkrete Berufung und allenfalls auch auf deren besondere Fallkonstellation bezogen hat.

 

 

Mit freundlichen Grüßen

 

 

Dr. Maria Fekter eh.