13815/AB XXIV. GP

Eingelangt am 24.04.2013
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BM für Gesundheit

Anfragebeantwortung

 

 

 

Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

Alois Stöger

Bundesminister

 

 

 

GZ: BMG-11001/0053-I/A/15/2013

Wien, am 22. April 2013

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische

Anfrage Nr. 14114/J der Abgeordneten Dr. Susanne Winter und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:

 

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Bundesministeriums für Gesundheit ist, in Einzelfällen das Vorliegen eines allfälligen Behandlungsfehlers zu beurteilen bzw. Ratschläge für geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung des Gesundheitszustandes einer Person zu erteilen.

 

Frage 1:

Sofern es zu keiner außergerichtlichen Einigung kommt, müssen Schadenersatzan-sprüche nach behaupteten Behandlungsfehlern nach den allgemeinen schadenersatz-rechtlichen Regelungen vor den ordentlichen Gerichten eingeklagt werden.   


Frage 2:

Ob im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für einen allfälligen Schadenersatzan-spruch gegeben sind, ist durch die ordentlichen Gerichte zu beurteilen. Die Frage zielt auf Rechtsvorschriften vor allem aus dem Bereich des Zivilrechts ab, wofür jedoch auf die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz verwiesen werden muss.

 

Frage 3:

Grundsätzlich ist hier auf das Disziplinarrecht des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169, zu verweisen. Auf Ärztinnen und Ärzte, die ihren Beruf im Rahmen eines Dienstver-hältnisses bei einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft

Öffentlichen Rechts mit eigenem Disziplinarrecht ausüben, sind die disziplinar-rechtlichen Vorschriften dieses Bundesgesetzes hinsichtlich ihrer dienstlichen Tätigkeit und der damit verbundenen Berufspflichten jedenfalls nicht anzuwenden.

 

Frage 4:

Auch der Betrieb von öffentlichen Krankenanstalten ist der Privatwirtschafts-verwaltung zuzurechnen, sodass Amtshaftungsansprüche aus behaupteten Behandlungsfehlern nicht in Betracht kommen.

 

Frage 5:

Nach der Kompetenzverteilung der österreichischen Bundesverfassung sind die Angelegenheiten der Heil- und Pflegeanstalten Bundessache nur hinsichtlich der sogenannten Grundsatzgesetzgebung, die Ausführungsgesetzgebung und Vollziehung sind jedoch ausschließliche Landessache (Art. 12 Abs. 1 Z 1 B-VG). Daten über Behandlungsfehler liegen dem Bundesministerium für Gesundheit mangels Zuständigkeit daher nicht vor.