13829/AB XXIV. GP
Eingelangt am 24.04.2013
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BM für Gesundheit
Anfragebeantwortung

Alois Stöger
Bundesminister
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Mag.a Barbara Prammer
Parlament
1017 Wien
GZ: BMG-11001/0069-I/A/15/2013
Wien, am 22. April 2013
Sehr geehrte Frau Präsidentin!
Ich beantworte die an mich gerichtete schriftliche parlamentarische
Anfrage Nr. 14172/J des Abgeordneten Josef A. Riemer und weiterer Abgeordneter nach den mir vorliegenden Informationen wie folgt:
Frage 1:
Es gibt EU-weit festgelegte klare Sicherheitsstandards für Produktions- und Sterilisierungsmethoden: Die zur Verfütterung zulässigen Produkte dürfen nur von ausgewählten Rohmaterialien von gesunden Tieren, die zum menschlichen Verzehr geschlachtet wurden, hergestellt werden. Diese nach Tierart sortierten Rohmaterien werden in zugelassenen Verarbeitungsbetrieben in getrennten Linien durch Drucksterilisierung verarbeitet und als „verarbeitetes tierisches Protein“ für die Futtermittelherstellung in Verkehr gebracht.
Auf Grund der strikten Anforderungen bezüglich Rohmaterial und Verarbeitung, des gleichzeitig geltenden Verbotes der Wiederverwendung innerhalb derselben Art („Kannibalismusverbot“) und der vorgesehenen Kontrollmechanismen besteht aus wissenschaftlicher Sicht kein Anlass für Bedenken gegen die Verfütterung solcher Produkte an Fische.
Frage 2:
Entsprechend den wissenschaftlichen Bewertungen durch die EFSA (Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit) sowie des österreichischen nationalen Referenzlabors für TSE, in denen alle aktuellen Erkenntnisse berücksichtigt wurden, kann davon ausgegangen werden, dass durch die Verfütterung von entsprechend den Vorschriften verarbeitetem tierischem Eiweiß an Fische kein Risiko einer Übertragung von TSE/BSE besteht, insbesondere auch angesichts der Tatsache, dass nur die Verfütterung von tierischem Eiweiß von Nichtwiederkäuern (Schweine und Geflügel) an Fische erlaubt sein wird und bei Schweinen und Geflügel bislang keine TSE/BSE nachgewiesen wurde.
Frage 3:
Die Regelung zur Lockerung des Fütterungsverbotes für verarbeitetes tierisches Eiweiß von Nichtwiederkäuern an Tiere in Aquakulturen (Fische) wurde durch die Verordnung (EU) Nr. 56/2013 erlassen, die in allen Mitgliedstaaten als direkt geltendes Recht anwendbar ist. Ein nationales Gesetz zur Umsetzung ist daher nicht erforderlich.