13799/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.04.2013
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BM für Wirtschaft, Familie und Jugend
Anfragebeantwortung
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Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara PRAMMER Parlament 1017 Wien |
Wien, am 18. April 2013
Geschäftszahl:
BMWFJ-10.101/0072-IM/a/2013
In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 14059/J betreffend „nicht umgesetzter Empfehlungen des Rechnungshofes“, welche die Abgeordneten Wolfgang Zanger, Kolleginnen und Kollegen am 19. Februar 2013 an mich richteten, stelle ich fest:
Antwort zu den Punkten 1 bis 3 der Anfrage:
Das gesetzliche Pensionsantrittsalter wurde in der Vergangenheit mehrfach angehoben. Die bestehenden Pensionskassenverträge stellten auf die jeweilige damals geltende Gesetzeslage ab. Bei Wiederbestellungen von Geschäftsführern bzw. Geschäftsführerinnen werden die bestehenden Pensionskassenverträge fortgeführt. Für die Gesellschaft erwächst aus einer allfälligen Auszahlung durch die Pensionskasse vor dem derzeitigen gesetzlichen Pensionsantrittsalter keinerlei Nachteil, da die Belastung für die Gesellschaft allein durch die Prämienhöhe, limitiert mit 10% des Jahresbruttobezugs, bestimmt wird.
Bei Neubesetzungen wurde und wird hingegen diese Empfehlung des Rechnungshofes entsprechend berücksichtigt.
Gemäß dem Stellenbesetzungsgesetz samt Vertragsschablonen haben sich die Anstellungsverträge an den jeweils branchenüblichen Vertragsusancen der Privatwirtschaft zu orientieren. Die Vertragsschablonen sehen kein Verbot einer Wertsicherung vor. Vielmehr wäre auch bezüglich der Wertsicherung vorrangig die branchenübliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten; branchenüblich bei 5-Jahresverträgen ist eine Wertsicherung.
Sämtliche bisher im Zuge von Geschäftsführungsbestellungen befassten Personalberater und Arbeitsrechtsexperten haben die Konformität einer Wertsicherung mit den Regelinhalten der Vertragsschablonen bestätigt. Basis für die Wertsicherung ist der Verbraucherpreisindex.
Bei einer Fixierung des Jahresbruttobezuges auf die Vertragsdauer wäre eine entsprechende Einrechnung der voraussichtlichen Indexentwicklung zur Werthaltigkeit nicht vermeidbar.
Der Empfehlung des Rechnungshofes auf Verzicht einer Wertsicherung kann nur dann entsprochen werden, wenn daraus keine wirtschaftlichen Nachteile für die Gesellschaft zu erwarten sind, was nur in jedem Einzelfall beurteilt werden kann.