13798/AB XXIV. GP

Eingelangt am 22.04.2013
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BM für Inneres

Anfragebeantwortung

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

 

 

 

GZ: BMI-LR2220/0282-II/2/d/2013

Wien, am         . April 2013

 

Der Abgeordnete zum Nationalrat Mag. Johann Maier, Genossinnen und Genossen haben am 22. Februar 2013 unter der Zahl 14083/J an mich eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend „Führerscheinlose Autolenker in Österreich 2012“ gerichtet.

 

Diese Anfrage beantworte ich nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Zu den Fragen 1 bis 6 und 8 bis 12:

Es wird auf die Beantwortung der gleichlautenden parlamentarischen Anfrage 12052/J vom 20. Juni 2012 (11857/J XXIV. GP) verwiesen.

 

Zu Frage 7:

Mangels Zuständigkeit des Bundesministeriums für Inneres in, das Führerscheingesetz betreffenden Angelegenheiten, können nur Strafgeldeinnahmen, die von den Landespolizei-direktionen gemäß § 37 Abs. 8 Führerscheingesetz BGBl. I Nr 120/1997 idF BGBl. I Nr. 43/2013, dem Bundesministerium für Inneres angewiesen wurden, bekanntgegeben werden:


Strafgeldeinnahmen gem. § 37 Abs. 8 Führerscheingesetz im Jahr 2012

Landespolizeidirektionen
mit ihren Polizeikommissariaten

Einnahmen in EURO
(Euro)

Landespolizeidirektion Burgenland

14.216,50

Landespolizeidirektion Kärnten

261.976,51

Polizeikommissariat Villach

154.800,03

Landespolizeidirektion Niederösterreich

111.196,36

Polizeikommissariat Schwechat

34.121,80

Polizeikommissariat Wiener Neustadt

120.977,38

Landespolizeidirektion Oberösterreich

230.682,98

Polizeikommissariat Steyr

76.444,04

Polizeikommissariat Wels

82.801,41

Landespolizeidirektion Salzburg

184.953,00

Landespolizeidirektion Steiermark

286.870,94

Polizeikommissariat Leoben

34.121,80

Landespolizeidirektion Tirol

187.147,61

Landespolizeidirektion Wien

2.396.454,82

gesamt

4.177.351,67

 

Diese Aufstellung beinhaltet die Summe aller gemäß § 37 Abs. 8 Führerscheingesetz im Jahr 2012 an das Bundesministerium für Inneres überwiesenen Strafgeldeinnahmen. Eine Aufschlüsselung auf bestimmte Deliktsbereiche ist nicht möglich, weil dem Bundes-ministerium für Inneres darüber keine Aufzeichnungen vorliegen.