13796/AB XXIV. GP

Eingelangt am 19.04.2013
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Bundeskanzler

Anfragebeantwortung

 

                                                                                                                                                       

An die

Präsidentin des Nationalrats

MagBarbara PRAMMER

Parlament

1017     W i e n                                                                                                                           

 

GZ: BKA-353.110/0052-I/4/2013                                                    Wien, am 18. April 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Die Abgeordneten zum Nationalrat Zanger, Kolleginnen und Kollegen haben am 19. Februar 2013 unter der Nr. 14058/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend nicht umgesetzte Empfehlungen des Rechnungshofs (Manager­bezüge) gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:

 

Zu Frage 1:

Ø  Warum wurde die Empfehlung, die Transparenz der Managerbezüge sicher­zustellen, nicht umgesetzt?

 

Aus der Sicht des Bundeskanzleramtes bedarf es zur verpflichtenden personenbe­zogenen Offenlegung der Managerbezüge einer ausdrücklichen gesetzlichen Rege­lung, die auch unter dem Aspekt der EU-Datenschutzrichtlinie zu sehen ist. In diesem Zusammenhang verweise ich auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 28.11.2003, Zl. KR1/00, zur der im § 8 Abs. 3 Bezügebegrenzungsgesetz (Verfas­sungsgesetz) normierten Veröffentlichungspflicht der Bezüge von Personen, deren Gesamtbezüge einen bestimmten Betrag überschreiten.


In dem vom Bundeskanzleramt ausgearbeiteten und von der Bundesregierung am 30.10.2012 beschlossenen Public Corporate Governance Kodex (B-PCGK) ist vorgesehen, dass von den Geschäftsführern bei Bestellung die Zustim­mungserklärung zur Veröffentlichung ihrer Bezüge einzuholen ist (Punkt 13.2. des Kodex). Gleichzeitig sind in den von den Unternehmen zu veröffentlichenden Corpo­rate Governance Bericht die Vergütung der Geschäftsleitung und der Mitglieder des Überwachungsorgans aufzunehmen (Punkt 12.1.3, 12.3. des Kodex).

Dadurch ist sichergestellt, dass in Zukunft die Mangerbezüge der Unternehmen des Bundes für die Öffentlichkeit transparent sind.

 

Der Public Corporate Governance Kodex ist auf der Homepage des Bundeskanzler­amtes abrufbar.

 

Zu Frage 2:

Ø  Warum wurde die Empfehlung, die Vertragsschablonenverordnung des Bundes unter Berücksichtigung der Best-practice Richtwerte zu novellieren, nicht umge­setzt?

 

Dieser Empfehlung des Rechnungshofes ist weitgehend mit dem von der Bundesre­gierung beschlossenen Public Corporate Governance Kodex entsprochen worden. Darüber hinaus verweise ich auf die Antwort zu Frage 1. Abgesehen davon wird im Bundeskanzleramt derzeit an einem Entwurf einer Novelle der Vertragsschablonen­verordnung gearbeitet.

 

Zu Frage 3:

Ø  Warum wurde die Empfehlung, Überschreitungen von Managerbezügeober­grenzen nur unter bestimmten Ausnahmen zu gewähren, nicht umgesetzt?

 

Eine Regelung für Ausnahmen zur Überschreitung der Obergrenzen von Manager­bezügen setzt das Bestehen von solchen Obergrenzen voraus. Obergrenzen der Managergehälter bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung. § 7 ABs 1 Stellenbesetzungsgesetz in der Fassung BGBl I Nr. 35/2012 enthält zwar keine ausdrücklichen Obergrenzen, definiert aber klare Leitlinien für die Bemessung von Mangerbezügen.


 

Dabei wird im Wesentlichen zwischen Unternehmen, die hauptsächlich im Rahmen eines „inhouse-Verhältnisses“ zum Bund an diesen Sach- und Dienstleistungen zur Deckung seines Bedarfs erbringen oder aus Budgetmitteln des Bundes finanziert werden, einerseits (§ 7 Abs. 1 Z 1) und sonstigen Unternehmen andererseits (§ 7 Abs. 1 Z 2) unterschieden.

 

Die Managerbezüge des ersten Unternehmenstypus haben sich an den Bezügen der Bundesbediensteten in vergleichbarer Verantwortung und zeitlich begrenzten Funkti­onen (Bezüge für Beamte mit der Einstufung Verwendungsgruppe/ Funktionsgruppe A1/7-A1/9 bzw. Vertragsbedienstete der Entlohnungsgruppe/ Bewertungsgruppe v1/5 – v1/7) zu orientieren. Damit wurde für diesen Unternehmenstypus ein Bezugs­maßstab eingeführt.

 

Für den zweiten Unternehmenstypus wurden in § 7 Abs. 1 Z 2 Stellenbesetzungsge­setz Kriterien für die Bemessung der Bezüge vorgegeben, wobei ein Kriterium der durchschnittliche Gesamtjahresbezug der Mitglieder von Leitungsorganen mit ver­gleichbaren Aufgaben in der Branche oder in vergleichbaren Branchen ist, wobei auf vergleichbare Unternehmen der öffentlichen Hand im Inland und in der EU Bedacht zu nehmen ist

 

Durch diese Regelungen wird der Empfehlung des Rechnungshofes weitgehend Rechnung getragen.

 

Zu Frage 4:

Ø  Warum wurde die Empfehlung, die Vertragsschablonenverordnung auf alle Unter­nehmen die unter der Kontrolle des Rechnungshofes stehen auszuweiten, nicht umgesetzt?

 

Gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz sind die von der Bundesregierung beschlos­senen Vertragsschablonen bei Leitungsfunktionen von Unternehmen, bei denen die finanzielle Beteiligung des Bundes gleich oder größer ist als die Summe der Beteili­gungen anderer Gebietskörperschaften, anzuwenden. In der Vertragsschablonenver­ordnung wurde der Geltungsbereich wortgleich zum Stellenbesetzungsgesetz fest­gelegt.


 

Zwischen Bund und Ländern kann daher in der Anwendung der Vertragsschablonen keine Lücke eintreten, wenn der Bund 50% und mehr Anteile am Unternehmen hat oder der Bund Minderheitseigentümer ist und ein Land die Mehrheit hat. Im ersten Fall sind die Vertragsschablonen der Bundesregierung, im zweiten Fall die Vertrags­schablonen des betreffenden Landes anzuwenden.

 

Zu Frage 5:

Ø  Wann werden erste Schritte zur Umsetzung gesetzt?

 

Ich verweise auf die Antworten zu den Fragen 1 bis 4.

 

 

Mit freundlichen Grüßen