13809/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14208 /J der Abgeordneten Gabriela Moser, Freundinnen und Freunde wie folgt:

 

Zu den einleitenden Ausführungen der anfragenden Abgeordneten möchte ich - so­weit diese überhaupt meinen Zuständigkeitsbereich betreffen - festhalten, dass selbstverständlich weder ich noch die zuständigen Mitarbeiterinnen meines Ressorts von allfälligen Provisionszahlungen Kenntnis erlangt haben.

Eben so wenig ist mir oder den zuständigen Mitarbeitern meines Hauses ein angebli­cher „Wunsch“ der Aufsichtsbehörde nach Anmietung neuer Standorte bekannt - ein solcher ist demgemäß auch nicht aktenkundig.

Grundsätzlich darf ich zur gegenständlichen Anfrage darauf hinweisen, dass es sich bei den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung - so auch bei der Pensionsver­sicherungsanstalt - um nach dem Prinzip der Selbstverwaltung eingerichtete Körper­schaften öffentlichen Rechts handelt, die ihre Aufgaben grundsätzlich selbständig und in Eigenverantwortung zu besorgen haben. Die mir bzw. meinem Ressort oblie­gende Aufsicht hat sich auf Rechtsfragen sowie auf wesentliche Fragen der Zweck­mäßigkeit zu erstrecken.

Die Frage, ob bestehender Raumbedarf (hier: die Errichtung einer neuen Landesstel­le) im Wege der Anmietung oder doch im Wege der Nutzung (allenfalls erst zu errich­tender) eigener Gebäude zu decken ist, ist eine Frage der Geschäftsführung, die primär von der Anstalt selbst zu beurteilen und zu entscheiden ist. Jedenfalls kann in der Entscheidung für eine Mietvariante allgemein gesprochen noch keine grobe Zweckwidrigkeit erblickt werden, die ein allfälliges aufsichtsbehördliches Einschreiten rechtfertigen würde.

 

Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass der Gesetzgeber grundsätzlich sowohl die Errichtung als auch die Anmietung von Gebäuden durch Träger der gesetzlichen So­zialversicherung einem speziellen Genehmigungsverfahren unterworfen hat (§ 447 ASVG).

Ein solches hat auch bezüglich der hier gegenständlichen Anmietung von Büroräumlichkeiten stattgefunden. Im Zuge dieses Verfahrens wurde die Angemes­senheit der Mietkosten geprüft und durch ein von der Aufsichtsbehörde eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigt.

Zu den konkreten Fragen habe ich - entsprechend den obigen Ausführungen zur Geschäftsführung der Pensionsversicherungsanstalt - eine Stellungnahme dieser Anstalt eingeholt:

Zu den Fragen 1 bis 3:

Hierzu hat die PVA Folgendes mitgeteilt:

„Im Rahmen einer Bietersuche wurden 11 Firmen zur Angebotslegung für die Anmie­tung eines errichteten bzw. zu errichtenden Bürohauses auf Basis eines Raum- und Besiedelungsplanes, einer Bau- und Ausstattungsbeschreibung (Mindestkriterien) und eines Fragenbogens eingeladen.

Dazu langten 9 Projektangebote ein (2 Bieter legten jeweils 2 Projekte vor), von 4 Bietern erhielt die PVA eine Absage.

Nach Prüfung der Projektunterlagen gelangten 5 Projekte in die engere Wahl.

1.    PORR Immoprojek GmbH, Projekt Hauptbahnhof Linz

2.    J. Brandstätter Bauträger Beteiligungen GesmbH, Projekt Lenaupark 1

3.    MID Bau GesmbH, Projekt Hessenplatz

4.    BAWAG/PSK Immobilien AG, Projekt Semmelweisstraße

5.    PVA, Volksgartenstraße 8, 14 und 32

Die Angebotsbewertung erfolgte durch die BIG nach den Prämissen Erreichbarkeit (individual und öffentlicher Verkehr), Infrastruktur, langfristige Wirtschaftlichkeit.

Die Projekte Lenaupark 1 und Hauptbahnhof Linz wurden beide an 1. Stelle gereiht, aufgrund der möglichen späteren Erweiterbarkeit sprach die BIG eine Empfehlung für das Projekt Lenaupark 1 aus.

Da dieses Projekt bereits in der Realisierungsphase war, und die vom Anbieter ge­forderte Terminschiene für eine Entscheidung von der PVA nicht eingehalten werden konnte, zog der Bieter in der weiteren Folge sein Angebot zurück. “

 

Zu den Fragen 4 und 5:

Hierzu hat die PVA Folgendes mitgeteilt:

„Das Projekt „terminal tower“ wurde von der PORR Immoprojekt Ges.m.b.H mit Schreiben vom 09.12.2003 eingereicht.

Die Eckdaten zum damaligen Zeitpunkt lau­teten:

      Miete € 9,25

      angebotene Fläche rd. 11.500 m2

 

Nach der Bewertung aller 5, in die engere Auswahl gelangten Projekte, durch die BIG und dem Umstand, dass das Projekt Lenaupark 1 durch den Bieter zurück­gezogen wurde, ermächtigte der Vorstand am 09.12.2004 das Büro, in Verhand­lungen mit Fa. PORR zum Projekt Hauptbahnhof Linz „terminal tower“ einzutreten.

Die Anmietung der Büroflächen zu den bekannten Konditionen wurde durch den Vor­stand am 22.09.2005 genehmigt.

Im Zuge der Verhandlungen konnte trotz wesentlicher technischer Verbesserungen der Bau- und Ausstattungsbeschreibung der ursprünglich in der 1. Phase angebote­ne Mietpreis gleich gehalten werden. “

 

Zur Frage 6:

Nein. Einen solchen „Hinweis“ kann ich im Hinblick auf den oben zu den Fragen 1 bis 3 dargestellten Verfahrensablauf zur Entscheidungsfindung sowie unter Hinweis auf das im Zuge des Genehmigungsverfahrens von der Aufsichtsbehörde eingeholte aufsichtsbehördliche Gutachten nicht erkennen.

 

Zur Frage 7:

Nein. Weder mir (ich verweise auf meine einleitenden Anmerkungen) noch der An­stalt sind entsprechende Hinweise auf Provisionszahlungen bekannt.