13827/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.04.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0067-I/A/15/2013
Wien, am 24. April 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14170/J des Abgeordneten Dr. Karlsböck und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Zur parlamentarischen Anfrage 14170/J verweise ich auf die von der Burgenländischen Gebietskrankenkasse hiezu erstattete Stellungnahme, die als Beilage angefügt ist.
Beilage
BEILAGE
Parlamentarische Anfrage betreffend neuer Leistungsanforderungen
an die Zahnambulatorien der Burgenländischen Gebietskrankenkasse
GZ. 90 001/042-II/A/7/2013 vom 6.3.2013
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu der oben zitierten Anfrage nimmt die Burgenländische Gebietskrankenkasse
wie folgt Stellung:
1. Die BGKK betreibt ein Zahnambulatorium am Standort Eisenstadt mit zwei
Behandlungsstühlen.
2. Das Zahnambulatorium der BGKK wies in den Jahren 2009 bis 2011 (die
endgültigen Zahlen für
2012 liegen noch nicht auf) kein Defizit aus. Vielmehr lag die
Rentabilität in der Stufe IV jeweils
bei rund 112 %.
3. Nein.
4. Leistungen aus dem neuen Leistungskatalog werden derzeit noch nicht
angeboten; Angebots-
beginn wird voraussichtlich der 2. April 2013 sein.
Da uns die verrechneten Preise der niedergelassenen Zahnärzte nicht
bekannt sind, können wir
die Frage 4a nicht abschließend beantworten. Die Kasse geht jedoch
davon aus, dass ihre Preise
unter dem Preisniveau der österreichischen Zahnärzte liegt.
Bei Umsetzung der neuen Leistungen werden diese dem Gesetz
entsprechend dem Patienten
verrechnet. Die Begleichung des Rechnungsbetrages soll möglichst über
den Bankweg
(Erlagschein, E-Banking) erfolgen.
5. Im Zahnambulatorium der BGKK sind drei Zahnärzte mit insgesamt 84
Wochenstunden, das
entspricht 2,33 Vollzeitäquivalenten, beschäftigt.
5a. Die Zahnärzte werden entsprechend der Dienstordnung B (DO.B) für Ärzte
bei den Sozialver-
sicherungsträgern entlohnt. Die Bruttojahreseinkommen hängen von den
anrechenbaren
Vordienstzeiten und dem Dienstalter ab.
5b. Eine Nebenbeschäftigung kann unseres Erachtens nur dann möglich sein,
wenn die betreffende
Person zumindest mit 50 % der Normalarbeitszeit bei der Kasse
beschäftigt ist. Andernfalls gilt
für uns die Tätigkeit bei der Kasse als Nebenbeschäftigung. Unter
Zugrundelegung dieses
Kriteriums übt ein Zahnarzt Vertretungstätigkeiten in einer
Zahnarztordination aus. Da dadurch
seine Dienstpflichten gegenüber der Kasse nicht beeinträchtigt
werden, erachten wir diese
Nebenbeschäftigung mit der Anstellung als vereinbar.
5c. Derzeit nein.
5d. Entfällt.
Freundliche Grüße
Dir. Mag. Christian Moder
Burgenländische Gebietskrankenkasse
Telefon: 02682/608 - 2000
Internet: www.bgkk.at