13790/AB XXIV. GP
Eingelangt am 19.04.2013
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BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0052-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14037/J-NR/2013
Die Abgeordnete zum Nationalrat Dr. Susanne Winter und weitere Abgeordnete haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Mordverdacht Ing. B. W. am 18. Mai 2008 in Peking“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1:
Das Ermittlungsverfahren gegen unbekannte Täter, AZ 2 UT 263/08g, wurde von der Staatsanwaltschaft Korneuburg geführt.
Zu 2:
Die Überführung der Leiche aus China wurde justizbehördlich nicht begleitet.
Zu 3 bis 5, 26 und 27:
Das Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten hielt im Wege der österreichischen Botschaft in Peking direkten Kontakt mit den chinesischen Behörden. Die auf diesem Weg erlangten Informationen wurden an die österreichischen Polizeibehörden (und in der Folge) an das Bundesministerium für Justiz weitergeleitet.
Ich darf daher zur Frage der Behandlung des Falles durch die chinesischen Behörden auf die Beantwortung des Herrn Bundesministers für Europäische und Internationale Angelegenheiten zur Zahl 14050/J-NR/2013 verweisen.
Zu 6:
Soweit mir bekannt ist, haben die chinesischen Behörden lediglich Frachtpapiere nach Österreich mitgeschickt.
Zu 7 und 9 bis 12:
Die Staatsanwaltschaft Korneuburg ordnete am 17. Juni 2008 die Sicherstellung der von Ing. B. W. beruflich verwendeten Mobiltelefone und Laptops der S. E. G. GmbH an und beauftragte am 22. Juli 2008 – aufgrund des Auslandsbezuges des Falles – das Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung (BVT) mit der Auswertung. Dieses wurde weiters mit der zeugenschaftlichen Vernehmung des Vaters des Verstorbenen sowie weiterer Personen im Umfeld der S. E. G. GmbH beauftragt. Mit den Ermittlungsaufträgen an das BVT erübrigte sich eine Einschaltung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes Niederösterreich.
Zu 8:
Die Obduktion der Leiche des B. W. wurde von der Staatsanwaltschaft Korneuburg am 29. Mai 2008 zur Abklärung, ob Fremdverschulden vorliegt, sowie zu Art, Ursache und Alter der Verletzungen angeordnet, weil seitens der Angehörigen des Verstorbenen massive Bedenken gegen das Vorliegen eines Suizids geäußert wurden und der Amtsarzt im Zuge der polizeilichen Kommissionierung atypische Verletzungen an der Leiche feststellte.
Zu 13 bis 15:
In Österreich wurden sieben Zeugen vernommen. Eine Befragung von Zeugen in China oder anderen Ländern durch die österreichischen Strafbehörden ist nicht erfolgt.
Zu 16 bis 25:
Der Geschäftsführer der S. E. G. GmbH wurde am 19. Dezember 2008 als Zeuge vernommen. Firmenunterlagen und persönliche Utensilien des B. W. wurden dem Bundesamt für Verfassungsschutz und Terrorismusbekämpfung am selben Tag übergeben.
Kontakt gehalten wurde nur mit dem SPK Schwechat und dem BVT als ermittelnde Polizeibehörden. Ein Informations- bzw. Dokumentenaustausch mit anderen Behörden oder Ministerien fand nicht statt.
Zu 28 und 29:
Konkrete Anhaltspunkte bzw. ein konkreter Anfangsverdacht in Richtung strafbarer Handlungen nach § 37 AußHG 2005 oder § 7 KMG ergaben sich nicht, weshalb keine Ermittlungen in diese Richtungen erfolgt sind.
Zu 30:
Nach den Ermittlungsergebnissen der chinesischen Behörden lagen keine konkreten Hinweise für ein Fremdverschulden vor; Anhaltspunkte für Ermittlungen im Zusammenhang mit einer Beitrags- oder Bestimmungstäterschaft der S. E. G. GmbH bzw. von Verantwortungsträgern und Mitarbeitern dieses Unternehmens oder Dritten ergaben sich demnach nicht.
Zu 31 und 32:
Diese Fragen betreffen keinen Gegenstand parlamentarischer Interpellation.
Wien, . April 2013
Dr. Beatrix Karl