13810/AB XXIV. GP

Eingelangt am 23.04.2013
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

BM für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz

Anfragebeantwortung

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 14215/J der Abgeordneten Hagen, Kaufmann-Bruckberger, Tadler und Kollegen wie folgt:

 

Fragen 1a und c:

Die Höhe der monatlichen Bezüge ergibt sich aus § 420 Abs. 5 Z 2 ASVG und aus der Funktionsgebühren-VO. Der Obmann bezieht eine Funktionsgebühr in der Höhe von monatlich € 3.876,-, für die beiden Stellvertreter beträgt diese monatlich € 1.938,-.

Fragen 1b und d:

Gemäß § 420 Abs. 5 erster Satz ASVG erfolgt die Tätigkeit als Obmann und als Obmann-Stellvertreter auf Grund einer öffentlichen Verpflichtung und begründet kein Dienstverhältnis zum Versicherungsträger.

Fragen 1e:

Bedienstete eines Versicherungsträgers sind gemäß § 420 Abs. 6 ASVG von der Entsendung in das Amt eines Versicherungsvertreters/einer Versicherungsvertreterin ausgenommen.

Fragen 1f bis j:

Für den Obmann, die Obmann-Stellvertreter und die Mitglieder der Generalversammlung sind keine Betriebspensionen vorgesehen. Es erübrigt sich damit eine Beantwortung der Fragen 1g bis j.


Frage 1k:

Es ist nicht ganz klar, ob mit dieser Frage alle MitarbeiterInnen der PVA oder nur MitarbeiterInnen wie in Frage 1.e beschrieben, gemeint sind. Sind alle MitarbeiterInnen gemeint, so verweise ich auf die Beantwortung der Frage 10.h der parlamentarischen Anfrage Nr. 13526/J. Sind lediglich MitarbeiterInnen im Sinne der Frage 1.e gemeint, so ist die Frage gegenstandslos.

 

 

 

Anmerkung der Parlamentsdirektion:

 

Die vom Bundesministerium übermittelten Anlagen stehen nur als Image, siehe

Anfragebeantwortung (gescanntes Original)

zur Verfügung.