13791/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2013
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BM für Justiz

Anfragebeantwortung

 

BMJ-Pr7000/0053-Pr 1/2013


Republik Österreich
die bundesministerin für justiz

 

 

Museumstraße 7

1070 Wien

 

Tel.: +43 1 52152 0

E-Mail: team.pr@bmj.gv.at

 

 

Frau
Präsidentin des Nationalrates

 

 

Zur Zahl 14073/J-NR/2013

Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Körperverletzung mit schwerer Dauerfolge wegen HIV-Infektion“ gerichtet.

Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:

Zu 1 und 2:

Bereits im Zuge der vierjährigen Ausbildung von zukünftigen Richterinnen, Richtern, Staats­anwältinnen und Staatsanwälten sowie im Rahmen des umfangreichen Fortbildungsangebotes für Richterinnen, Richter, Staats­anwältinnen und Staatsanwälte wird der Materie des Strafrechtes grundlegende Bedeutung beige­messen, wobei neben Neuerungen in Gesetzgebung und Rechtsprechung auch aktuelle wissenschaftliche Erkenntnisse einfließen. Bei den zahlreich angebotenen Strafrechts­tagungen werden in Fachvorträgen und Diskussionen aktuelle Probleme des materiellen und formellen Strafrechts aufbereitet, wobei gezielt auf die neuesten Entwicklungen eingegangen wird. Ob und in welcher konkreten Form die sehr spezifische Thematik wissenschaftlicher Erkenntnisse der AIDS-Forschung im Rahmen der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen diskutiert wird, entzieht sich allerdings meiner Kenntnis.

Über regelmäßig stattfindende institutionalisierte Besprechungen der Leiter der Staats­anwaltschaften mit den Experten der betroffenen Fachabteilungen des Hauses erfolgt ein regelmäßiger Wissensaustausch auch hinsichtlich neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse und daraus resultierender rechtlicher Folgen. Dadurch wird eine Harmonisierung der Verfolgungs­praxis gewährleistet. Aktuelle Entwicklungen – insbesondere auch im Bereich der AIDS-Forschung – finden zeitnah Eingang in das Schrifttum und stehen den unabhängig agierenden Richterinnen und Richtern als Grundlage ihrer Entscheidungsfindung zur Verfügung.

Zu 3:

Die letzte Besprechung sämtlicher Leiter der Oberstaatsanwaltschaften und Staatsanwalt­schaften des Bundesgebiets sowie der Generalprokuratur mit den Experten der betroffenen Fachabteilungen des Hauses erfolgte unter Beteiligung des Rechtschutzbeauftragten der Justiz im Dezember 2011.

Zu 4 und 5:

Die Beurteilung der Frage, ob eine HIV-Infektion das Tatbestandsmerkmal eines schweren Leidens nach § 85 Z 3 StGB verwirklicht, obliegt letztlich der unabhängigen Recht­sprechung. Im konkreten Anlassfall 54 Hv 84/11h ist das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien in seinem Spruchpunkt A./ der Verurteilung nach §§ 83 Abs. 1, 85 Z 3 StGB ausführlich und sorgfältig begründet. Eine Bekämpfung des Urteils in diesem Punkt (durch Erhebung der Berufung an das Oberlandesgericht Wien) erfolgte nicht. Weitere dem konkreten Anlassfall vergleichbare Fälle sind mir nicht bekannt. Aus diesen Gründen finden daher keine aktuellen Überlegungen zur Frage der Subsumtion einer HIV-Infektion unter § 85 Z 3 StGB statt.

Zu 6 und 7:

Die Erfassung von Delikten erfolgt in der Verfahrensautomation Justiz auf Ebene der einzelnen strafbaren Handlungen, womit auch die Möglichkeiten zu deren statistischer Auswertung umrissen sind.

Ein zusätzliches Erfassen von – im Materiengesetz nicht vorgesehenen – Untergliederungen wie beispielsweise den konkreten Modalitäten der Tatbegehung wäre mit einem unverhältnis­mäßigen Aufwand für die Justizmitarbeiter verbunden.

 


Zu 8:

Das zur Beantwortung dieser Frage erforderliche Datenmaterial steht mir – anknüpfend an meine Ausführungen zu Fragepunkt 6 – nicht zur Verfügung.

 

Wien,      . April 2013

 

 

 

Dr. Beatrix Karl