13804/AB XXIV. GP
Eingelangt am 22.04.2013
Dieser Text wurde elektronisch übermittelt. Abweichungen vom Original sind
möglich.
BM für Justiz
Anfragebeantwortung
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BMJ-Pr7000/0056-Pr 1/2013 |
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Museumstraße 7 1070 Wien
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Tel.: +43 1 52152 0 E-Mail: team.pr@bmj.gv.at
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Frau
Präsidentin des Nationalrates
Zur Zahl 14085/J-NR/2013
Die Abgeordneten zum Nationalrat Mag. Johann Maier und GenossInnen haben an mich eine schriftliche Anfrage betreffend „Sexuelle Gewalt: Vergewaltigungen in Österreich – Gerichtsverfahren und Entscheidungen 2012“ gerichtet.
Ich beantworte diese Anfrage wie folgt:
Zu 1 bis 14:
Soweit aus der Verfahrensautomation Justiz (VJ) Datenmaterial vorhanden war (siehe dazu schon die Ausführungen in der Beantwortung der Voranfragen zu den Zahlen 10266/J-NR/2012 und 7820/J-NR/2011), wurde dieses ausgewertet und hier in Tabellenform angeschlossen.
Erstmals erstellt wurde eine Auswertung zur Frage 2 (Geschlecht der Opfer), weil dieses Kriterium nunmehr in der VJ erfasst wird.
Nach wie vor gilt, dass die Rechtskraft von Verurteilungen in der VJ nicht aufscheint. Die Gerichtliche Kriminalstatistik (GKS) der Statistik Austria, die auf die Rechtskraft von Urteilen abstellt, liegt für das Jahr 2012 noch nicht vor und kann – sobald verfügbar – über die allgemein zugängliche, kostenlose Datenbank der Statistik Austria (http://www.statistik.at/web_de/services/datenbank_superstar/index.html) abgerufen werden.
Zu 15, 17 und 18:
Dazu liegen mir keine bzw. keine verlässlichen, automationsunterstützt auswertbaren Daten vor. Eine händische bundesweite Erhebung würde jedoch den Rahmen der Beantwortung einer Parlamentarischen Anfrage sprengen, weshalb ich um Verständnis ersuche, keine derartigen Rechercheaufträge erteilt zu haben.
Zu 16:
Aus den Daten der VJ lässt sich keine Rückfallsquote errechnen, weil Verurteilungen derselben Person aus verschiedenen Jahren nicht in den elektronischen Registern, sondern erst bei der Eintragung im Strafregister „zusammengeführt“ werden.
Die GKS der Statistik Austria enthält eine Wiederverurteilungsstatistik. Der GKS 2011 ist zu entnehmen, dass rechtskräftig Verurteilte sowie aus Haft bzw. Maßnahmenvollzug entlassene Personen des „Jahrganges“ 2007, deren „Ausgangsverurteilung“ wegen einer strafbaren Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung (§§ 201 bis 220 StGB) erfolgte, im Beobachtungszeitraum 2007 bis 2011 in 31 Fällen abermals wegen eines Deliktes gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung verurteilt wurden (einschlägige Wiederverurteilungsrate von 5%).
Die GKS 2012 liegt noch nicht vor. Wie hoch die Rückfallsquote der im Jahr 2012 verurteilten Personen war, lässt sich den vorhandenen Daten nicht entnehmen.
Zu 19:
Im Jahr 2012 wurde ein verurteilter Beschuldigter vom Landesgericht Leoben nach einem Wiederaufnahmeverfahren wegen § 201 StGB freigesprochen.
Zu 20:
Nach wie vor werden von den Staatsanwaltschaften Probleme bei der Sachverhaltsfeststellung darin gesehen, dass – so keine forensischen Beweise vorliegen – die Befragung des Opfers (auch im Wege einer kontradiktorischen Einvernahme durch das Gericht) das zentrale Beweismittel ist.
Die Glaubwürdigkeitsbeurteilung der Aussagen des Opfers und des Täters bildet daher häufig die einzige Entscheidungsgrundlage, insbesondere wenn und soweit keine objektivierten Verletzungen vorliegen, keine unbeteiligten Tatzeugen befragt werden können und eine Anzeigeerstattung oftmals erst lange nach der behaupteten Tat erfolgt. Vereinzelt wird auch die Dauer der Auswertung von sichergestellten Datenträgern bei Verfahren wegen § 207a StGB kritisch erwähnt.
Im Übrigen wurde mir von keinen wesentlichen Änderungen oder Neuerungen bei den in Verfahren wegen §§ 201 ff StGB bestehenden Problemfeldern seit Beantwortung der Voranfragen berichtet.
Zu 21:
Dazu kann ich auf die nach wie vor aktuellen Ausführungen zur Voranfrage Zahl 10266/J-NR/2012, Fragepunkt 21, verweisen.
Zu 22:
Das Sexualstrafrechtsänderungsgesetz 2013 setzt nicht nur die internationale Vorgaben, vor allem die Richtlinien 2011/93/EU zur Bekämpfung der sexuellen Ausbeutung von Kindern und 2011/36/EU zur Bekämpfung des Menschenhandels um, sondern entspricht auch der Entschließung des Nationalrates vom 6. Juli 2012 betreffend sexueller Missbrauch einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person (§ 205 StGB), E 265 XXIV. GP. Weiters werden zum Zeichen für die weiterhin gestiegene Sensibilität gegenüber Verletzungen der sexuellen Integrität und Selbstbestimmung verschärfende Anpassungen bei den Strafdrohungen im Bereich der Sexualdelikte vorgeschlagen. Durch die Änderung der StPO soll die Richtlinie 2011/93/EU prozessrechtlich umgesetzt werden.
Zudem darf auf das Pilotprojekt „Forensische Befragung von Vorschulkindern“ verwiesen werden. Der Schwerpunkt dieses Projekts liegt auf der Erprobung einer neuen Vorgehensweise bei der Befragung und Begutachtung von Vorschulkindern, die alterstypische Konflikte berücksichtigt und – sofern möglich – reduziert, wobei es dabei unter anderem auch (aber nicht nur) um Kinder geht, die Opfer von sexueller Gewalt wurden. Das gemeinsam erklärte Ziel liegt darin, neben einer Qualitätssteigerung von Begutachtungen gleichzeitig eine Erleichterung von Befragungssituationen für Vorschulkinder zu erreichen. Nach Abschluss des Pilotprojekts und einer sich daran anschließenden Evaluierungsphase wird über eine allfällige Ausweitung und Fortführung des Projekts entschieden werden.
Wien, 16. April 2013
Dr. Beatrix Karl
Anmerkung der Parlamentsdirektion:
Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe
Anfragebeantwortung (gescanntes Original)
zur Verfügung.