13835/AB XXIV. GP
Eingelangt am 26.04.2013
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BM für Landesverteidigung und Sport
Anfragebeantwortung
MAG. GERALD KLUG
BUNDESMINISTER FÜR LANDESVERTEIDIGUNG UND SPORT
S91143/24-PMVD/2013 16. April 2013
Frau
Präsidentin des Nationalrates
Parlament
1017 Wien
Die Abgeordneten zum Nationalrat Vock, Kolleginnen und Kollegen haben am 27. Februar 2013 unter der Nr. 14111/J an meinen Amtsvorgänger eine schriftliche parlamentarische Anfrage betreffend "Personalstruktur im BMLVS und im Österreichischen Bundesheer" gerichtet. Diese Anfrage beantworte ich wie folgt:
Zu 1:
Am 1. Jänner 2013 befanden sich im Bereich der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport (BMLVS) 750 Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) und 228 Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete).
Zu 2:
Am 1. Jänner 2013 befanden sich in nachgeordneten Dienststellen des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport 16.129 Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte) und 5.216 Bedienstete in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis (Vertragsbedienstete).
Zu 3 bis 14, 24 und 25:
Hiezu ist festzustellen, dass es dienstrechtlich grundsätzlich nicht zulässig ist, Vertragsbedienstete auf Arbeitsplätzen, die der Besoldungsgruppe „Militärischer Dienst“ zugeordnet sind, einzuteilen. Eine Ausnahme bilden lediglich Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses als Vertragsbedienstete des Bundes mit Sondervertrag nach § 36 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG) für eine militärische Verwendung im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport (Militär-VB) angehören. Mit Stichtag 1. März 2013 befanden sich 1.212 Militär-VB im Dienststand des BMLVS.
Zu 15:
Zum Stichtag 7. März 2013 haben im Bereich der Zentralstelle des BMLVS 131 Bedienstete zulässige Nebenbeschäftigungen gemeldet. 156 Bedienstete im Bereich der Zentralstelle des BMLVS hatten im Jahr 2012 eine Nebentätigkeit, etwa als Vortragende, Mitglieder von Kommissionen oder als Autoren von Medienartikeln, Skripten und Büchern, gemeldet.
Zu 16:
Zum Stichtag 7. März 2013 haben im nachgeordneten Bereich des BMLVS 1.927 Bedienstete zulässige Nebenbeschäftigungen gemeldet. 845 Bedienstete im nachgeordneten Bereich des BMLVS hatten im Jahr 2012 eine Nebentätigkeit, etwa als Vortragende, Mitglieder von Kommissionen oder als Autoren von Medienartikeln, Skripten und Büchern gemeldet.
Zu 17 und 18:
Bei der Volksbefragung am 20. Jänner 2013 hat sich die Mehrheit der österreichischen Bevölkerung für die Beibehaltung der allgemeinen Wehrpflicht ausgesprochen. Das Konzept für eine mögliche Einführung eines Berufsheeres wurde von einer Arbeitsgruppe im Rahmen der allgemeinen Planungsaufgaben erstellt, ist jedoch auf Grund des Ergebnisses der Volksbefragung als Planungsgrundlage nunmehr obsolet.
Zu 19:
Im Bereich der Zentralstelle des BMLVS ist derzeit keine Person mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf der Positionsnummer 971 evident.
Zu 20:
Im nachgeordneten Bereich des BMLVS sind derzeit 304 Bedienstete mit einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf der Positionsnummer 971 evident.
Zu 21 und 22:
Im Jahr 2011 betrugen die Ausgaben für Fort- und Weiterbildung dieses Personenkreises in meinem Ressort rund 8.400 Euro, im Jahr 2012 rund 10.200 Euro und im Jahr 2013 bis März rund 800 Euro.
Zu 23:
In den letzten drei Jahren wechselten zehn dieser Personen in das Bundesministerium für Finanzen, fünf in das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und eine in das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten.
Zu 28:
Gemäß § 41 Abs. 7 Wehrgesetz 2001 hat jeder Soldat nach erstmaligem Antritt des Wehrdienstes ein Treuegelöbnis zu leisten. Dieses lautet: “Ich gelobe, mein Vaterland, die Republik Österreich, und sein Volk zu schützen und mit der Waffe zu verteidigen. Ich gelobe, den Gesetzen und den gesetzmäßigen Behörden Treue und Gehorsam zu leisten, alle Befehle meiner Vorgesetzten pünktlich und genau zu befolgen und mit allen meinen Kräften der Republik Österreich und dem österreichischen Volke zu dienen.”
Zu 29:
Derartige Handlungen können, sofern sie einen strafrechtlich relevanten Tatbestand erfüllen, der unter Bestimmungen des Strafgesetzbuches oder des Militärstrafgesetzes zu subsumieren ist, von Strafgerichten geahndet werden. Das Heeresdisziplinargesetz 2002 normiert grundsätzlich keine Pflichtverletzungen, da es sich um ein Verfahrensgesetz handelt. Die Pflichten der Soldatinnen und Soldaten sind nicht abschließend geregelt, sie ergeben sich u. a. aus dem Wehrgesetz 2001, den Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer, dem Beamtendienstrechtsgesetz 1979 und aus einer Vielzahl an Erlässen, Weisungen und Befehlen.
Zu 30:
Ein Unteroffizier, der eine Zugskommandantenfunktion ausübt, besetzt grundsätzlich einen Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe M BUO 1, Funktionsgruppe 3. Der Monatsbezug setzt sich aus Grundgehalt, Funktionszulage und Truppendienstzulage zusammen und beträgt in der Gehaltsstufe 10 2.157,30 Euro brutto. Hinzu kommen – jeweils 12 x pro Jahr – Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan von 96,95 Euro und Aufwandsentschädigung von 14,60 Euro.
Zu 26, 27, 31 bis 33:
Diese Fragen können auf Grund der unklaren Fragestellung nicht beantwortet werden. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass Bezüge der Beamtinnen und Beamten im Gehaltsgesetz 1956 und jene der Vertragsbediensteten im VBG geregelt sind.